1842: Regulativ zur Bildung von Schulvorständen

Im Jahr 1842 gab es noch keine Dorfversammlungen, man wählte entsprechend § 3 des Regulativs. In dieser Angelegenheit beriet die Glashäger Dorfversammlung im Oktober 1891 und wählte, auf ausdrückliche Forderung des Amtes, die Büdner Johann Uplegger und Hennnings einstimmig zu Schulvorständen und meldete Vollzug. [5]

Bis dahin war an den domanialen Landschulen und weiterhin auch an den ritterschaftlichen jede Beteiligung der Schulgemeinde am Schulbetrieb ausgeschlossen, die nötigen Anordnungen kamen einseitig von den Ämtern und wurden widersspruchslos befolgt. Manche Unregelmäßigkeiten waren dadurch unvermeidlich. Das Interesse der Gemeinde an der Schule und ein Einfluß auf die Bildung sollte geweckt werden. Man kann annehmen, daß damit erstmalig ein Organ geschaffen wurde, das der Zweieinigkeit oder Nichtzweieinigkeit von Lehrer und Pastor entgegen stand. Die Schulvorsteher wurden bestellt. Das Regulativ wurde durch die domaniale Gemeindeorganisation in 1870-er Jahren modifiziert in dem der 2. Schulvorsteher durch die Dorfversammlungen der jeweiligen Schulgemeinde gewählt wurde.

Artikel aktualisiert am 19.08.2023