Schulzen, Bürgermeister und Gemeindevertretungen

Schulzen blieben seit der Ersterwähnung des Dorfes Glashagen im Jahr 1273 bis zur Gemeindegründung 1871, für ca. 500 Jahre, alleinige „bestimmende“ Vertreter des Dorfes. Erst danach wurden ihnen Dorfbewohner beigestellt, die entsprechend ihrer Unterfunktion Gemeindevertreter, Schöffen usw. genannt wurden und man sprach in den Gemeinden auch von Bürgermeistern, wie schon vorher in den Städten.

Barnewitz [04] beschreibt die Bevölkerungsentwicklung der Dörfer im ehemaligen Klostergebiet, auch für Glashagen, ab 1552, dem Zeitpunkt der Übergabe des Klostervermögens an den Landesfürsten. Er spricht von 8 Bauern und einer Büdnerstelle in Glashagen.

Im Dorf Glashagen wirtschaftete der Schulze nachgewiesenermaßen seit dem Zeitpunkt 1635 auf einer der drei größten Hufen, nämlich der Hufe II, die über viele hundert Jahre bis 1904 den Schulzen stellte. Der Schulze kam aus dem Kreis der drei Hufenbauern und wurde allein von diesen gewählt. Hier aus verschiedensten Gründen schon mal im Wechsel (siehe Chronologie oben). Später nach dem Inkrafttreten der Gemeindeordnung 1869 wurde der Dorfschulze vom Amt bestimmt und eingesetzt. 1919 dann erstmals von allen wahlberechtigten Bürgern gewählt. Diese recht demokratische Praxis hielt sich bis 1934. In der Zeit des Nationalsozialismus wurden Bürgermeister, so hießen sie inzwischen, wiederum eingesetzt durch die in allen Lebensbereichen diktatorisch herrschende NSDAP, bis 1945. Nach der Kapitulation im Mai 1945 wurde der Bürgermeister durch die sowjetische Besatzungsmacht eingesetzt– bis 1948, dann wieder gewählt. Ab 1950 in regelmäßigen gesetzlichen Perioden durch sogenannte Volkswahlen gewählt.

Mit der Weimarer Verfassung 1919 galt das allgemeine Wahlrecht, Frauen hatten erstmalig ein Wahlrecht. Auch in Glashagen wurde die Wahl des Bürgermeisters erstmalig durch alle wahlberechtigten Bürger vorgenommen. Es wurden der Lehrer Buß und danach der Büdner Weitendorf zum Bürgermeister gewählt. Erstmals wurde keiner der drei Erbpächter der Hufen I bis III gewählt. Die Dorfschaft war von politischen Ideen beeinflußt – folgte dem Zeitgeist und nutzte die gewonnene Wahlfreiheit zu ganz eigenen persönlichen Willensbekundungen. Die wenigen Sozialdemokraten gewannen an Einfluss in Glashagen. Schon nach drei Jahren ist der Besitzer des Hofes III, Heinrich Griese wiederum diesesmal aber gewählter Bürgermeister (weiteres siehe auch Artikel Bürgermeisterwahl).

Damit waren bezüglich der Person die jahrhundertelangen Verhältnisse wieder hergestellt, in denen einer der größten Bauern, ausgestattet mit einer gewissen materiellen Kraft und sonstiger Autorität an der Spitze des Dorfes stand. – Wegen oder trotz Wahlfreiheit der gesamten Bevölkerung ?

GESCHICHTE DES SCHULZENAMTES:

Die Begründung des Schulzenamtes des Dorfes Glashagen geht auf die Zeit der Besiedelung in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts zurück. Die Besiedelung wiederum geht auf das Wohlwollen des in Schwerin regierenden Bischof Berno zurück, der mit größtem Eifer für die Verbreitung des Evangeliums eintrat. Ihm, dem ehemaligen Zisterziensermönch, gelang die Gründung einer Reihe von Klöstern, deren größtes und bedeutendstes das in Doberan war. Es entstand so, wie an vielen anderen Orten innerhalb des Klosterbereiches unter anderem die Siedlungsstelle des Dorfes Glashagen.

Nachdem das Kloster Doberan im Jahr 1218 das amtliche Recht zur Ansiedlung deutscher Bauern erhielt, wurden durch Beauftragte der Zisterziensermönche zügig Siedler herangeführt. Mit diesen in der Hauptsache aus Bauern und Handwerkern nebst Familien bestehenden Menschen setzten sie gemeinsam ihr eigenes Werk fort, nämlich geeignete Flächen, sog. Rodungsland, urbar zu machen. Gleichzeitig führten sie die Festigung des christlichen Glaubens in ihnen fort und bekehrten mit Eifer die Wenden, – die vormalige Bevölkerung.

Die Zisterzienser Mönche behielten sicher die wohlwollende Kontrolle über alles, erließen den Bauern zur raschen Stärkung für einige Jahre alle Abgaben. Ihr Anspruch war bald danach der sogenannte Zehnte, der zehnte Teil des Erlöses aus der Feldwirtschaft und der Viehzucht. Die Zisterzienser Mönche waren aus eigenen Prinzipien heraus geeignete Vorbilder und verfügten über alle diesbezüglich gefragten Kenntnisse, wie im Landwirtschaftlichen, in der Viehzucht, Fischzucht aber auch im Bauwesen sowie allen damaligen Handwerken.

Hervorgegangen sind die Schulzen ursprünglich häufig aus den sogenannten Lokatoren. Das waren Leute die im Auftrage der Grundherren, in unserem Fall des Klosters, die Heranführung der Siedler und Gründung von Dörfern betrieben. Das Kloster Doberan hatte bereits 1218 das amtliche Recht zur Ansiedlung deutscher Bauern erhalten, um die Christianisierung voranzutreiben. Damit setzte ein wahrer Siedlungsboom ein, für dessen Unterstützung natürlich materielle Anreize gegeben wurden. Die Lokatoren schlossen entsprechende Verträge mit dem Kloster und holten aus Niedersachsen, Holstein oder Westphalen die Siedlungswilligen heran.

Sie warben vor allem wagemutige Bauernsöhne, in ihren Herkunftsländern ohne Erbanspruch, Kätner, landlose Knechte u. a. mit ihren Familien für die neue Heimat.

Hier bildeten sie Gruppen, die jeweils ein entsprechend zugewiesenes Stück Rodungsland erhielten. In vielen Fällen leiteten die Lokatoren die Rodungen und führten die kleine Gemeinschaft in allen Belangen besonders gegenüber der Grundherrschaft, dem Kloster. Einige Lokatoren führten mehrmals neue Siedler heran, ohne selbst gleich sesshaft zu werden. Manche sammelten ihre Freihufen, wurden vermögend und traten so fast automatisch in den Kreis der Grundherren ein, ihr Übergang in den Adelsstand vollzog sich später quasi auf diese Weise.

Sie nannten sich zu dieser Zeit besonders in Hagendörfern Hagemeister oder auch Bauermeister. Andernorts in Mecklenburg und im Preußischen gab es sogenannte Setzschulzen, die im Auftrag des Grundherren eingesetzt waren, sie hatten die gleichen Aufgaben und Privilegien, konnten jedoch jederzeit abgesetzt werden. In Glashagen, wie im gesamten Amt Doberan, hat es zu keiner Zeit Setzschulzen gegeben.

Die Aufgaben des Schulzen waren zur Zeit der Dorfgründungen darauf gerichtet, das Dorfgebiet und die Aufteilung des Bodens an die einzelnen Bauern zu sichern. Vor allem unterstand ihm die Bewirtschaftung der Felder, Wiesen und Weiden, die auf auf einer durcheinander liegenden Anzahl von Splitterflächen. Der Schulze hatte Weisungsrecht bezüglich einer gewissen Koordination aller landwirtschaftlichen Arbeiten, sowie der Verteilung der Ergebnisse. Ihm oblagen die pünktlichen Abgaben, zunächst des Zehnten an das Kloster und später an das Amt. Die sogenannte kleine Gerichtsbarkeit, d.h. die Schlichtung kleiner Vergehen gegen herrschende Ordnungen und zwischenmenschlicher Konflikte. Das betraf eigentlich ausnahmslos alle Belange des gemeinschaftlichen Lebens. Damit war die Stellung des Schulzen eine doppelte; einmal war er Vorsteher des Dorfes und dann zugleich Exekutivorgan des Doberaner Klosters und ab der Säkularisation 1552 dem Amt direkt unterstellt. Er hatte als solcher teilweise die Abgaben einzusammeln und auf die richtige Leistung der Dienste, besonders auf die Einhaltung allgemeiner Ordnungen, wie Feuerordnungen der Hofdienstordnungen, der Schäferordnung sowie Polizeiordnungen zu achten.

1869 Erlaß der Revidierten Gemeindeordnung für die Dominalortschaften.

Allgemein erhielten ganz am Anfang in der Zeit der Dorfgründungen im 13. Jahrhundert alle an einer Dorferschließung Beteiligten ihre Anteile am urbar gemachten Lande, sog. Hufen. Diese waren entsprechend der Schwere der Rodungsarbeiten für eine unterschiedliche Zahl von Jahren von Abgaben ans Kloster befreit, um dann mit der allgemein üblichen Abgabe, dem sogenannten Zehnten, belegt zu werden. Der Lokator/Schulze erhielt für seine Dienste zusätzlich die sogenannte Freihufe, die auf alle Zeit abgabenfrei bleiben sollte. (Tatsächlich ist man auch hier mit dem Begriff für alle Zeit zu großzügig umgegangen). Zusammen mit den abgabenpflichtigen Hufen der übrigen Bauern, bildeten sie die Dorffeldmark. Diese Extrafläche ist noch namentlich als „Schulzenacker“ im Feldregister des Bauerndorfes Glashagen von 1752 aufgeführt. Allerdings wird schon gelegentlich der Feldregulierung aus Anlass der Zeitpachtverträge von 1793 der Schulzenacker der gesamten zu verpachtenden Dorffeldmark zugeschlagen. Wie häufig bei solchen Gelegenheiten behält diese Fläche weiterhin umgangssprachlich diesen Namen. Im § 4 des Pachtvertrages heißt es bezüglich der Bürgermeisterhufe: „Ist für die Verwaltung der Schulzenschaft keine Competenz an Acker und Wiesen ausgeworfen, sondern der jedesmalige Schulze, den das Amt aus den Hauswirthen wählet, erhält dafür jährlich 3 Reichsthaler aus der Amtskasse.“ Es gibt also beide Möglichkeiten. In diesem Fall ist eine Fläche ausgeworfen, sie hat eine Größe von 621 Quadratruten und ist dem Schulzen Jochen Garbe auf dem Hof II zugeordnet. Die Familien (hier die jeweiligen Inhaber des Hofes II; von 1752 bis 1904) stellten über mehrere Generationen den Dorfschulzen.

1705 erließ Friedrich Wilhelm, Herzog von Mecklenburg eine Verordnung betreffs der Diensteinkommen der Dorfschulzen.

Ehrsame liebe getreue, Nachdem Wir wegen der Schultzen Mühewaltungen, so sie bey den Dörfern haben, eine Verordnung gemachet, daß dieselbe hinführo von Joh. Anno 1705 an, und zwar ein Schultze im grossen Dorfe über seine ordinäre Huffe 6 Scheffel und in einem Mittel Dorff 4 Scheffel Land, statt Besoldung haben soll.

Weiter hieß es, dass dort wo das Land nicht angewiesen werden kann:

Einen Schultzen im großen Dorff bis dahin 4 Reichsthaler und in einem Mitteldorff 2 Reichsthaler in denen Monathlichen Dienstgeldern gut thun sollet. Dahingegen sollen alle anderen Freyheiten, sie haben Nahmen , wovon der eine bishero viel: der andere, wenig: der dritte, garnichts genossen von Joh.1705 an auffhören.

Als auch die wenigsten Schultzen, bishero ihren Schulzen-Ordnung gemeint ist die (Schultzen- und Bauernordnung von 1702) observiert und beobachtet haben: So wollen Wir gnädigsten, daß hinfüro solchest öfters untersuchet und einen darin säumig, zur Bestrafung unserer Cammer anzeigt.“

„ Und weilen Wir von nun an, keinen Schultzen, welcher sein Amt nicht tüchtig verwaltet, oder dazu nicht geschickt ist, mehr haben, und deshalb die bisherige sogenannte Schultzen – Gerechtigkeit von dato an gänzlich abgeschaffet wissen wollen …… und anstatt der untüchtigen Schultzen, andere in den Dörfern bestellen, und selbigen die Schultzen – Ordnung überliefern.

An dem geschieht Unser gnädigster Wille und Meinung, Schwerin, den 2ten Januar 1705.

P.S.: Damit ist das bis dato gebräuchliche ungeschriebene Gesetz auf einer bestimmten Hufe nacheinander den Schulzen aus immer derselben Familie zu stellen, allerhöchst in Frage gestellt. Wir müssen auch daran denken, dass sich die Schulzen am Anfang des 18. Jahrhunderts in einer Zwickmühle befanden . Neben der Schulzen= und Baur=ordnung von 1702 innerhalb der sie zu den Übergeordneten gehörten, waren sie in Bezug auf die Weisungen der Dienstordnung eindeutig die Untergeordneten. Ob die angedrohten Untersuchungen des Verhaltens der Dorfschultzen damit immer gut zurecht gekommen sind?

Im August 1921 kommt es durch die Dorfversammlung im Rahmen der Neubildung der Gemeindevertretung und Neuwahl des Bürgermeisters zu einer Reihe von Festlegungen. Das Gehalt des Schulzen wird nach einem Vorschlag des Amtes von 1200 Mark und einem weiteren von 1500 Mark durch Abstimmung im Gemeinderat festgestellt. Die Abstimmung ergibt,dass der Betrag von 1500 Mark mit 3:2 Stimmen angenommen wird. 1/4-jährlich wird die Summe ausgezahlt. [o5]

1937 Im Protokollbuch der Gemeinde lesen wir daß zunächst eine fast gleichlautende Regelung, unter den neuen politischen Verhältnissen (es herrscht das Führerprinzip) erfolgt. In der Sitzung vom 8. November 1937 wurde die neue Hauptsatzung nach dem vorgeschriebenen Muster aufgestellt. Danach sind verbindlich: 1. Der Bürgermeister behält die Nutznießung der früheren Schulzendienstländereien. 2. Für die Bewirtschaftung des Dienstzimmers 100,00 Reichsmark. 3. Für Belüftung und Heizung 50,00 Reichsmark und 4. Eine Reisekostenpauschale von 60,00 Reichsmark pro Jahr.

Am 25. März 1939 starb Bürgermeister Heinrich Griese, zu einer Neuwahl kam es nicht mehr.

Schon 8.Juli 1939 erfolgt eine Änderung der Hauptsatzung: mit der Maßgabe, daß die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters auf 1,50 Reichsmark pro Bürger erhöht wird. Diese Verhandlung leitet der erste Beigeordnete Paul Werges. In gleicher Sitzung wird bestimmt im Pkt 2. Die Bewirtschaftung des Bürgermeisterackers bisher geschehen durch den am 25.03. 1939 verstorbenen Bürgermeister Heinrich Griese wird dessen Sohn Hans Heinrich Griese gegen jahresanteilige Pacht und kleinere Auflagen überlassen. Hier endet im Protokollbuch das Sckicksal des Bügermeisterackers. Eine letzte Festlegung zur Entschädigung des Bürgermeisters ist einen Erhöhung um 25% für die Dauer des Krieges! Natürlich erfolgt zu dem Zweck eine letzte Änderung der Hauptsatzung.

PS: Nach der Aktenlage des Protokollbuches – es endet am 25. November 1941– starb Heinrich Griese am 25. März 1939. Paul Werges, der von der Partei eingesetzte erste Beigeordnete und Erbpächter Otto Breide als zweiter Beigeordneter lösen sich von nun an als Bürgermeister in Vertretung gegenseitig ab. Weitere Gemeinderäte (so heißen sie jetzt) sind: Hans Heinrich Griese, Ludwig Otte, und Strübing. Verbindlich ist, daß Otto Breide bis zur Kapitulation im Mai 1945 die Geschicke des Dorfes geleitet hat.

Zur Klosterzeit hatten in den Domanialdörfern die Schulzen den Beamten ein Ablager (Kost und Logis) zu gewähren, darüber hinaus hatten sie sog. Pferdedienst durch Haltung eines reitbaren Pferdes aus diesem Grund zu leisten, das im beliebigen Bedarfsfall dem Amt zur Verfügung stehen mußte. Damit war der Schulze von den üblichen zu leistenden Diensten der übrigen Hintersassen des Dorfes befreit. Alle Schulzen in Mecklenburg waren zunächst Lehnschulzen, auch Frei- oder Erbschulzen genannt. Die Stellung galt lebenslang. Sie vererbten das Amt, solange sie sich nichts zu Schulden kommen ließen, meistens an den ältesten Sohn zusammen mit der Hofstelle. Wie schon erwähnt, hatten sie die örtliche Gerichtsbarkeit zu leisten, d.h. im Rahmen eines bestimmten Stellenwertes von Vergehen der Dorfbewohner, zu richten. Ab den 1750er Jahren anläßlich notwendiger Regulierungen der Feldmarken und im Falle der Gehöftsnachfolge oder Abschluß der Pachtverträge traten sie gemeinsam mit dem entsprechenden Regierungsbeamten auf. Die gesellschaftliche Stellung der Schulzen hielt sich im Domanium bis zum Dreißigjährigen Krieg. Der große Krieg zerstörte bis auf geringe Reste auch das Schulzenamt in seiner ganzen alten Herrlichkeit.

Das große Interesse der Landesherrschaft an der Stellung der Bürgermeister in den Dörfern wird durch die Verordnung von 1705 deutlich:

Ehrsame liebe getreue, Nachdem Wir wegen der Schultzen Mühewaltungen, so sie bey den Dörfern haben, eine Verordnung gemachet, daß dieselbe hinführo von Joh. Anno 1705 an, und zwar ein Schultze im grossen Dorfe über seine ordinäre Huffe 6 Scheffel und in einem Mittel Dorff 4 Scheffel Land, statt Besoldung haben soll.

Weiter heißt es, dass dort wo das Land nicht angewiesen werden kann:

Einen Schultzen im großen Dorff bis dahin 4 Reichsthaler und in einem Mitteldorff 2 Reichsthaler in denen Monathlichen Diestgeldern gut thun sollet. Dahingegen sollen alle anderen Freyheiten, sie haben Nahmen , wovon der eine bishero viel: der andere, wenig: der dritte, garnichts genossen von Joh.1705 an auffhören.

Weiter ergeht die Mahnung:

Als auch die wenigsten Schultzen, bishero ihre Schultzen-Ordnung {gemeint ist die Schultzen – und Bauernordnung von 1702} observiert und beobachtet haben: So wollen Wir gnädigsten, daß ihr hinfüro solchest öfters untersuchet und einen darin säumig, zur Bestrafung unserer Cammer anzeigt.“

Und weilen Wir von nun an, keinen Schultzen, welcher sein Amt nicht tüchtig verwaltet, oder dazu nicht geschickt ist, mehr haben, und deshalb die bisherige sogenannte Schultzen – Gerechtigkeit von dato an gänzlich abgeschaffet wissen wollen … und anstatt der untüchtigen Schultzen, andere in den Dörfern bestellen, und selbigen die Schultzen – Ordnung überliefern.

An dem geschieht Unser gnädigster Wille und Meinung, Schwerin, den 2ten Januar 1705. [08]

Damit war das bis dato gebräuchliche ungeschriebene Gesetz des „Einmal Schulze – immer Schulze“ das heißt die Übergabe des Amtes vom Vater an den Sohn in bestimmten Bauerfamilien zumindest formell in Frage gestellt.

Durchweg waren die Bürgermeister bis dahin quasi hofgebunden und wie die Praxis zeigt, über Generationen wohl auch durchaus befähigt und kompetent, wie es heute heißt. Nun kam es 1822 zu einer Großherzoglichen Vorschrift, die durchaus erkennen läßt, daß die Schulzenwahl kein reiner Selbstläufer ist.

Das Schulzenamt ist keinesfalls bei irgendeiner Hofstelle erblich, sondern vielmehr ein Ehrenamt, welches dem tüchtigsten verdientesten und zum Dienste brauchbarsten Hauswirthe verliehen werden muß. Das Amt legt am zweckmäßigsten nach seiner Personal- und Lokalkenntnis diese dann dem Großherzoglichen Kammer-Collegio zur Bestätigung vor.

Eine Wahl durch die Hauswirthe kann hierbei nicht zugelassen aber auch nicht zweckmäßig befunden werden, da theils der Hauswirthe privates Interesse nicht alle Interessen der Dorfschaften, (Büdner, Tagelöhner ect.) repräsentiert, theils die Mehrzahl der Hauswirthe nicht genug gereift ist, um eine pertinente Wahl erwarten zu lassen, theils hierin die Hauswirthe einer größeren Commüne vor denen einer anderen nicht wohl bevorzugt werden können, theils endlich, weil der Willkühr und der Ausgelassenheit eines laxes Schulzenregiment besonders in Polizei-Angelegenheiten zusagt und selbst rechtliche und tüchtige, jedoch bescheidene Hauswirthe der Ruhe halber den lauten Forderungen der übrigen nachgeben dürften.

Dabei bleibt es den Beamten stets unbenommen mit einsichtigen und zuverlässigen Hauswirthen eines Dorfes die Schulzenwahl zu besprechen und wird dies selbst gern gesehen werden.“

Schwerin, den 27. Juli 1822
Großherzoglich Mecklenburgische Kammer [08]

Liste der Glashäger Schulzen und Bürgermeister

Als Schulze, bzw. Bürgermeister in Glashagen konnten bislang ermittelt werden:

  • 1704 Schultz Johann Bulle Hufe II [07]
  • 1752 Claus Garbe Schulze Hufe II aus: Jahreszahl im Originaldokument d. Feldregisters
  • 1792 unleserl.: Jochen Garbe Schulze Hof II
  • 1821 Johann Garbe Schulze Hof II
  • 1832 Interimswirth Niemann Schulze
  • 1853 Christoph Borgwardt Schulze Hof II [Angaben 1792-1853 aus Pachtverträgen bei [01]]
  • 1871 bis 1904, 10. Februar Erbpächter Borgwardt vom Hof II.unterschreibt letzmalig als Schulze
  • 1904, 26. Mai war Erbpächter Jürges vom Hof I der Schulze
  • 1919, am 2. März Lehrer Buß gewann mit großer Mehrheit die Abstimmung zum Schulzen gewählt, war jedoch nur bis 3. März 1920 Amtsinhaber.
  • 1919,am 3. März wird Lehrer Buß zum Schulzen gewählt; der abgewählte Schulze Jürges tritt gemeinsam mit Erbpächter Heinrich Griese aus der Gemeindevertretung aus.
    mehr …
  • 1920: Bürgermeister wurde Büdner Weitendorf
  • 1922, Neuwahl, Lehrer Buß wird mehrheitlich gewählt, verzichtet, verlässt die Gemeindevertretung.
  • 1922 Bürgermeister wurde Erbpächter Heinrich Griese vom Hof III

1935, 30. Januar: Auflösung der kommunalen Selbstverwaltung, d. h. Einführung des „Führerprinzips“. § 51: Der NSDAP-Beauftragte beruft im Benehmen mit dem Bürgermeister die Gemeinderäte.

  • 1937, am 9. Februar, Bürgermeister war Hans Heinrich Griese vom Hof III durch Vereidigung. 1. Beigeordneter Statthalter Werges, 2. Beigeordneter Bauer Otto Breide
  • 1939 , 30. März verstirbt Bürgermeister, Erbpächter Heinrich Griese
  • 1939 Otto Breide Hof II wurde 2. Beigeordneter und nach Hans Heinrich Grieses Tod im März 1939 stellv. Bürgermeister.
  • 1941 bis 1945, Bürgermeister in Vertretung war Otto Breide Hof II [letzter Eintrag im Protokollbuch des Dorfes; 05 ].

Nach Kriegsende 1945 wurden die Bürgermeister zunächst von der Sowjetischen Militäradministration für Deutschland (SMAD) eingesetzt. Die Gemeinden hatten dabei ein gewisses Mitspracherecht. 1948 wurden die Bürgermeister einmalig gewählt.

  • 1945 Bürgermeister der Glashäger Häusler Friedrich Niemann wurde von Rechtsanwalt Knaak aus Doberan und einem Major der Roten Armee eingesetzt.
  • 1948,am 1. Februar: Der Bürgermeister Friedrich Nieman trat freiwillig von der Funktion zurück, nachdem sein Antrag um Gehaltserhöhung von der Dorfvertretung mit 5:2 Stimmen abgelehnt worden war.
  • 1948, am 12. März, Neuer Bürgermeister wurde der Glashäger Hans Krohn durch Wahl, als Stellvertreter wurde Willi Oldenburg gewählt. Weitere Mitglieder der Dorfvertretung waren Hans Uplegger, Herrmann Sommer und …Heiden. [15]

Nach der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurden lediglich die Parteien der Nationalen Front durch Wahlen bestätigt. Zuständig für die Besetzung der Bürgermeisterposten war die jeweilige Partei, der die Gemeinde durch Proporz zufiel. Für Glashagen war das die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED). Die eingesetzten Bürgermeister waren fortan Angestellte des Rates des Kreises. Formal wurden diese durch die Gemeindevertretungen im Amt bestätigt.

  • 1950, am 15. Oktober, waren Wahlen zur Volkskammer, durch die gleichzeitigen Gemeinderatswahlen wurde der Glashäger Willi Oldenburg Bürgermeister.
  • 1954/19.11. Willi Oldenburg übergab das Dienstsiegel an Heinz Baier.
  • 1954 bis 1960 war Heinz Baier Bürgermeister
  • 1960 Bürgermeister war Satower Dietrich Dürre
  • 1973 bis 1990 Bürgermeister war der Retschower Hartmuth Schweitzer.
  • 1990, anläßlich der 1. Kommunalwahl, unter den neuen politischen Verhältnissen wurde der langjährige Bürgermeister Hartmut Schweitzer wiedergewählt.
  • 1994 bis 2014 war der Tierarzt Dr. Klaus Schoppmeyer Bürgermeister.
  • 2o14 bis 2019 war der Stülower Berno Crzech Bürgermeister.
  • 2019 Berno Czrech verlor das Amt durch Abwahl.
  • 2019, 15. Dezember wird der Retschower angestellte Handwerksmeister Thomas Schubert durch Neuwahl Bürgermeister der Gemeinde Retschow.

Mit Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der BRD am 3. Oktober 1990 wurden die Bürgermeister gemäß den Kommunalverfassungen der neu gebildeten Bundesländer gewählt. In kleinen Gemeinden (unter 5000 Einwohnern) war das Bürgermeisteramt ehrenamtlich. Bis 1999 wurden die Bürgermeister indirekt durch die Gemeindevertretung gewählt, danach direkt durch alle Bürger.

Artikel aktualisiert am 25.05.2024