von Ulf Lübs (Text) und Axel Kähler (Recherche)
Von Nachtwächtern dürfte wohl jeder halbwegs historisch Interessierte schon einmal gehört haben. Zumeist wohl in historischen Romanen und Filmen. Dort sind Nachtwächter meistens Nebenfiguren, die nachts durch die dunklen Gassen der Städte patrouillierten und die Zeit ausrufen. An ihnen wird oft viel Spott und Häme abgearbeitet. Wird jemand als Nachtwächter bezeichnet, ist das nicht unbedingt nett gemeint. Dieser Begriff steht heute für leicht vertrottelt, schlafmützig und etwas begriffsstutzig. Dieser Nimbus hat sicher etwas mit der Außenseiterrolle der Nachtwächter zu tun. Auch übten wohl nicht immer die handwerklich geschicktesten und geistig hellsten Zeitgenossen diesen Beruf aus. Aber wie war das auf dem Lande, gab es in den Dörfern auch Nachtwächter?
Eine literarische Antwort liefert uns Ehm Welk. In seinem Werk „Die Heiden von Kummerow“ ist der Großvater von einer der Hauptfiguren Nachtwächter von Kummerow. Die Figur ist einfach nur da, sie transportiert keine Handlung. Deshalb ist die Authentizität sehr wahrscheinlich. Aus den Dörfern der Umgebung sind mir keine Hinweise auf Nachtwächter bekannt, was aber nichts heißen muss.
Eine historische Antwort bekommen wir in einem königlichen Edikt von 1723 aus Preußen (siehe Anhang 01) oder aus Mecklenburg im „Polizey- und Cameralmagazin“ von 1773, Band Sieben. Dort werden »…bey dem Policey- und Cameralwesen vorkommende Materien nach richtigen und vernünftigen Grundsätzen praktisch abgehandelt und durch landesherrliche und hin und wieder wirklich gemachte Einrichtungen erläutert…«.
Ein dort erläuterter Punkt zu Nachtwächtern im Allgemeinen zeigt uns viel über den damaligen gesellschaftlichen Status der Nachtwächter und den Willen zum herrschaftlichen Gegensteuern: »Die Vergreifung an den Nachtwächtern muß billig schärfer bestraft werden, als die an andern Leuten. Sollten die Nachtwächter vor die Sicherheit der Einwohner wachen, so muss auch ihnen selbst alle Sicherheit verschaffet werden. Selbst das Nachschreyen und Verspotten muß nicht geduldet, sondern solcher Muthwillen gehörig bestrafet werden.«
Um die Ausführungen zum Nutzen von Nachtwächtern in den Dörfern besser zu verstehen sollte man sich die damaligen Verhältnisse vor Augen führen. Nacht bedeutete noch völlige Dunkelheit, wenn nicht gerade der Mond für etwas Zwielicht sorgte. Keine Straßenbeleuchtung erhellte den Weg und die Menschen gingen meist früh zu Bett, wobei alle Lichter im Haus gelöscht wurden. Auch gab es damals, auf der einen Seite, durchaus Dörfer, in denen keine einzige Uhr vorhanden war. Mond und Sterne zur zeitlichen Orientierung waren auch damals nicht jede Nacht auszumachen. Der, für uns so selbstverständliche, Griff zum Wecker oder Radio ging vor 250 Jahren noch ins Leere. Auf der anderen Seite spielte die Uhrzeit, zur Synchronisation von Abläufen an verschiedenen Orten, eine immer größere Rolle.
Was also sollte ein Bauer machen, wenn er um 8:00 Uhr in Doberan sein musste, um nicht zu verschlafen? Oder wie sollen, um mit der Sprache des 18. Jahrhunderts zu sprechen: »… bey großen und kleinen Haushaltungen öfters und ein ganzes Jahr lang verschiedene Geschäfte, die schlechterdings am frühesten Morgen ausgerichtet seyn wollen, wenn nicht das ganze Hauswesen in Unordnung versetzet werden solle.« erledigt werden? Auch mussten die Hauswirte zu festgelegten Zeiten auf den Gütern erscheinen um ihre Hand-und Spanndienste abzuleisten. Da war es fatal, wenn das Gesinde verschlafen hatte und es nicht schaffte, die Zugtiere vorher zu füttern. Zumal sie dies dem Hauswirt oder Gutsverwalter nicht ohne Not mitteilten. Genauso fatal war es wenn der Hauswirt, aus Angst zu verschlafen, zu wenig Nachtruhe bekam. Zu diesen Argumenten für den Einsatz von Nachtwächtern auch in den Dörfern steht im oben aufgeführten Magazin auch: »… so würde der Lohn des Nachtwächters schon dadurch reichlich wieder eingebracht, wenn man auch den großen Vortheil, der durch Abwendung der Feuerschäden, Diebereyen und anderer zur Nachtzeit sich begebenden Unglücksfälle, erlangt wird, nicht mit in Anschlag bringen wollte.«
Der oben benannten Quelle nach, gab es zwar in den meisten Dörfern Nachtwachen, die durch die Einwohner „Reih um“ bestritten wurde. Zur Qualität dieser Verfahrensweise fand der Autor deutliche Worte. Diese beginnen mit der Tatsache, das angesetzte Wachen wegen Kommunikationsproblemen nicht angetreten werden. Soll heißen: Mitglieder der Dorfgemeinschaft, die an der Reihe waren, wussten nichts von ihrem Glück – weil es ihnen schlicht niemand gesagt hat. Um diese Pflicht dürfte sich wohl auch kaum jemand gerissen haben. Ein anderes Problem bei ehrenamtlichen Nachtwachen beschrieb der Autor so: »Unter allen Dorfeinwohnern komme dann auch die Reihe an diejenigen, welche der nächtlichen Zeit zur schändlichsten Ausübung verschiedener Bosheiten, auch außerhalb diesen Dienst, zu gebrauchen gewohnt sind. Diesen wird in solcher Art die sicherste Gelegenheit zur Treibung ihres Handwerks gleichsam aufgedrungen.« Vulgo: In der Praxis wurde nicht selten der „Bock zum Gärtner“ gemacht. Auch der Hang einiger Einwohner, ihre Dienste aus verschiedenen Gründen an Leute zu übertragen, die nicht immer den besten Leumund hatten, fällt in diese Kategorie. All dies und die fehlende Subordination in den Dorfschaften bewegten den Autor zu der Feststellung: »… folglich ist leicht zu erachten, wie schlecht bey dergleichen Unordnung und ermangelnder nöthiger Aufsicht dergleichen Dorfwächterdienst an mehresten Orten versehen werden müsse.«
Aus diesen Argumenten ergibt sich, in bezeichneter Quelle, eine Handlungsanweisung für ordentlichen Nachtdienst:
- In jedem Dorf ist ein eigener Nachtwächter zu bestellen.
- Dieser hat das Ende jeder vollen Stunde auszurufen.
- Dienstzeit ist zwischen Michaelis (29. September) und Ostern von 21:00 bis 4:00 Uhr sowie im Rest des Jahres von 22:00 bis 2:00 oder 3:00 Uhr.
- Nur »ganz kleinen und armen Dörfern …, dürfe zu verstatten seyn, die Nachtwache nach der Reihe zu verrichten; es muß aber der wachende Unterthan alle Stunde ins Horn stoßen, damit man wissen möge, daß er seine Wache treulich verrichtet.«
Als materielle und technische Voraussetzungen für einen ordentlichen Nachtdienst sah der Autor als Mindestausstattung an:
- Eine intakte und gut gewartete Kirchenuhr oder eine Wanduhr im Hause des Dorfschulzen, nach der sich der Nachtwächter bei seinen Stundenabrufen richten kann.
- Eine Glocke zum Alarmläuten aber auch zum Einberufen von Versammlungen sowie zum Morgen-, Mittag- und Abendläuten.
- In großen und weitläufigen Dörfern sollte mindestens auf jedem 4. Gehöft ein guter Wachhund gehalten werden, wobei deren Verpflegung von den Hauswirten wechselweise bestritten werden soll. Das Streunen der Wachhunde ist zu verhindern.
Ob und wieweit diese Vorschläge als Handlungsanweisungen im Wirkungsbereich des Domanialamtes Doberan umgesetzt wurde, ist noch zu recherchieren. Ein Bild zur Organisation der Dorfgemeinschaften im ausgehenden 18. Jahrhundert vermittelt uns diese Quelle allemal.
1869 wurde im Domanium des Herzoghauses Schwerin die „Haltung der Nachtwächter“ Bestandteil der Gemeindeordnungen und damit Pflichtaufgabe für die Gemeinden. Auch in der herzoglichen „Verordnung, betreffend das Feuerlöschwesen im Domanium“ wurde unter § 22 eindeutig angeordnet: »Jede Gemeinde hat thunlichst für ausreichende Nachtwache Sorge zu tragen.«
Die Nachbargemeinde Glashagen z. B. beschäftigte sich auf ihrer Gemeindevertretersitzung am 31. März 1882 mit dem Thema. Im Protokoll ist unter Tagesordnungspunkt 2 vermerkt: »Die Anfrage des Vorsitzenden wie viel für den Nachtwächter in Glashagen für das Sommerhalbjahr von Ostern bis Michaelis des Jahres bewilligt werden solle. Die Dorfversammlung beschloß dem bisherigen Nachtwächter für diesen Zeitraum 60 Mark zu geben.«
Axel Kähler erinnert sich, dass seine Großmutter (geb. 1877) den Enkelkindern einen Nachtwächterruf vorgesungen hatte, wenn sie nicht zu Bett wollten:
Hört Ihr Leut‘ und lasst Euch sagen,
unsere Glock‘ hat … geschlagen.
Löscht das Feuer, löscht das Licht,
dass kein Unglück euch geschieht!
Auch wenn die Gemeinderats- Sitzungsprotokolle von Reddelich und Brodhagen noch nicht systematisch ausgewertet wurden, ist zu vermuten, dass die Verhältnisse dort ähnlich waren.
Edict, daß die zur Verhütung der Feuers-Gefahren in Städten und Dörffern ergangene Edicta und Verordnungen von den …
Im Protokollbuch der Gemeinde Glashagen [5] meldet für den 9. November 1871 ein Schustermeister Carl Mahn aus Doberan für die Wohnung des Büdners Upleger hierselbst seinen Zuzug an.
Am 2. April 1900 wird über den Antrag des früheren Nachtwächters Carl Mahn hierselbst angefragt, ob die Gemeinde den C. Mahn hiesigen Orts als Nachtwächter annehmen wolle. Der Antrag wird einstimmig bewilligt.
Die Eintragungen im dörflichen Protokollbuch der Gemeinde erlauben die Annahme, daß ab 1871 bis mindestens 1900 bezahlte Nachtwächter in den Gemeinden üblich und auch tätig waren.
Artikel aktualisiert am 20.07.2023