Gesetze und Verordnungen

Auf dieser Seite soll versucht werden, die Komplexität der Regeln des Zusammenlebens unserer Vorfahren zu beleuchten. Mit Beginn der frühen Neuzeit explodierte die Zahl der Gesetze und Verordnungen auch in Mecklenburg förmlich. Es waren faktisch alle Lebensbereiche der Mecklenburger durchreguliert.

Das geschichtliche Umfeld und die großen Bereiche der Ordnungen in Mecklenburg Schwerin

Es ist Gewißheit, daß die Reformation mit der innerkirchlichen Erneuerung gemäß dem Evangelium die Abspaltung der neuen lutherischen Kirche von der herrschenden katholischen bewirkte. In der Folge prägte sie die großen Veränderungen Europas in dieser Zeit mit. Es war die Zeit des Übergangs vom Mittelalter zur Neuzeit. Anfang des 16. Jahrhuderts war die noch herrschende, allmächtige Katholische Kirche in einem schlechten Zustand. Kirchliches Macht- und Prachtverhalten sowie die verschwenderische Lebensweise der Vertreter der Geistlichkeit mündeten in eine selbstherrliche Deutung der reinen Lehre.

Der geldgierige Ablaßhandel des Papstes, ein später zu Recht als Betrug entlarvtes Geschäft, zog jedermann, besonders den Armen das Geld aus der Tasche. Es erklärte das Seelenheil lebender und verstorbener Menschen für käuflich. So konnten päpstlich gesegnete Briefe die Seelen angeblich vor dem Fegefeuer retten. Wer zahlte kam nicht in die Hölle und seine Vorfahren sogar wieder heraus. Im Himmel landete nur derjenige, der seine Seele oder die eines bereits Verstorbenen möglichst teuer freikaufte. Als imaginärer Gegenwert diente ein päpstliches Schreiben. In der weitverbreiteten Gläubigkeit folgte man dieser Lüge allgemein unter Umständen bis an den materiellen Ruin. Die Menschen litten unter diesem Joch, das provozierte Widerstand bei einem Teil der Geistlichen. So auch beim Augustinermönch Marthin Luther, der 1517 mit seinen berühmten 95 Thesen an die Öffentlichkeit trat. In wachsender Gesellschaft mit Gleichgesinnten entstand zunehmender Widerstand. Die Thesen waren richtungsweisend, prangerten an und zeigten einen Weg aus der Jahrhunderte währenden falschen Deutung des Christentums.

Durch Luthers Übersetzung der Bibel, der Testamente und der wichtigsten Lieder und Gebete konnten nun alle Menschen am neuen religilösen Leben teilnehmen. Überall wuchs die Anhängerschaft, die Kirchen füllten sich. In Rostock zelebrierte der spätere Kaplan an der Petri-Kirche, Joachim Slüter, thematische Gottesdienste in der allgemein üblichen niederdeutschen Landessprache. Luther und seine Anhänger blieben trotz päpstlicher Verfolgung überzeugt und standhaft. Schließlich hatten sie den Herzog Johann Albrecht auf ihrer Seite der sogar dem Kaiser Karl V. widerstand, als der zunächst am Katholizismus festhielt, ja ihn sogar in alte Blüte zurückholen wollte.

Natürlich vollzog sich solch ein geschichtlicher Prozeß über einen längeren Zeitraum, und schließlich 130 Jahre dauern sollte, bis er weltumfassend wurde. Wir begnügen uns an dieser Stelle damit daß in Mecklenburg der Sternberger Landtag 1549 den Religionswechsel zum Protestantismus offiziell verkündete. Die aktuell regierenden Landesherren Johann Albrecht I und Heinrich V. waren entschiedene Förderer, erhielten sie doch im Rahmen der Secularisation den größten Teil des kirchlichen Eigentums gegen eine Fülle von bis heute wirkenden materiellen Zusagen.

Die verheißungsvolle evangelisch-lutherische Lehre beschleunigte und bewirkte die Reformation die wiederum zur Säkularisation führte.

Die Reformation war das große Ereignis der Zeitgeschichte auch in Mecklenburg mit Folgen für alle Lebensbereiche. Ein neues Zeitalter war angebrochen. Zwingend benötigt wurden deshalb umfassende Richtlinien zum Erhalt der neu gewonnenen Macht. Bewirkt wurde die Festigung des neuen Glaubens, der Umgang mit dem neuen weltlichen und kirchlichen Recht, die Anpassung der inneren Organisation, der Kultur und Schulen, der Armenfürsorge und weiteres. Hier begann die Bedeutung der Reformation für die zukünftige Gesetzbildung auch in Mecklenburg.

Kirchenordnungen

Die Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts: Eine der ältesten (Vielleicht sogar die älteste) der Mecklenburgischen Kirchenordnungen wurde nach Luthers Spracheinführung in niederdeutscher Sprache verfaßt im Jahr MDXL (1540), gedruckt in der Förstlichen Stadt Rostock dorch Ludwig Dietz. Es geht in ihr, die im übrigen nach der Regensburgischen Kirchenordnung entworfen wurde, um die Lehre und Zeremonien und wie es mit dem Katechismus und der Kind-Lehre gehalten werden solle. Schon mehrere erweiterte Kirchenordnungen, wie die von etwa 1545 verlangen die deutsche Sprache in den gottesdienstlichen Zermonien und Predikten sowie Gesängen. Sie werden damit einer Hauptforderung der lutherischen Reformation gerecht, die Gottedienste in der für die Gemeinde verständlichen Sprache zu feiern. 1602 wurden Mittel zur Rechtspflege und die Festigung des Glaubensbekenntnises zur eben erworbenen lutherischen Lehre von besonderer Bedeutung. Von weit größerer politischer Tragweite war die nächste Kirchenordnung von 1552. Sie legt als Erstes fest: Wer regiert bestimmt die Religion. Erster Bischofsadministrator wurde Herzog Ulrich I.. Kirchliche und staatliche Gewalt lagen damit fest in einer Hand.

Erlassen wurden nun Regularien zu schaffen, die weltliches mit kirchlichem Handeln gleichzeitig vorschrieben und ordnend sowie sanktionierend wirkten. Zuerst war die Festigung des evangelisch-lutherischischen Glaubens das erklärte Ziel und in seiner Gesellschaft selbstverständlich die weitgehende Beibehaltung der bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse. Die Bischhöfe unterstanden nicht mehr dem Papst sondern dem Kaiser und seinen Herzögen.

Weiterhin befaßte sich die Kirchenordnung mit der Führung der Gottesdienste. Wichtigste Festlegung wurde zum wiederholten Mal die Ausübung der Gottesdienste in der für alle verständlichen Sprache, in deutsch (damals Niederdeutsch). Weiterhin mit Ankündigung von Visitationen und Kontrolle der Kirchgemeinden und die erklärte Verbreiterung, vor allem Festigung des Glaubens u. a.. Durch Anfänge des Leseunterrichtes für die Kinder zu einem besseren Zugang zu Gottes Wort. Aufforderung zur Barmherzigkeit gegenüber seinem Nächsten. Gehorsam als Gottgefälligkeit, Sittenzucht, Eheverständnis und praktische Anleitung zur geistlichen Betreuung der Gemeindeglieder waren weitere Vorgaben dieser Kirchenordnung. In Mecklenburg sind es die schon an anderer Stelle erwähnten Kirchenordnungen von 1554, 1602 und 1650, die hauptsächlich religiösen und zunehmend weltlichen Ansprüchen entspracheImmer paßten sich die Kirchenordnungen um weitgehenden Gleichklang bemüht den weltlichen an.

an das an die beiden letzten Ordnungen bezieht sich der Großherzog Friedrich Franz in Übereinstimmung mit dem Ober-Kirchenrath zu Schwerin zur Herausgabe einiger Reversalen, besonders der von 1621.

Revidierte Kirchen Ordnung: Wie es mit Christlicher Lehre, Reichung der Sacramente, Ordination der Diener des Evangelii, ordentlichen Ceremonien in der Kirchen, Visitation, Consistorio und Schulen: Im Herzogthum Mecklenburg ect. gehalten wirdt. Schwerin 1855

Ohne Zweifel hatten die Kirchenordnungen und nachfolgenden Kirchenverfassungen in Wechselwirkung zu allen folgenden weltlichen Ordnungen eine herausragende Bedeutung für die ganze Gesellschaft.

Die letzte, und zur Zeit gültige Kirchenordnung geht auf das Jahr 2003 zurück.

Es kam in Mecklenburg zur Schaffung einiger sogenannter Mecklenburgischer Herzoglicher Vergleiche, deren bedeutendster war der Landesgrundgesetzliche Erbvergleich von 1755 . An dieser Stelle soviel zur Erläuterung, dass der Erbvergleich im §§ 483 die Kirchenordnungen von 1552 und 1602 ausdrücklich weiterhin für gültig erklärt.
Siehe auch: Landesgrundgesetzlicher Erbvergleich von 1755 (LGGEV)

Über den gesamten Zeitraum gab es eine Vielzahl von Edikten, Reversalen, Gesetze, Ordnungen, Verordnungen, Anordnungen und wie immer diese hießen. Ihre Bedeutung leitet sich auch in Mecklenburg wiederum aus der Stellung des Herausgebers ab. Die wichtigsten erließen der Kaiser und die Herzöge. Es waren die sogenannten Vergleiche, Edicte und Reversalen, sie wurden direkt vom Landesherren in Schwerin erlassen. Alle übrigen von den Landesämtern, hier für uns aus dem Amt Doberan, erlassen durch den höchsten herzoglichen Regierungsbeamten, dem jeweiligen Amtshauptmann an der Spitze. Inhaltlich erfassten in auffallender Ausführlichkeit schon die ältesten Ordnungen die gesamte damalige Lebensvielfalt und spiegelten den jeweiligen Stand der Entwicklung der Gesellschaft wieder. Ob kirchlich oder landesherrlich in der Sache meistens abgestimmt und detailreich von hoher Übereinstimmung. Nach wie vor sind sie geeignet die Bestimmungen und damit in gewisser Weise auch Bedingungen des Alltags der jeweiligen geschichtlichen Periode des Lebens unserer Vorfahren nachzuvollziehen. Deshalb ist die Beachtung wichtigen Normen der jeweiligen Zeit in einer Chronik wie dieser hilfreich.

Amtsordnungen

In den Jahren 1583 und 1660 erschienen jeweils eine Amtsordnung und im Jahr 1683 eine Beamten- und Pensionarienordnung. Sie regeln die Aufgaben und Ziele der Tätgkeit derjenigen Beamten (Pensionarien) die im Auftrag des Landesherren auf den Höfen eingesetzt waren. Geregelt wurde in Amtsordnungen sowohl deren herausragende Stellung und Unterstellung. Gegenstand war meistens, was man von ihnen, aber auch von den ihren Untergebenen erwartete. Insofern stehen sie den Ordnungen gegenüber die auf die Verhaltenserwartungen der Bauern gerichtetet waren. Die Domanialbauern hatten bekanntlich neben ihren eigenen Hufen ein Dienstverhältnis mit einem der großen Höfe der Umgebung. Die Leistungen auf diesen waren in sogenannten Dienstordnungen vorgegeben. Auffällig ist bei ihnen die Genauigkeit und Ausführlichkeit bei gleichzeitiger Bedingungslosigkeit. Sie passen sich in größeren Abständen an die Entwicklung an und sind lesenswerte Arbeitsanweisungen, Arbeitsordnungen sowie Arbeitszeitordnungen. Der Stil dieser Ordnungen ist einfach und verständlich.

Ebenfalls speziell war die Art und Weise der Bekanntmachung aller Ordnungen. Während alle Beamten sicher den Zugang, zu den sie betreffenden Gesetze, über ihre Ämter hatten, gab es Einzelblätter, die zum Teil graphologisch aufwändig gestaltet waren und periodisch öffentlich erschienen. Üblich waren auch direkt von den Verlagen an die privilegierten Empfänger gesandte Abonementlieferungen. Dazu gehörten speziellere Zeitschriften, wie die zentral erschienenen , Intelligenzblätter. Weiterhin erschienenen vor allem die öffentlich zugänglichen Regierungsblätter mit vollständigen Verzeichnissen der jüngst erschienenen Gesetze, sie gab es im freien Handel. Es liegt in der Natur der Sache, dass alle Streitigkeiten und Auseinandersetzungen im Zuge der Auslegung jeweiliger Bestimmungen anwaltlichen Beistand erforderten. Auf dem Lande waren vor allen anderen der Pastor (Prediger) von der Kanzel herunter und weiterhin der Schulze im besonderen bei akuter Veranlassung, die Verkünder der unters Volk zu bringenden Gesetze. Viele Gesetze enthielten ausdrücklich den entsprechenden Befehl zur Art und Weise der Bekanntmachung. Mit der Befolgung war es oftmals wohl nicht weit her. Sehr häufig hieß es: „Aus Anlaß der Nichtbefolgung bereits erschienener Gesetze fordern wir inständigst zur zukünftigen Einhaltung auf.“ Es folgten dann härtere bis drastische Strafandrohungen bei Mißachtung.

Hier zu behandeln sind noch:

  • Amtsordnung von 1583;
  • Amtsordnung von 1660 [35];
  • Beamten- und Pensionarienordnung von 1687 [35];
  • Patent-Verordnung zu Versorgung der Armen von 1821 [35];
  • Armenordnung von 17. Dez. 1783 nebst Declaratiorien vom 24. Mai 1784 und 14. Juni 1785, [35];
  • Hofdienstordnung von 1705;
  • Hofdienstordnung von 1753;
  • Hofdienst und Fuhrordnung Doberan 1709, [35];
  • Reversalen von 1572,[36]
Policeyordnungen

Wichtigste 1572

„Policey- und Land-Ordenunge“ von 1724:
mehr …

Brandschutzordnungen

„Fewerordnung in Policey-Ordnung 1572“ eig.Hefter 61 Nr.1 [35]

„Feur-Ordnung für das Ambte Doberan 1681“ eig. Hefter 61 Quelle: [27],

„Feuerordnung 24. Mai 1753″eig. Hefter61 Nr.6A Quelle [ neue vollständige Gesetzsammlung f.d. Meckl. Schw. Lande in fünf Bänden, fünfter Band Polizei und Militärwesen Verlag Hinstorf Parchim

„Feuer Ordnung für die Domainen 28.März 1772″eig. Hefter 61 Nr.6 Quelle: [21, Bd. IV]

„Verordnung betreffend das Feuerlöschwesen in den Domainen“(39 §§) eig. Hefter 61 Nr 13 und 13A Quelle: Regierungsblatt 1878 Nr. 6

Forst-Jagd und Wildordnungen

Schulzen-und Bauernordnung von 17o2 [35], (9)

Wider die Wilddieberei 1628;

Holzordnung 1702; Forst-Holtz-Jagd-und Wildordnung 17

Jagdverordnung 1750;

Jagdrecht 1871

Zu Jagdgesetzen: Zum Schutz der Jagd und dem Wilddiebstahl sind schon früh spezielle Verordnungen erlassen worden. Bereits die Polizeiordnung von 1572 enthält Bestimmungen wegen der Schonzeit, gegen Schießgewehre der Bauern und das Verbot umherlaufender Hunde. Eine Verordnung vom 26. Mai 1628 befahl die Verfolgung der Wilddiebe sowie die Beschlagnahme der benuzten Geräte und Werkzeuge. Die Jagdordnung vom März 1674 wiederholt ältere Bestimmungen wegen der Schonzeiten,und der umherlaufenden Hunde und beschränkt den Wildhandel. Wegen der weiter bestehenden Übertretungen schlägt die große Jagdordnung von 1706 einen härteren Ton an, indem sie hohe Geld- oder Leibstrafen gegen unbefugtes Erlegen von Wild bestimmt. In einer ausführlichen Tabelle sind für einen Hirsch 1000 Thaler, ein Wildkalb 250 Thaler, ein Reh oder Wildschwein 200 Thaler,einen Frischling 50 Thaler, Schwan und Trappe 20 Thaler, Auerhahn und Dachs 10 Thaler, Hasen und Hühner 4Thaler und Schnepfen, Enten und Gänse 1 Thaler Strafe zu zahlen.

Das erste vollständige Jagdgesetz vom März 1871, revidiert 1864 sieht sich zu einer Zuordnung der Straftatbestände von Forst und Jagd veranlaßt. Es unterscheidet zwischen Wilddieberei und gewinnsüchtiger Absicht und Jagdfrevel ohne diesselbe. Wilddieberei wird mit bis zu viermontlicher Zuchthausstrafe oder Geldstrafe bis 500 Thaler bedroht. In schweren Fällen ist ein 50%iger Zusatz möglich. Bloßer Jagdfrevel in der Größe bis zu 100 Thaler mit 50%iger Erhöhung. Die Entscheidungen der härteren Straftaten auf dem Gebiet des Jagdfrevels fällt das Kriminalgericht, die Entscheidungen über Forstfrevel das Forstgericht.

Politische Veränderungen und Präzisierungen der Zuständigkeiten (Strafgesetzbuch oder Forstgesetze) werden im Jahr 1871 am 14. Januar mit der Herausgabe einer neuen ausführlicheren , komlexeren Jagdordnung umgesetzt. Beschrieben werden nur noch formelle Dinge zum Strafverfahren. Vorrangig wird alles Jagdliche beschrieben, nämlich Schonzeiten, unbefugte Aneignung von gefundenen Hirschgeweihen, Befugnisse des Überschreitens von Jagdgrenzen wegen Nachsuche angeschossenen Wildes oder Rückholung von Hunden, Behandlung oder Tötung streunender Hunde und Katzen,ungesicherter Bauernhunde und vieles mehr. Erläutert wird die fallweise Zuständigkeit von Ortspolizei oder Forstbeamten.

Postordnungen
Medizinalordnungen

Zu Medizinalgesetzen: Die Medizinal-Zeitrechnung in Mecklenburg kann erst mit dem Jahr 1683 anfangen. Die Polizei-und Landordnungen von 1516 und nachfolgend 1562 und 1572 enthalten keine diesbezüglichen Einlassungen. Bestenfalls werden Epidemien, wie die Pest und zeitgemäße grobe Verhaltensweisen dazu behandelt. Die Medizianlpersonen im weitesten Sinne sind die Hebammen (siehe gesonderte Abhandlung) und auch die Bader (Friseure) die mit gewissen chirurgischen Anwendungspraktiken das eine oder andere Leiden „behandelten“. Sie deckten wohl lange Zeit den gesamten Bereich der Zahnbehandlung ab und fertigten Mixturen zur inneren und äußeren Anwendung.

Fahrende Marktschreier und Quacksalber verschiedenster selbsternannter Legitimation und Qualität behandelten entsprechend ihren Fähigkeiten. Apotheken gab es nicht. Auf dem gesamten Gebiet gab es weder Organisation noch Aufsicht in irgendeiner Form.

Der Herzog Gustav Adolph beendete den traurigen Zustand des Medizinalwesens. Sein großes Verdienst ist der Erlaß einer Medizinalordnung mit gesetzlicher Kraft im Jahr 1683. Es geht um Einrichtung und Vermehrung von Apotheken unter herzoglicher Kontrolle. Weiterhin um die hochnotwendige Verbesserung des Hebammenwesens (siehe auch Kapitel“Hebammen auf dem Dorf“) . Es werden universitär gebildete Amtsmedici bestimmt, die zumindest in den kleineren Städte die kleinen Anfänge medizinischer Versorgung und Betreuung befördern sollen. Obwohl das Medizinstudium mit der Gründung der Rostocker Universität im frühen 15. Jahrhundert begründet wird, geht die Entwicklung des Medizinalwesens außer in den Großen Städten sehr langsam vor sich. Eine allgemein spürbare Erweiterung der medizinischen Versorgung erfolgt um 1710 herum, indem besondere Prüfungen für Apotheker und Wundärzte vorgeschrieben werden.

Die Medizinalordnung von 1751 im Auftrag des damals regierenden Herzogs Christian Ludwig von Mecklenburg erarbeitet ist ein wirklicher Fortschritt. Entworfen von den wohl besten Ärzten und Apothekern der Zeit, macht diese Ordnung auch im Nachhinein ihrem Zeitalter alle Ehre und wird bis 1830 einschließlich kleiner Verbesserungen das maßgebliche Dokument. In ihr wird der Gang der Medizinalpflege, Pflichten der Medizinalpersonen, die Verbindlichkeiten gegenüber den Kranken und die Verbindlichkeit zur Aneignung zeitgemäßen Wissens und das Regulativ der Vereidigung bestimmt. Schließlich verfügt die Ordnung die Taxe (Behandlungsbebühr) für die wesentliche medizinischen Leistungen.

Das Anwendungsgebiet erstreckt sich ausdrücklich nicht nur auf die Domainen, sondern auf das ganze Land. Im Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich 1755 wird diese Medizinalordnung, ohne direkt benannt zu werden für verbindlich erklärt, indem sie unter den § 195 fällt, der bestimmte, vor 1755 erlassene Ordnungen, zwingend einbezieht. Ein weiterer, der § 260 erhärtet die Verbindlichkeit. So wird der sofortige Protest der Ritter und Landschaftschaft verständlich, weil die Medizinalordnung Gegenstand und ein Teil der Staatspolizei ist und damit bestimmte Befugnisse des Eigreifens in das umfassende und willkürliche Autoritätssystem ermöglicht. Besondere Ablehnung erfährt die Kompetenz der Kreisphysiki die innerhalb ihrer Distrikte Aufsicht übten. Eine erfreuliche Errungenschaft der Medizinalordnung war die planmäßige Anstellung von Amts-und Wundärzten. Nach Größe und Entfernung der Dorfschaften richtete sich die Anzahl der Anstellungen. Nach der Reformierung des Armenwesens wurden eine Reihe von Regelungen zur Verbesserung der Versorgung dieses Bevölkerungs-kreises Teil der Medizinalordnungen. Neben den beschriebenen Wirkungen der Medizinalordnungen wurde das Pfuschertum und die laienhafte Behandlung bekämpft und die Vergehen nach entsprechenden Kriterien offiziell geahndet. Die Veränderunegn des entwicklungsbedingt steigenden Wissensstandes von Zeit zu Zeit als Ergänzung eingearbeitet, erwiesen sich die Medizinalordnungen als gut geeignet den wachsenden Ansprüchen an den Gesundheitsdienst zu dienen.

Militärordnungen
Schulordnungen
Chausseeordnungen

„Wege-Polizei-Ordnung“ vom 29.Juni 1924 Seitenzahl 23 eig. Hefter 66. 1/ 2 Quelle: Regierungsblatt 1824 Nr.31

„Neue Chaussee-Polizei-Ordnung 1854“ eig. Hefter 61 Nr. 1 Quelle: Regierungsblatt 1854 Nr. 3

„Neue Chaussee-Polizei-Ordnung vom 07.Juni 1862“ eig. Hefter 15A Quelle: Regierungsblatt 1862 Nr.28

„Chausseepolizeiverordnung und Chaussee-Polizeiordnung vom 06. Juni 1898“ eig. Hefter 15A Quelle: Regierungsblatt 1898 Nr.21

Jahrbücher:

Offizielles Wochenblatt Jahrgänge 1814 bis 1849. Die Fortsetzung in den folgenden Jahren ist umbenannt in Regierungsblatt 1850 bis 1922 Mecklenburgische Jahrbücher 1836 bis 1922, danach bis 1944 Hrsg. Verein für Mecklenburgische Geschichte

Mecklenburgischer Staatskalender 1776 bis 1849

Eide: 1. Eid der Pensionarien 24. Mai 1687 [36](1 )

Quelle: [35] – Eigene Unterlagen Hefter Nr. 15 = ( … ) lfd. Nr. der Unterlage.

Ohne den Vergleich zu anderen deutschen Staaten und Ländern anzustellen finden wir in Mecklenburg von Zeit zu Zeit Sammlungen, der bis dato erlassenen Bestimmungen heraus die ursprünglich als Einzelblätter

[36] – Sammlung aller für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin gültigen L A N D E S = G E S E T Z E von den ältesten Zeiten bis zu Ende des Jahres 1834. Erster Band; Verlag Schmidt und Gossel Wismar.

Erster Band : Umfassende ältere Verordnungen mannigfaltigen Inhaltes; Hof-und Regierungssachen. Schmidt und Cossel Wimar 1835

Zweiter Band : Von Kirchen und Schulsachen. Hinstorff Parchim 1835

Dritter Band : Prozeß-und Justiz-Gesetze – Lehns-Verordnungenect. Anhang der ersten Bände. Schmidt und Cossel Wismar 1835

Vierter Band : Kammer-und Dominal-, Forst-und Jagd-, Steuer-,Zoll-Post-und Münzsachen. Hinstorff Parchim 1940.

Fünfter Band : Polizei-und Militärsachen. Hinstorf Parchim 1941

Sechster Band: Inhaltlich identisch mit dem siebenten Band verlagsabhängig ausgelegt.

Siebenter Band Register-Band : Kirchen-Schulgesetze. Medizinal-, Steuersachen. Staatsrechtliches. Militärsachen. Justiz-,Hypothekensachen. Handel und Gewerbe. Paß-, Armen-, Landarbeitshaussachen. Sonstige Polizeisachen. Münzwesen. Brandassecurantsachen. Domanial-,Postsachen. Verträge mit fremden Staaten. Verordnungen vermischten Inhalts.

Noch zuzuordnen

Erbvergleich 1755 [36], Seite 217

Reversalen 1621, 2mal [36]; Seite 8 und 21

Policey-und Landordnung 1572 [36], Seite 23

Gesindeordnung von 1664 [36], Seite 87

Gesinde, Tagelöhner, Bauer, Schäfer, Tax und Victualordnung 1654 [35] (19)

Gemeindeordnung 29. Juni 1869 und Bestimmungen zu Ortsarmen und Ortsschulen [35], (7)

Die Regulierung des Baus und der Erhaltung und schließlich des Verkehrs auf den neu erschaffenen Chausseen war für die Beamten aller Kategorien des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin ab 1820 ein neues weites Feld. Eine besondere Bedeutung hatte auch hier natürlich die Verwaltung mit den Wegegeld und Zollhäusern

Hier wurde die Aufzählung aller einschlägigen Bestimmungen zu Landstraßen und Chausseenden -Regierungsblätern für das Großherzogtum Mecklenbrg Schwerin-[15] der jeweiligen Jahrgänge entnommen:

Artikel aktualisiert am 30.01.2024