In der Altsteinzeit 30.ooo bis 10.000 vor unserer Zeitrechnung diente die Jagd der Nahrungserwerb und der Nutzung von Nebenprodukten, wie Knochen und Sehnen zur Fertigung von Werkzeugen und Waffen sowie Felle aus denen Schuhe und Kleidung und Behausungen gefertigt wurden. Das Jagen Fischen und Sammeln sind die ältesten lebenserhaltenden Tätigkeiten des Menschen. Ausgehend davon ist eine geschichtliche Betrachtung der Entwicklungsstufen auch hier interessant und ermöglicht besseres Verständnis.
Geschichte der Waldbewirtschaftung in Glashagen
Noch zum Anfang der hier zu betrachtenden Siedlungsgründungen im 13. Jahrhundert war für die hier angesiedelten Wenden, eigentlich die jagdliche und sammlerische Nutzung des überreich vorhandenen Waldes, der hauptsächliche „Broterwerb“. Es war nicht das Wesen ihrer Lebensweise, die Feldwirtschaft oder gar Viehzucht zu betreiben oder zu vervollkomnen. Mit dem von ihnen verwendeten einfachen Hakenpflug war es möglich, die vorhandenen freien Flächen zu bearbeiten und sich bei der geringen Besiedlungsdichte ausreichend zu ernähren. Ausrodung und Trockenlegung zur Erlangung schwererer ertragreicherer Böden sowie anschließende Bodenkultivierungen, wie durch die Siedler, war nicht ihre Sache.
Zur Zeit der Besiedelung des Wendenlandes war mehr als die Hälfte unserer Landschaft bewaldet und wir wissen, daß es nun das Ziel der neuen Siedler war, gerade durch den Feldbau und die Viehzucht zu existieren und dazu die vorhandenen Flächen durch Rodung von Busch und Holz urbar zu machen und vor allem zu erweitern. Die Hagendörfer (durch Rodung entstanden) sind namentlicher Beleg dafür. Selbstverständlich nahmen auch die neuen Siedler alle Segnungen der Wälder in ihren Besitz.
Das mittelalterliche Forstpersonal, wie der 1312 erwähnte Schütze Hence, diente sicherlich zu seiner Zeit ausschließlich der Vertretung jagdlicher Belange, hier zunächst noch den Mönchen des nahen Zisterzienser-Klosters Doberan. Die wirtschaftliche Nutzung des Wildes und des Holzes war ausschließlich dem Kloster untergeordnet. Man kann davon ausgehen, daß die Entnahme von Holz oder Wild zu dieser Zeit für jedermann bereits verboten war. Das Kloster Doberan als Besitzer des Waldes hat mit Sicherheit bis zur Säkularisierung 1552 bereits eine geordnete Nutzung und Bewirschaftung betrieben. Zeitgemäß hat die allgemeine Entwicklung zu erhöhter Ausbeutung Anlaß gegeben. Und daher ist auch bekannt, daß der gesamte Haus- und Bootsbau, die Teerschwelerei, Glasbläserei, Holzkohlegewinnung usw. sehr alte Handwerke sind, die in hoher Blüte standen, deren Holzentnahme in zunehmender Menge sich in den vorhandenen Wäldern z.T. verheerend bemerkbar machte. Immerhin gab es bereits um 1300 einen Holzhof in Wismar der auf frühen Holzhandel schließen läßt. An dieser Stelle muß an florierenden Holzexport ausgegangen werden. Auch mit der durch die Säkularisierung bedingten Übernahme der Wälder durch die Landesfürsten trat keinesfalls ein Wandel in der ausbeuterischen Waldnutzung ein. Natürlich wollte man der erkannten Gefahr Einhalt gebieten und erließ eine Anzahl entsprechender Vorschriften und Regularien.
Das frühe Forstpersonal – Jägermeister, Haidereiter, Schützen, Netzknechte, usw. – diente hauptsächlich allein dem jeweiligen Waldbesitzer und unterstand ihm unmittelbar. An allgemeine administrative Aufgaben des Schutzes, der Hege und Pflege des Waldes und seines Wildes dachte, damals noch niemand. Erst im 16. Jahrhundert nach der Sekularisierung der Domänen wurde diese Aufgabe Sache des Amtes . Eine zentrale Forstverwaltung im späteren Sinne gab es anfangs noch nicht. Es kam zu den ersten ordnenden Einflussnahmen des Mecklenburgischen Herzogs auf die Jagd.
So enthalten die allgemeiner gehaltenen Polizeiordnungen von 1562 und 1572 bereits so etwas, wie 1. Bestimmungen zu Schonzeiten, 2. Besitz der Schießgewehre bei den Bauern, 3. Kontrolle umherlaufender Hunde. 4. Vonn Raden und Verwüstung der Höltzungen. Zunächst noch als Kapitel , später folgen speziellere Ordnungen, wie entsprechende Holz- und Wildordnungen, so die Ordnungen : „Wider die Wilddieberei“ vom 26. Mai 1628 die sich mit der Verfolgung der Wilddiebe und der Confiskation (Beschlagnahme) ihrer Beute und Geräte befaßt. Die Ahndung entsprechender Frevler ging lange Zeit bis zur zur Strafe an Leib und LebenGrößte Aufmerksamkeit schenkte beispielsweise der Herzog Adolf Friedrich auch einer anderen Seite jagdlicher Zuständigkeit, nämlich dem Verhindern von Wildschaden, indem er in seinem Testament 1641 befahl, die Schonung des Wildes und die rechtzeitige Abhaltung von Jagden zu befolgen, damit die armen Unterthanen nicht durch das Wild litten.
Die „Jagdordnung“ vom 5. März 1674 wiederholte ältere Jagdordnungen und beschränkte den Wildhandel nach auswärts. Auch ging es vordergründig und hauptsächlich noch um Jagdliches, während spätestens im frühen 18. Jahrhundert mit der Holtz-und Forst-auch Jagd-und Wildordnung von 1706 eine komplexere Betrachtung des Themas begann. Die Produktion, Schonung und Entnahme jeglichen Holzes wurde von nun an priorisiert. Diese 1706er umfassende Ordnung, bestehend aus 50 Absätzen sollte für viele Jahre Güligkeit behalten und vorbildlich für alle folgenden werden sollte.
Für die Ausbildung des Forstpersonals bestanden noch bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts keine umfänglichen administrativen Forderungen, auch fanden noch keine amtlichen diesbezüglichen Prüfungen statt. Die für eine höhere Ausbildung vorgesehenen jungen Männer besuchten entsprechende Institute und Akademien außerhalb Mecklenburgs und erlangten dortige Zeugnisse. Bei den meisten Förstern von der Kategorie der in Glashagen Dienst tuenden, beschränkte sich deren Vorbildung auf die Ausbildungszeit bei einem gestandenen Förster nach dessen individuellem Gustus. Die Forstinspektionen erteilten Erlaubnis zur Besetzung der Stellen und bestimmten fernerhin zeitlebens die weitere Laufbahn und den Dienstort. Dabei kam es schon mal gelegentlich zu Vorgängen, wie für die Besetzung der Glashäger Stelle, im folgenden beschrieben:
Über den Stationsjäger Fietense
Wir lesen am Anfang des Briefwechsels, daß der Stationsjäger Fietense zu Höherem berufen ist. Dann bescheinigt man ihm ausdrücklich, daß er positiv bewertet wird. Wilhelm Fietensee, geb.: 1864 ist Holzwärter in Glashagen ab 1899. Sein Sohn Kurt ist in Grittel 1897 geboren. In Grittel war er schon lt. Beurteilung bereits Stationsjäger, wie geht das ?
Der Run auf das Holz – Ursachen und Wirkungen
Seit der Besiedelung des Landes war die eigentliche objektive Ursache für Holzknappheit die ständig steigende Verwendung des Holzes in allen Bereichen:
- In der raschen Entwicklung der Glasherstellung und -bearbeitung und der dazu nötigen Erzeugung der Pottasche und zum Schmelzvorgang selbst.
- In der Holzkohlegewinnung für Metallschmelz- und Schmiedearbeiten.
- Im Gewinnungsprozess der Holzkohle entsteht Teer. Beide Produkte können wechselweise das Zielprodukt sein.
- Im Schiff- und Bootsbau mit Holz für Schiffe und Masten. (Besonders in-und ausländischer Kriegsschiffbau).
- Für die in Blüte stehende Heringsfischerei wurden Unmengen Faßhölzer benötigt. Der wachsende Seetransport benötigte für die Trockenhaltung fast aller Transportgüter die verschiedensten Faßabmessungen in sehr gr0ßen Mengen.
- Im Wagen- und Hausbau.
- Alleiniges Heizmaterial für Häuser und W0hnungen, eben dem nicht überall zur Verfügung stehenden Torf.
- Gleichzeitig gab es zunächst keinerlei nennenswerte Holzgewinnung aus künstlicher Anpflanzung von Schonungen. Es wurde, wie wir heute sagen, nicht nachhaltig gewirtschaftet sondern vor allem insofern Raubbau betrieben, indem man weitgehendst ohne Rücksicht auf die Reproduktion des Waldes handelte.
Wenn man bedenkt, daß fast die gesamte Raumheizung und alle Kochstellen und Backöfen ausschließlich mit Holz betrieben wurden, wird schnell klar, welche unmittelbaren Auswirkungen auch die rasche Zunahme der Siedlungen auf Holzknappheit für den Einzelnen hat. Eine strikte Zuteilung jedweder Art von Holz und deren Menge wurde befohlen. Alle Pachtverträge der Bauern und Büdner und deren Einlieger (Mieter) sowie die Anstellungsverträge der Lehrer, Pastoren, Küster und Hebammen enthalten die Holzzuteilung als wichtigen Vertragsbestandteil. Die jeweiligen Forstleute aller Dienstränge hatten mit der Bereitstellung, der Aufsicht der Bewachung und Ausgabe der vorgeschriebenen Kontingente gut zu tun. Immer wieder geht es um die Knappheit der Zuteilung. Natürlich wird auch das Bau-und Witschaftsholz Bestandteil der Kontingentierung. Sogar die in punkto derartiger Einschränkungen weitgehend verschonte Ritterschaft erhält 1755 im LGGEV eine vorzuzählende stückweise Anzahl von Bäumen pro Jahr aus ihrem eigenen Wald.
Selbstverständlich war der jeweilige Forstbeamte ebenfalls in die Holzzuteilung einbezogen und konnte diesbezüglich keinesfalls freizügig schalten und walten. Zu Bedenken ist daß alle Brennstoffe einschließlich Torf kontigentiert für jedermann waren.
Die Zuteilung für Kategorien: 1. Forstmeister 15 Faden Holz für 100 Thaler; 2. für Förster 8 Faden Holz für 50 Thaler; 3. für Holzwärter 4 Faden Holz für 25 Thaler; für Stationsjäger 2 Faden Holz für 8 Thaler. Bei Mehrbedarf zahlt man die 1/2 Forsttaxe plus Bereitelohn und Lieferung. Weiternin: Wer irgend etwas verkauft erhält keinen Mehrbedarf.
Maßnahmen zu Sparsamkeit und Zweckgebundenheit des Holzes
Die Versorgung der Dorfbevölkerung mit Brennholz hatte immer einen hohen Stellenwert und wurde strengstens kontigentiert. Man kann sagen sie war genauestens durchorganisiert. Benannt waren für alle Dorfbewohner die Kontingente an Holz oder Torf einschließlich der Qualität. Eine weitere Festlegung betraf die Bearbeitung und den Transport bezüglich wann und durch wen. Diese Festlegungen standen für Häusler, Büdner und Pächter der Hufen in ihren Pachtverträgen. Für die Einlieger und Tagelöhner in den Regulativen, in denen alle übrigen persönlichen Rechte und Pflichten festgelegt waren. Weil die Zuteilungen für die kleinen Leute sehr knapp bemessen waren gab es sogenannte Sammeltage für trockenes Reisigholz, die von den Frauen und Kindern regelmäßig genutzt wurden.
Wenn nun aber die damaligen diesbezüglich weit schlechter als heute isolierten Unterkünfte trotzdem kalt blieben ? Und der Wald nah war!
Naturgemäß setzte damit ein starker Druck auf die Wälder ein, indem die Menschen notgedrungen zu Selbstversorgern wurden. Der Begriff Holzfrevel bestand neben dem des Jagdfrevels seit frühen Zeiten im deutschen Strafrecht. Eine Fülle von gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Bestimmungen regelten also seit ewiger Zeit die Beschaffung sowie den erlaubten und unerlaubten Umgang mit dem Brennholz. Die Fülle der sich mehrere Jahrhunderte modifizierten und wiederholenden Ver-und Gebote zum Thema Holz beweisen das hinlänglich. Eine redliche Gesinnung hat man den Dorfbewohnern allenthalben eigentlich nie bestritten. Sie waren ebenso ehrlich und gut wie alle im Land. Ihre Ansicht über den Forstfrevel war eine besondere. Den fürstlichen Wald hielt man nicht für so bedingungsloses privates oder Landeseigentum, als daß man sich nicht ab und zu, wenn man Koch-oder Brennholz brauchte, einen kleinen Vorrat aneignete. Gleichzeitig erkannte man allgemein an, daß alles weitere tabu zu sein hatte.
Der Holzfrevel ist nie ins Unrechtsempfinden der einfachen Menschen gelangt.
Ohne Zweifel waren diese Umstände das eigendliche ständige Betätigungsfeld auch der Glashäger Forsthüter. Diese Gedanken einbezogen, versteht man, welche Rolle die Forstmänner hatten. Die Wache über den Wald und die Vollmachten aus dieser Tätigkeit, die Anwesenheit bei Entscheidungen über und die Kontrolle von Bauangelegenheiten die Ahndung von einschlägigen Vergehen. Diese Vollmachten und die Nähe zu der jeweiligen Grundherrschaft verschafften ihnen ein hohes und häufig gefürchtetes Ansehen im Dorf.
Die jagdlichen Aufgaben
Die in Glashagen diensttuenden und im Forsthaus beheimateten Forstmänner dienten dem Besitzer des Waldes, in diesem Fall ihrem Jagdherren, in jeglichen Belangen der unmittelbaren jagdlichen Bewirtschaftung des Reviers. Die Instandhaltung und Verwaltung des umfangreichen Jagdzubehörs und die Vorbereitung der häufigen größeren Jagden war Sache dieses jeweiligen Mannes. Selbstverständlich begleiteten sie ihren Dienstherren zu allen Jagden nicht nur im eigenen Revier.
Üblich waren seit dem frühen 17. Jahrhundert sogenannte Vorjagden, reserviert für das Jagdgefolge des Herzogs in den ritterlichen und gutsherrlichen Privatwäldern.
Größere Drück- oder Treibjagden bereiteten die jeweiligen am Ort tätigen Forstvertreter vor und sorgten für Gerätschaft und anschließende Versorgung des erlegten Wildes. In diesem Zusammenhang betreuten sie auch die von den Hauswirthen des Dorfes vertragsgemäß zu haltenden Sauhunde während der Jagd. Die Sauhunde wurden den Bauern gebracht und diese hatten ausdrücklich eine Hütte, Futter, eine Leine und ein Halsband zu liefern. Ab 1793 war die Regelung so, daß wenn kein Hund durch das Amt auf den Hof gebracht und gelegentlich einer Jagd verfügbar sein mußte, hatte der Bauer stattdessen 1 Thaler sogenanntes Surrogadgeld zu zahlen. Die Pachtverträge der drei Bauern im Dorf Glashagen enthalten für den Zeitraum 1837 bis 1851 diese ausdrückliche Auflage unter Pkt. p) :
Bei Treibjagden hat jeder einen Treiber für 4 Schillinge á Tag zu stellen und für die gleiche Renumeration den Transport des zur niederen Jagd gehörenden Wildes nach Doberan zu beschaffen und für eine Wildfuhr dorthin erhalten sie 32 Schillinge oder einen Thaler, je nachdem ob es ein Zwei- oder Vierspänniger ist.
Kompetenzen der Forstbehörden
Im 18. und 19. Jahrhundert waren Forst- und Baubehörde zusammengelegt. Das hieß vor allem wieder, daß durch die Forstmänner unmittelbare Belange des Bauens, also des sinnvollen Einsatzes des Hauptwerkstoffes Holz kotrolliert wurde. Gemeinsam nahm man die Kontrolle über die Konstruktion den Hausbau, den Materialeinsatz bis hin zum Brandschutz vor. Schließlich tragen alle Protokolle der nach dem Bau regelmäßigen sog. Zimmerbesichtigungen und der Pächterwechesel auf den Höfen die Unterschriften der Forstbeamten.
Die Forstinspektionen werden von Forstmeistern und Oberforstmeistern geleitet und beaufsichtigt, die wiederum für die Reviere der Förster, Holzwärter usw. zuständig sind. Vereinfacht kann man sagen, dass die Rangordnung gewisse Rückschlüsse auf die Bedeutung und Größe des zugeordneten Waldgebietes zulässt. In Glashagen erklären sich die über die Zeit wechselnden Bezeichnungen der jeweiligen Waldhüter sicher auch dadurch.
Ein Vorgang aus dem Protokollbuch des Dorfes Glashagen von 1920, Text: Die Kreisbehörde für Volksernährung Doberan zu Jagdrecht im Revier Glashagen:
Eine Prüfung der Größe der Feldmark ergab daß die Feldmark der Gemeinde Dorf Glashagen keine 200 Hektar umfaßt, also keinen selbständigen Jagdbezirk umfassen kann. Es müßte mit einem Doberaner Bezirk zusammengelgt werden. Die Beratung ergiebt die Werterhöhung der Jagdaufsichtsbehörde Doberan für das von der Gemeinde zu verpachtende Revier… [05]
Der Auszug aus dem Försterhandbuch 1929 ist gut geeignet alles Wissenswerte über alle mecklenburgischen S t e l l e n zu berichten und in seiner Ausführlichkeit ausgesprochen zweckmäßig und lesenswert.
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