1994-Bodenordnungsverfahren

1994 wurde für Glashagen ein Bodenordnungsverfahren eröffnet. Grundlage war der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.“ Das Amt für Landwirtschaft Rostock war federführend. Das betraf sowohl die Dorferneuerungsplanung als auch die Betreuung der Zuwendungsempfänger. Gegenstände des Bo-verfahrens waren: Die Verbesserung der Lebens-und Arbeitsbedingungen.

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1949: Gemeindeordnung zur Nutzung der Gemeindeländereien

Auf Grundlage der Gemeindeordnungen des ausgehenden 19. Jahrhunderts erließ die Gemeindevertretung eine Satzung zur Nutzung der gemeindeeigenen Ländereien. In gewissen Abständen gab es eine Veränderung solcher Satzungen. Hier handelt es sich um die erste nach dem Krieg aus dem Jahr 1949. Es gab einen erheblichen Teil der Dorfbevölkerung, besonders der Neusiedler aber auch Alteingesessener, die auch über die Bodenreform zu keinerlei Land gekommen waren, weil sie nicht bäuerlich arbeiten wollten. Es galt nach wie vor auf den Dörfern das Prinzip, daß jeder Bewohner einen Anspruch auf ein Stück Boden hatte. Aufschlußreich ist die handgeschriebene Größenaufstellung und seinerzeitig Zuordnung der Ländereien, die sehr wahrscheinlich unverändert seit der Zeit ihrer Entstehung bis in die 1869er Jahre zurückreicht.

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Verlauf der Zugehörigkeit Dorf Glashagen

Die Verwaltung des Dorfes Glashagen war im Verlauf ihrer Geschichte nie eine statische Angelegenheit. Seine Bewohner haben die wechselnde Obrigkeit und deren Beamten vermutlich mit sprichwörtlicher Mecklenburgischer Sturh.., wenn nicht sogar Gelassenheit ertragen. Nicht nur hier, vielmehr überhaupt in Mecklenburg hat sich der Widerstand gegen die Obrigkeit nie nennensert entwickelt.

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1945: Bodenreform, Enteignungen der sogen. Großgrundbesitzer

Die Bodenreform von 1945 stand am Anfang der Neuordnung der landwirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nach dem 2. Weltkrieg in Ostdeutschland. Unter der Losung „Junkerland in Bauernhand“ wurde privater Großgrundbesitz über 100 Hektar enteignet.

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1936: Die Gemeinden Hof und Dorf Glashagen wurden zusammengelegt.

Die Machtergreifung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) 1933 hat die gesamte Gesellschaft verändert. Die Verwaltung war umfassend von ihrer Ideologie beherrscht. Folgerichtig wurden die Strukturen der ländlichen Verwaltung allenthalben gestrafft und jegliche Einflußnahme der auf den Gütern bis dahin regierenden Besitzer bevormundet oder unterdrückt.

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1933: Reichserbhofgesetz

Das Reichserbhofgesetz diente, lt. Wikipedia dazu, Die Höfe vor Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang zu schützen. An die Unveräußerbarkeit des landwirtschaftlichen Bodens geknüpft, führte das Gesetz zu Unzufriedenheiten, da man doch gerade erst in den 1860er Jahren aus den Zeitpachthöfen mit ihren Hauswirthen stolze Erpächter gemacht hatte.

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1928: Gründung des Deutschen Reichsjagdbundes

Im Zusammenhang, mit den forstlichen Belangen des Dorfes Glashagen, ist es erwähnenswert, daß der Besitzer der hiesigen Forst der Herzog Adolf Friedrich von Mecklenburg war. Er bekleidete das höchste jagdliche Amt Deutschlands im Deutschen Reichsjagdbund. Der Herzog war ab 1928, bis zu dessen Auflösung 1934 der erste Präsident.

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Allgemeine Armenverordnungen

Seit ewigen Zeiten waren gerade in Mecklenburg wenige geschriebene und viele ungeschriebene Gesetze in Anwendung und auf fatale Weise war gerade die Armut und der Umgang mit ihr ungeregelt. Beispielsweise war das Betteln und Hausieren lange Zeit prinzipiell legal und wurde nur durch das Hausrecht (mittels Schild an der Haustür) eingeschränkt. Ärzte, Hebammen und Apotheker waren über ihre Medizinalordnungen gehalten barmherzig zu sein. Die Schulordnungen sahen Schulgeld- und Bücherfreiheit für die Kinder der Armen vor. Das war gesetzlich gesichert. Die Kirche als Institution hatte seit jeher – übrigens bis heute – eine außerordentliche soziale Funktion. So gab (gibt) es besonders von Kirchen und Klöstern unterhaltene, barmherzige Anstalten, sog. Hospitäler und Hospize mit ausschließlich sozialer Funktion.

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Protokollbuch Glashagen Dorf

Das uns vorliegende Protokollbuch für das Dorf wurde am 21. September 1871 eröffnet. Anlaß war die erste Bildung einer Gemeindeverwaltung unter Vorsitz des Bürgermeisters. Das offizielle, für alle Gemeinden des damaligen Großherzogtums Mecklenburg Schwerin verbindliche, Dokument war die Revidierte Gemeinde-Ordnung für die Domanial-Ortschaften vom 29. Juni 1869. Erstmals regierten die Bürgermeister nicht mehr allein. An ihrer Seite standen ab dieser Zeit und für alle Zeiten zunächst vom Amt bestätgte repräsentative Dorfbewohner. Wie man sah, setzten diese sich aus Vertretern aller Bewohnergruppen zusammen. Seit 1919 werden alle Vertreter der Gemeinde von allen wahlberechtigten Bürgern zwingend gewählt.

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1869: Gemeindeordnung in Mecklenburg

Diese Ordnung wurde durch ein für jede entsprechende Gemeinde vom Großherzoglichen Amt Doberan erlassenes und vom Innerministerim des Großherzogthums Schwerin bestätigtes Statut federführend vorbereitet und durchgesetzt. Aus diesem Anlaß wurden der Hof 1870 und das Dorf Glashagen im Jahr 1871 eigenständige Gemeinden. Sinn und Zweck war eine grundlegende Neuordnung der Verwaltung des bis dato herrschaftlichen, ländlichen Grundbesitzes im gesamten Großherzogtum Mecklenburg – Schwerin. In der Folge dieser Ordnung wurden die Ämter – hier das Großherzogliche Amt Doberan – und die Großherzogliche Kammer Mecklenburg Schwerin wesentlich entlastet und die zu bildenden Gemeinden zur Übernahme einer Reihe von Aufgaben autorisiert. Aus der unmittelbaren Zuständigkeit der Ämter fielen:

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Vererbpachtung der Glashäger Hufen

Das Finanzministerium des Großherzoges erließ am 20. April 1860 eine Anordnung zur schnellen Vererbpachtung der domanialen Bauernhöfe. Man wies an, die Vererbpachtung dorfweise durchzuführen. Bis Ende des Jahres 1860 waren 1272 Bauern in Mecklenburg Erbpächter und 4128 Zeitpächter. Bis zum Jahre 1875 war die Vererbpachtung im gesamten Domanium abgeschlossen. Im Zusammenhang mit der an anderer Stelle beschriebenen Bildung der Dorfgemeinden ist die Vererbpachtung zu sehen.

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1853: Pachtvertrag für Häusler- und Einliegerreservate

Die Gruppe der Einlieger entstand und bestand aus den unvermögenden meist nicht ausgebildeten landwirtschaftlichen Hilfskräften, manchmal Handwerkern, aus dem Überhang der nicht erbberechtigten Familienangehörigen der Pächter- und Büdnerfamilien (einschl. Handwerker), und wiederum deren eigene Nachkommen. Man erkennt, daß es sich naturgemäß um eine sich schnell vergrößernde Gruppe von Dorfbewohnern handelt die nicht über Grund und Boden verfügte. Sie bildeten nach und nach die größte Bevölkerungsgruppe auch in Glashagen und stellten die Knechte und Dienstmädchen sowie Tagelöhner auf den größeren Bauernhöfen im eigenen Dorf häufig auch auf Gutshöfen in der Nachbarschaft.

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Das Landschulwesen Mecklenburg-Schwerins in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

Die Anhebung der Qualität der Volksschulen auf dem Lande hatte seit ihrer Entstehung im 18. Jahrhundert einen schwierigen Weg hinter sich bringen müssen. Besonders die allgemeine Niveauverbesserung und die Angleichung der ritterlichen Dorfschulen an die domanialen Schulen war bis Mitte des 19. Jahrhunderts, nicht gelungen.

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1849: Deputiertenversammlung der Hauswirthe, Büdner und Einlieger

Von Axel Kähler (Text, Recherche) und Ulf Lübs (Text, Layout)

Am 29. Januar 1849 gelang es den Organisatoren, Vertreter der niederen Stände Mecklenburgs sich im Schweriner Gasthaus Klöres zu versammeln. Es war sicher ein Hauch des frischen Windes von den 1848-er revolutionären Unruhen, der auch bis nach Mecklenburg wehte. Die Versammlung wurde letztlich in drei Teilen abgehalten: Am 28. Januar fand eine vorbereitende Sitzung statt, auf der ein fünfköpfiger Vorstand für die Hauptversammlung gewählt und über die Tagesordnung beraten wurde. Die Hauptsitzung der Versammlung fand am 29. Januar statt. Dort wurden die Delegierten sich einig, am 31. März 1849 eine weitere Sitzung abzuhalten. Über alle Sitzungen wurde Protokoll gehalten, das der Nachwelt in Form eines Buches mit 33 Seiten erhalten geblieben ist.

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1842: Regulativ zur Bildung von Schulvorständen

Im Jahr 1842 gab es noch keine Dorfversammlungen, man wählte entsprechend § 3 des Regulativs. In dieser Angelegenheit beriet die Glashäger Dorfversammlung im Oktober 1891 und wählte, auf ausdrückliche Forderung des Amtes, die Büdner Johann Uplegger und Hennnings einstimmig zu Schulvorständen und meldete Vollzug. [5]

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1837: Regulativ für die sogenannten Industrieschulen

Das Regulativ für die sogenannten Industrieschulen wurde 1837 erlassen. Zu Michaelis (29. September) 1873 erhielt Glashagen eine Industrieschule obwohl das Regultiv bereits 1844, zum Zeitpunkt Schuleröffnung in Glashagen gültig war. Das entsprechenden 1837-er Regulativ enthält:

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1832: Zweiter Zeitpachtvertrag für die Glashäger Hauswirte.

Auch der Nachfolgevertrag von 1798 wurde wieder für die Dorfschaft Glashagen als Ganzes aufgesetzt. Auf die Veröffentlichung des kompletten Vertrages wird, unter Verweis auf das Landeshauptarchiv (LHA) als Quelle [01], verzichtet. Nachfolgend die Einleitung als Beispiel:

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Ständischer Erbverleich (LGGEV) 1755

Mit diesen Bestimmungen haben wir ein umfassendes, mit Recht verfassungsähnlich zu bewertendes, gesetzliches Werk vor uns, das die Geschicke Mecklenburgs für lange Zeit bis 1919 bestimmt. Der LGGEV wurde am 18. April 1755 zwischen dem Regenten des Teilherzogtums Mecklenburg- Schwerin, Herzog Christian Ludewig und den mecklenburgischen Landständen geschlossen und im Juli desselben Jahres durch Adolf-Friedrich IV. auch im Strelitzschen Landesteil ratifiziert. Allein 140 Unterschriften nebst Siegeln und 131 Namen Beigetretener festigten dieses Werk.

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1752: Vermessungen der Dorffeldmark Glashagen

Interessant für uns ist eine so bezeichnete H o f f m a n n s c h e Vermeßungs-Charte de anno 1752. Aus ihr wurde das erste Feldregister der Glashäger Feldmark extrahiert und die Bewirtschaftung der drei Hufen des Dorfes bestimmt. Die ersten Pachtverträge von 1793 fußten ebenfalls auf diesem Register:

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1702: Herzogliche Verordnung zur Straßenbenutzung

Der Herzog sah sich 1702 genötigt, wegen schlecht befolgter vorheriger Anordnungen, erneut eine solche für den Amtsbereich Doberan und Neubukow zu erlassen und bekannt zu machen. Herrschaftliche Bekanntmachungen wurden damals von der Kirchenkanzel verkündet und an Türen der Kirchen und Ämtern angeschlagen.

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Die Feuerordnung von 1681 des Amtes Doberan

Brandschutz in den domanialen Dörfern, zu denen auch Glashagen gehörte, begann nicht erst mit den Gründungen der freiwilligen Feuerwehren Ende des 19. Jahrhunderts. Aufgrund der verheerenden Schäden durch Brände wurden Angelegenheiten des Brandschutzes schon früh per Verordnungen geregelt.

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1572: Polizei- und Landordnung

Die Polizei- und Landordnung kam 1572 als ein früher Vorläufer aller folgenden Ordnungen von umfassender Bedeutung heraus. Im wesentlichen war sie eine längst erforderliche Ordnung zur Regelung für die dringendsten alltäglichen Probleme. Dieser Ordnung folgten die Reversalen von 1621/1623 und der Landes- Grundgesetzliche Erbvergleich von 1755 als allgemeine und große die Zeit prägende Ordnungen. Spezielle Dienstordnungen, das Feuerordnungen und Kirchenordnungen untersetzten die genannten großen Ordnungen und wirkten erläuternd. Sehr selten wiedersprachen sie einander. Weiteres zu einzelnen Ordnungen wird im Kapitel Gesetze und Verordnungen behandelt.

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