1994 wurde für Glashagen ein Bodenordnungsverfahren eröffnet. Grundlage war der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.“ Das Amt für Landwirtschaft Rostock war federführend. Das betraf sowohl die Dorferneuerungsplanung als auch die Betreuung der Zuwendungsempfänger. Gegenstände des Bo-verfahrens waren: Die Verbesserung der Lebens-und Arbeitsbedingungen.
„1994-Bodenordnungsverfahren“ weiterlesenKategorie: Verwaltung, Politik
1949: Gemeindeordnung zur Nutzung der Gemeindeländereien
Auf Grundlage der Gemeindeordnungen des ausgehenden 19. Jahrhunderts erließ die Gemeindevertretung eine Satzung zur Nutzung der gemeindeeigenen Ländereien. In gewissen Abständen gab es eine Veränderung solcher Satzungen. Hier handelt es sich um die erste nach dem Krieg. Es gab einen erheblichen Teil der Dorfbevölkerung, besonders der Neusiedler aber auch alteingesessener, die auch über die Bodenreform zu keinerlei Land gekommen waren, weil sie nicht bäuerlich arbeiten wollten. Es galt nach wie vor auf den Dörfern das Prinzip, daß jeder Bewohner einen Anspruch auf ein Stück Boden hatte.
„1949: Gemeindeordnung zur Nutzung der Gemeindeländereien“ weiterlesenVerlauf der Zugehörigkeit Dorf Glashagen
Die Verwaltung des Dorfes Glashagen war im Verlauf seiner Geschichte nie eine statische Angelegenheit. Seine Bewohner haben die wechselnde Obrigkeit und deren Beamten mit sprichwörtlicher Mecklenburgischer Sturh… Gelassenheit ertragen.
„Verlauf der Zugehörigkeit Dorf Glashagen“ weiterlesen1956: Fusionsbestrebungen mit Reddelich
Die Verwaltung strebte 1956 den Zusammenschluss der Gemeinden Reddelich und Glashagen an. Dieser Plan wurde durch die Gemeindevertretung von Glashagen jedoch klar abgelehnt:
„1956: Fusionsbestrebungen mit Reddelich“ weiterlesen1946: Gesetz zur Demokratisierung der deutschen Schule
Bereits im Mai 1946 regulierte die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern das Schulwesen per Gesetz. Nachfolgend die Abschrift des Textes aus dem Artikel:
„1946: Gesetz zur Demokratisierung der deutschen Schule“ weiterlesen1945: Bodenreform, Enteignungen der sogen. Großgrundbesitzer
Die Bodenreform von 1945 stand am Anfang der Neuordnung der landwirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nach dem 2. Weltkrieg in Ostdeutschland. Unter der Losung „Junkerland in Bauernhand“ wurde privater Großgrundbesitz über 100 Hektar enteignet.
„1945: Bodenreform, Enteignungen der sogen. Großgrundbesitzer“ weiterlesen1936: Die Gemeinden Hof und Dorf Glashagen wurden zusammengelegt.
Die Machtergreifung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) 1933 hat die gesamte Gesellschaft verändert. Die Verwaltung war umfassend von ihrer Ideologie beherrscht. Folgerichtig wurden die Strukturen der ländlichen Verwaltung allenthalben gestrafft und jegliche Einflußnahme der auf den Gütern bis dahin regierenden Besitzer unterdrückt.
„1936: Die Gemeinden Hof und Dorf Glashagen wurden zusammengelegt.“ weiterlesen1933: Reichserbhofgesetz
Das Reichserbhofgesetz diente lt. Wikipedia dazu: Die Höfe vor Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang zu schützen. An die Unveräußerbarkeit des landwirtschaftlichen Bodens geknüpft, führte das Gesetz zu Unzufriedenheiten, da man doch gerade erst in den 1860er Jahren aus den Zeitpachthöfen mit ihren Hauswirthen stolze Erpächter gemacht hatte.
„1933: Reichserbhofgesetz“ weiterlesen1928: Gründung des Deutschen Reichsjagdbundes
Im Zusammenhang, mit den forstlichen Belangen des Dorfes Glashagen, ist es erwähnenswert, daß der Besitzer der hiesigen Forst der Herzog Adolf Friedrich von Mecklenburg war. Er bekleidete das höchste jagdliche Amt Deutschlands im Deutschen Reichsjagdbund. Der Herzog war ab 1928, bis zu dessen Auflösung 1934 der erste Präsident.
„1928: Gründung des Deutschen Reichsjagdbundes“ weiterlesen1921, öffentliche Dorfversammlung zu Beerdigungen in Glashagen
Am 18. Juli 1921 fand eine öffentliche Dorfversammlung statt. Sämtliche Gemeindevertreter waren anwesend: Es wurde beschlossen die Beerdigungen wie bisher vorzunehmen:
„1921, öffentliche Dorfversammlung zu Beerdigungen in Glashagen“ weiterlesen1921: öffentliche Gemeindevertretersitzung zur Ortssatzung
Am 13. Juli 1921 fand eine öffentliche Dorfversammlung statt, bei der alle Gemeindevertreter anwesend waren. Es gab eine Beratung über den Entwurf einer Geschäftsordnung für das Dorf.
„1921: öffentliche Gemeindevertretersitzung zur Ortssatzung“ weiterlesen1919: Bürgermeisterwahl
Eine neue demokratische Verfassung trat 1919 in Kraft, Mecklenburg- Schwerin wurde Freistaat. Es kam zur Einführung des ersten deutschen Verhältniswahl-Gesetzes. Ein neuer Landtag und die Erneuerung der Form ländlicher Verwaltung folgten. Die Zeit der Herzöge und Großherzöge war vorbei. Wahlen waren angesagt.
„1919: Bürgermeisterwahl“ weiterlesenVermessungen der Dorffeldmark Glashagen
Frühe Ortsvermessungen 1752
Interessant für uns ist eine so bezeichnete H o f f m a n n s c h e Vermeßungs-Charte de anno 1752. Aus ihr wird das erste Feldregister der Glashäger Feldmark extrahiert, aus dem die Bewirtschaftung der 3 Huefen des Dorfes bestimmt werden kann. Die ersten Pachtverträge von 1793 fußen ebenfalls auf diesem Register:
„Vermessungen der Dorffeldmark Glashagen“ weiterlesen1876: Bildung der Standesämter
Zum 1. Januar 1876 wurden im ganzen Großherzogthum Schwerin Standesämter gebildet. Die Kirchenbücher, in denen bis dahin die Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle registriert wurden, waren offensichtlich nicht mehr geeignet den zukünftigen Anforderungen zu genügen.
„1876: Bildung der Standesämter“ weiterlesenProtokollbuch Glashagen Dorf
Das uns vorliegende Protokollbuch für das Dorf wurde am 21. September 1871 eröffnet. Anlaß war die Bildung einer Gemeindeverwaltung unter Vorsitz des Bürgermeisters. Das offizielle für alle Gemeinden des damaligen Großherzogtums Mecklenburg Schwerin verbindliche Dokument war die „Revidierte Gemeinde-Ordnung für die Dominal-Ortschaften.“ vom 29. Juni 1869. Erstmals regierten die Bürgermeister nicht mehr allein. An ihrer Seite standen ab dieser Zeit und für alle Zeiten zunächst vom Amt bestätgte repräsentative Dorfbewohner. Wie man sah setzten sie sich aus Vertretern aller Bewohnergruppen zusammen. Ab 1919 werden alle Vertreter der Gemeinde von allen wahlberechtigten Bürgern zwingend gewählt.
„Protokollbuch Glashagen Dorf“ weiterlesen1869: Gemeindeordnungen in Mecklenburg
Die Grundzüge der Gemeindeordnung für die Domanial-Ortschaften waren folgende: In den Domainen bildeten die Dorfschaften Gemeinden innerhalb der Grenzen der jeweiligen Feldmark . Die Ordnung trat durch ein für jede einzelne Gemeinde vom Ministerium des Innern bestätigtes und dem Großherzoglichen Amt Doberan erlassenes Statut in Kraft. Die Zeit der alleinigen Dorfführung durch nur einen Bürgermeister war vorbei. Nach wie vor gabes natürlch den den Dorfschulzen, der vom Landesherren (Großherzog) , aus allen Gemeindeangehörigen benannt und durch das Amt Doberan in Eid und Pflicht genommen wurde. Ausdrücklich behielt er alle bisherigen Emolumente. (Vergütungen). Für den Dorfschulzen und die übrigen Stellen der neuen Gemeindeverwaltung galten strikte sehr eindeutige Bedingungen. Dazu hieß es im beispielsweise im §9 der Gemeindeordnung:
- Jeder Gemeindeangehörige ist zur Übernahme des Schulzenamtes verpflichtet. 2. Die unbesoldeten Stellen der Gemeindeverwaltung, namentlich als Schöffe, Beauftragter zur Dorfversammlung, Ausschußmitglied usw. muß jeder übernehmen, der für seine Person oder durch einen Beauftragten an der Dorfversammlung teilnehmen kann und muß. Zur Ablehnung berechtigt jedoch ein Alter über 60 Jahre, Gebrechlichkeit oder anhaltende Krankheit. Auch kann wer 6 Jahre eine unbesoldete Stelle bekleidet hat, die weitere Übertragung derselben für diee nächsten 6 Jahre ablehnen. Die Niederlegung einer unbesoldeten Stelle vor Ablauf des Zeitraumes, für welche dieselbe übertragen ist, kann gleichfalls nur wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit geschehen. Die erste Entscheidung über eine Ablehnung oder Niederlegung trifft die Dorfversammlung, bei Schöffenstellen jedoch das Amt.
Die Ortsvorsteher waren auch die Verwalter der Ortspolizei und hatten namentlich für:
a) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu sorgen, strafbaren Handlungen vorzubeugen. Vagabonden und fremde Bettler zu verhaften und ans Amt Doberan auszuliefern. b) Feld-und wegepolizeilich zu walten. c) Bei Visitationen Beistand zu leisten – überhaubt das Amt zu unterstützen. Diese Aufgabe hatte der Ortsvorsteher in Alleinverantwortung.
Die Gemeindebehörden bestanden aus dem Schulzenrat und der Dorfversammlung. Der Schulzenrat (incl. Dorfschulze) leitetete und führte die laufenden Geschäfte, er vertrat die Gemeinde Dritten gegenüber, verwaltete das Rechnungs-und Kassenwesen, traf in dringlichen Fällen die Dorfversammlung, bereitete Beschlüsse vor, beschloß sie und führte sie aus.
Gegenstand der Verwaltung der Gemeinde waren: Das Armenwesen, das Gemeinde=Schulwesen, die Instandhaltung der Landstraßen, der Communikationswege, der Dorfwege, das Entwässerungswesen, die Räumung von Flüssen und Bächen, die Anlegung und Räumung von Gräben und Deichen innerhalb der Feldmark. Darüber hinaus: Die Haltung der Nachtwächter, das Feuerlöschwesen, das vorhalten von Begräbnisflächen, die Haltung einer Hebamme und Totenfrau, alles was überhaupt den Gemeinden gesetzlich oder in sonst verbindlicher Weise zugewiesen war oder zukünftig werden würde. Zur Umsetzung der Gegenstände der Gemeindeverwaltung konnte diese eigene Ordnungen erlassen in denen Übertretungen Geldstrafen nach sich zogen. Alle Zahlungsverweigerungen wurden auf dem Zwangsweg durch Organe des Amtes eingeholt.
„1869: Gemeindeordnungen in Mecklenburg“ weiterlesenVererbpachtung der Glashäger Hufen
Das Finanzministerium des Herzoges erließ am 20. April 1860 eine Anordnung zur schnellen Vererbpachtung der domanialen Bauernhöfe. Die Vererbpachtung sollte dorfweise erfolgen. Bis Ende des Jahres 1860 waren 1272 Bauern in Mecklenburg Erbpächterr und 4128 Zeitpächter. Bis zum Jahre 1875 war die Vererbpachtung im gesamten Domanium abgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Vererbpachtung entstanden die Dorfgemeinden.
„Vererbpachtung der Glashäger Hufen“ weiterlesen1853: Pachtvertrag für Häusler- und Einliegerreservate
Die Gruppe der Einlieger entstand und bestand aus den unvermögenden meist nicht ausgebildeten landwirtschaftlichen Hilfskräften, aus dem Überhang der nicht erbberechtigten Familienangehörigen der Pächter- und Büdnerfamilien (einschl. Handwerker), und wiederum deren eigene Nachkommen. Man erkennt, daß es sich um eine sich schnell vergrößernde Gruppe von Dorfbewohnern handelt die nicht über Grund und Boden verfügt. Sie bildeten nach und nach die größte Bevölkerungsgruppe und stellten die Knechte und Dienstmädchen sowie Tagelöhner auf den größeren Bauernhöfen im eigenen Dorf häufig auch auf Gutshöfen in der Nachbarschaft.
„1853: Pachtvertrag für Häusler- und Einliegerreservate“ weiterlesen1850: Regulativ für Einlieger
Protokollum, gehalten im Amt Doberan am 28sten October 1850; des Herrn Geheimen Amtsrath Hundt.
Die heutige Tagesfahrt war beraumt worden, um die Hauswirtheinlieger des Dorfes Glashagen mit einem Regulativ bei neuer Verpachtung des Dorfes rücksichtlich ihrer öconomischen Beziehungen zu Hauswirthen zu verfahren und hatten sich der Schulze Niemann, sowie die Hauswirthe Westendorf und Griese mit welchen dieser Gegenstand besprochen werden sollte, ladungsmäßig eingefunden.
„1850: Regulativ für Einlieger“ weiterlesen1849: Deputiertenversammlung der Hauswirthe, Büdner und Einlieger
Von Axel Kähler (Recherche) und Ulf Lübs (Text, Layout)
Am 29. Januar 1849 gelang es den Organisatoren, Vertreter der niederen Stände Mecklenburgs sich im Schweriner Gasthaus Klöres zu versammeln. Es war sicher ein Hauch des frischen Windes von den 1848-er revolutionären Unruhen, der auch bis nach Mecklenburg wehte. Die Versammlung wurde letztlich in drei Teilen abgehalten: Am 28. Januar fand eine vorbereitende Sitzung statt, auf der ein fünfköpfiger Vorstand für die Hauptversammlung gewählt und über die Tagesordnung beraten wurde. Die Hauptsitzung der Versammlung fand am 29. Januar statt. Dort wurden die Delegierten sich einig, am 31. März 1849 eine weitere Sitzung abzuhalten. Über alle Sitzungen wurde Protokoll gehalten, das der Nachwelt in Form eines Buches mit 33 Seiten erhalten geblieben ist.
„1849: Deputiertenversammlung der Hauswirthe, Büdner und Einlieger“ weiterlesen1842: Regulativ zur Bildung von Schulvorständen
1842 gab es noch keine Dorfversammlungen man wählte entsprechend §3 der Ordnung. In dieser Angelegenheit berät die Glashäger Dorfversammlung im Oktober 1891 und wählt auf ausdrückliche Forderung des Amtes die Büdner Johann Uplegger und Hennnings einstimmig zu Schulvorständen und meldet Vollzug. [5]
„1842: Regulativ zur Bildung von Schulvorständen“ weiterlesen1837: Regulativ für die sogenannten Industrieschulen
Das Regulativ für die sogenannten Industrieschulen wurde 1837 erlassen. Endlich, ab 1879 erhält Glashagen eine Industrieschule obwohl das Regultiv bereits seit der Schuleröffnung in Glashagen im Jahr 1844 gültig ist. Aus dem entsprechenden Regulativ:
„1837: Regulativ für die sogenannten Industrieschulen“ weiterlesen1832: Zweiter Pachtvertrag für die Glashäger Hauswirte
Wir PAUL FRIEDRICH von GOTTES GNADEN, Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Sargard Herr! Thun kund und geben hiermit zu wissen, daß wir nach vorausgegangener neuer Regulierung der Dorf Feldmark G l a s h a g e n, Amts Doberan den Hauswirthen daselbst nachstehende verbindliche Pachtversicherung ertheilt haben.
„1832: Zweiter Pachtvertrag für die Glashäger Hauswirte“ weiterlesenAllgemeine Armenverordnungen
1793: Pachtvertrag für die Glashäger Hauswirte
Wir, Friedrich Franz von Gottes Gnaden, Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Thun kund und geben hiermit zu wissen, daß wir die Hauswirthe zu Glashagen vom Natural–Dienst befreyet sind und ihren nachstehenden Pacht–Contract nachdem der Ertragsanschlag zuvor revidiert worden, [genehmigt, ausgehändigt] haben.
„1793: Pachtvertrag für die Glashäger Hauswirte“ weiterlesenStändischer Erbverleich (LGGEV) 1755
Mit diesen Bestimmungen haben wir ein umfassendes mit Recht verfassungsähnlich bewertetes gesetzliches Werk vor uns, das die Geschicke Mecklenburgs für lange Zeit 1919 bestimmt.
„Ständischer Erbverleich (LGGEV) 1755“ weiterlesen1572 wurde eine neue Landesordnung erlassen
Die Fortschreibungen der „Policey- und Land-Ordenunge 1724“ zeigt, dass auch zwischen Reformation und Reichsgründung das Bestreben vorhanden war, für alle erdenklichen Situationen Regelungen zu treffen.
„1572 wurde eine neue Landesordnung erlassen“ weiterlesen1702: Herzogliche Verordnung zur Straßenbenutzung
Der Herzog sah sich 1702 genötigt, wegen schlecht befolgter vorheriger Anordnungen, erneut eine solche für den Amtsbereich Doberan und Neubukow zu erlassen und bekannt zu machen. Herrschaftliche Bekanntmachungen wurden damals von der Kirchenkanzel verkündet und an Türen der Kirchen und Ämtern angeschlagen.
„1702: Herzogliche Verordnung zur Straßenbenutzung“ weiterlesenDie Feuerordnung von 1681 des Amtes Doberan
Brandschutz in den domanialen Dörfern, zu denen auch Glashagen gehört, begann nicht erst mit den Gründungen der freiwilligen Feuerwehren Ende des 19. Jahrhunderts. Aufgrund der verheerenden Schäden von Bränden wurden Angelegenheiten des Brandschutzes schon früh per Verordnungen geregelt.
Diese Ordnungen wurden auf übergeordnete Weisung hin oft ämterweise in spezieller Anpassung herausgegeben. Eine ganz besondere ist diese von 1681 für das Amt Doberan herausgegebene weil sie erste Festlegungen zum kollektiven Ersatz von Brandschäden enthält.
„Die Feuerordnung von 1681 des Amtes Doberan“ weiterlesen1602: Die Kirchenordnung für das Herzogtum Mecklenburg wurde revidiert
In der vom Rostocker Theologen und Universitätsprofessor David Chyträus überarbeiteten Kirchenordnung wurden zum ersten Male Kinderschulen auf den Dörfern gefordert und verbindlich eingeführt.
„1602: Die Kirchenordnung für das Herzogtum Mecklenburg wurde revidiert“ weiterlesen1572: Polizei-und Landordnung
1572 kam die in der Polizei-und Landordnung als ein früher Vorläufer aller folgenden Ordnungen heraus, im wesentlichen war sie eine längst erforderliche Ordnung zur Regelung für die dringendsten alltäglichen Probleme.
Dieser Ordnung folgten die Reversalen von 1621/1623 und der Landes- Grundgesetzliche Erbvergleich von 1755 als allgemeine und große die Zeit prägende Ordnungen. Spezielle Dienstordnungen , Feuerordnungen und Kirchenordnungen untersetzen die genannten „großen Ordnungen“ und wirken erläuternd. Sehr selten wiedersprechen sie einander.Weiteres zu einzelnen Ordnungen wird im Kapitel Gesetze und Verordnungen behandelt.
„1572: Polizei-und Landordnung“ weiterlesen