1793: Erster Zeitpachtvertrag für die Glashäger Hauswirte

Nachfolgend die Abschrift des, für die Glashäger Hufen-Bauern immens wichtigen Vertrages. Dieser wurde als Gemeinschaftsvertrag für die Dorfschaft aufgesetzt:

Wir, Friedrich Franz von Gottes Gnaden, Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Thun kund und geben hiermit zu wissen, daß wir die Hauswirthe zu Glashagen vom Natural–Dienst befreyet sind und ihren nachstehenden Pacht–Contract nachdem der Ertragsanschlag zuvor revidiert worden, [genehmigt, ausgehändigt] haben.

Wir überlaßen nämlich:

§ 1
Den 3 Hauswirthen zu Glashagen namentlich dem Schulzen Garbe und den Wirthen Westendorff und Griese, die dortige Feldmark mit allen dazu gehörenden Weiden, Wiesen, Worthen und Gärten auf 28 nacheinander folgenden Jahre, nämlich von Johannis 1793 bis dahin 1821 pachtweise solchergestalt, daß sie das alles der Regulierung gemäß nützen und gebrauchen, auch bei dem [ru …] sigen Genießbrauch, in so fern sie den Contract erfüllen, allewege geschützet werden sollen.

§ 2
Wird der neue Contract–Anschlag zwar in so herein zu Grunde gelegt, daß Pächtern sich nichts anzumaßen haben, als was selbiger ausdrücklich besaget, und das darnach in Rücksicht auf die Grundstücke alle vorfallenden Differenzien entschieden werden. Es wird davon aber weiter nichts als die Richtigkeit der angegebenen Flächen–Inhalts garantiert, und selben alle Berufungen auf ehemaligen Besitz und Üblichkeit ….

§ 3
Wurde für den Büdner Radloff zu einer kleinen Wohrt bei seinem Hause referiert:
Das Revier Nr. 111 der Carte haltend 133 Quadratruthen und 47 Quadratruthen Wiesengrund; desgleichen für die zum Anbau einer Büdnerei – Stelle sich gemeldet habenden Einlieger Barten zu Stülow ex Nr. 108 a der Carte 300 Ruthen aus der gemeinschaftlichen Weide, und sind Pächtern, wie in allen Amtsdörfern üblich ist, das Vieh dieser beiden Büdner, welches sie ediktmäßig halten können gegen Erlegung des Hirtenlohnes mit auf die gemeine Weide zu nehmen.

§ 4
Ist für die Verwaltung der Schulzenschaft keine Competenz an Acker und Wiesen ausgeworfen, sondern der jedesmalige Schulze, den das Amt aus den Hauswirthen wählet, erhält dafür jährlich 3 Reichsthaler aus der Amtskasse.

§ 5
Soll gesamter Acker so bald es geschehen kann auf Kosten des Amtes auf 7 Binnen-und 7 Außenschläge gehteilt werden, dergestalt, daß der Acker welchen Pächtern bisher als ihre Hufen genützt mit Hinzuziehung einiger außer den Hufen gelegenen Reviere des beßeren Ackers und Abscheidung des in den Hufen belegenen geringen Ackers am so genannten Kronsmohr, einige 40/m Quadratruthen betragend zum Bi[…] Acker kömmt, aller übrige Acker aber, noch einige 30/m Quadratratruthen haltend in den Außen – Schlägen gelegt wird. Diese Schlagordnung darf während des Contractes bei Strafe der Entsetzung vom Gehöft unter keinem Vorwand eigenmächtig verrückt werden.

§ 6
Wollen wir bei dieser Praegravatione [Überlastung, Überbürdung] ausgleichen und die Grundstücke dergestalt vergleichen lassen, daß die Hauswirthe nicht nur in ihren Abgaben völlig gleich zu stehen kommen, sondern auch jedem Hauswirth nach Möglichkeit die seiner Hofstelle angelengensten Reviere zu Theil werden. Des Endes muß ihrer Lage wegen dem Hauswirth Westendorff der Schulzenacker Nr. 35 zufallen und dagegen Westendorff aus seinen Hufen Acker Nr. 1 dem Schulzen eine gehörige Vergütung unmittelbar an dessen Hufen – Acker Nr. 36 belegen, wieder abtreten.

§ 7
Zur Vermeidung unnöthiger Scheidelzäune werden künftig die Weide– Reviere Nr. 19, 20 und 54, 55 und 95, in welchen jeder Hauswirth bisher eine kleine separate Nachtkoppel gehabt, von gesamten drey Hauswirthen als eine gemeinschaftliche Nacht – Koppel genützt, diese Reviere müssen sie successive [nach und nach] durch einen tüchtigen Graben von wenigstens 6 Fuß breit, worauf sie Pflanzhecken setzen, befriedigen

§ 8
Wird conduktoribus [pachtvertraglich] alles Buschwerk in den Revieren, welche ihnen zur Weide zugeschlagen wurden, gänzlich zu ihrer Disposition überlassen, sie haben aber dagegen so wenig zur Unterhaltung der Befriedigungen Busch, als bei Reparaturen Schleeten, Kleimstacken-Holz, Deckelschächte von dem Forst zu erwarten, sondern müssen solches aus vorgedachtem Buschwerk nehmen, mithin solches sorgfältig schonen. Wegen Bau ganz neuer Häuser und Scheunen aber sollen ihnen Schleete und Kleimstacken-Hölzer verabreicht werden. Damit es ihnen aber in Zukunft nicht an Zaun – Busch fehlte, hat jeder Hauswirth jährlich 25 Pathweiden in Anwuchs zu bringen. Selbige sollen alle 3 Jahre forstwegen aufgezählt werden und muß der Säumige für jede sodann fehlende Weide 8 ßl Strafe erlegen.

§ 9
Sind Pächter schuldig den Acker tüchtig zu bearbeiten, auch die Brachen völlig zu bedüngen und des Endes sich einen hinlänglichen Viehstapel zu halten, in Sonderheit aber müssen sie mehr, als bisher geschehen, auf die Schaafzucht halten und einen gemeinschaftlichen Hürdenstall anlegen.

§ 10
Übernehmen Pächtern alle erforderliche Haupt–und Abzugsgräben auf eigene Kosten respektive aufzuziehen und zu erhalten. Dahingegen sollen Scheide und Gräben an Orten wo sie nötig befunden werden das erste mal auf unsere Kosten aufgegraben werden. Lassen es die Hauswirthe an gehörigem Fleiß fehlen, so haben sie die Entsetzung vom Gehöft zu erwarten.

§ 11
Wird Pächtern zur Pflicht gemacht, sowohl die in den zu Acker ihnen angeschlagenen Reviere befindlichen Busch–Kanal abzuwracken und von den darin liegenden Steinen, die sie sehr nützlich in Mauern setzen können, zu reinigen, auf die ihnen zu Wiesen angeschlagenen Plätze auszuroden und gehörig abzugraben.

§ 12
Sind Pächter schuldig, alle zu ihren Gehöften gehörigen Wirtschafts – Gebäude, Zäune, Stein–Mauern auch Back–Öfen im guten Stande zu erhalten und alle dabei vorfallende Reparaturen gegen ohnentgeldliche Verabreichung der rohen Holz–Materialien und der Mauersteine, jedoch, daß erstere der Sägelohn und für letztere das Baum–und Zählgeld entrichtet werden muß, zu übernehmen. Sind neue Bauten notwendig, ohne daß ihren wegen unterlassener Reparatur etwas zur Last gelegt werden kann, so erhalten sie:

  1. Zum Bau eines Wohnhauses neben den rohen Materialien an Holz und Steinen 100 Reichsthalern 2/3tel.
  2. Zum Bau einer Scheuer gleichfalls das rohe Holz und 4o Reichsthalern 2/3tel
  3. Zum Bau eines Stalles nichts als das rohe Holz. Zu separaten Back – Häusern werden keine Materialien gegeben, entschließen sich Pächter aber ein gemeinschaftliches Back–Haus für die gesamte Dorfschaft zu errichten, so sollen dazu die erforderlichen rohen Materialien bewilligt werden.
  4. Mit Spann–und Hand–Diensten welche die Bauten erfordern, können sich Pächter untereinander wechselseitig helfen und wird keinem dafür etwas baar vergütet, oder auf die zu leistenden Extra–Dienste abgerechnet.

§ 13
Wollen wir vor der Hand die im Amte übliche Anzahl Zaun – Pfähle, ihnen zuvor jährlich reichen lassen, sie müßen sich aber befleißigen die Hofstelle und Gärten nach und nach durch Steinmauern zu befrieden. Für jede Ruthe einer neu gesetzten Mauer sollen nach Verhältnis der Größen = 16 bis 24 ihnen vergütet werden. Zum Backen erhält jeder Wirth jährlich einen Faden vierfüßig Buchen Feuer – Holz, wie es der Baum gibt, daneben wird ihm gestattet, unter Forstaufsicht Stämme zu roden, auch auf ihrem Felde Torf genug vorhanden ist, soviel als sie gebrauchen unter Aufsicht des Amtes und Forst zu stechen.

§ 14
Sollten wir auch über kurz oder lang gerathen finden auf dortigem Bauernfelde eine Torf – Stecherei anlegen zu laßen, so sind Pächtern verbunden diejenigen Weide–Reviere worinn der Torf steht auch aus denen ihnen verpachteten Grundstücken ein Weg nach dem ihnen verpachteten Torf – Mohr gegen aufschlagsmäßige Vergütung abzutreten.

§ 15
Entrichten und leisten die Hauswirthe die bisher üblich gewesenden Priester-Küster–und Schulmeister–Gebühren, auch die pfarrlichen–und Schuldienste ohne Abzug an der Pension. Sie besorgen nicht minder die etwaigen Mühlendienste nach der bisherigen Observanz, holen jährlich die übliche Salz-Quote für den bestimmten Preiß entziehen sich auch zu keiner Zeit was von allen Dorfschaften zum Amts-Haushalt und sonst nach der in den Ämtern eingeführten Policey üblich geworden ist, und geliefert werden muß, als:

  1. Dem Mühlen- und Schmiedezwang,
  2. der Bezahlung des Distrikts- Steuergeldes,
  3. der Besserung der Wege welche durchs Dorf und über ihre Feldmark gehen,
  4. der Mitbringung der Salz–Quote für die kleinen Leute im Dorf,
  5. der Ausfütterung eines Sauhundes auf jedem Gehöfte oder der Bezahlung eines Thalers dafür jährlich.

§ 16
Leistet jeder Hauswirth jährlich 12 Spann–oder 24 Hand–Tage und so wie diese respective [entsprechend] mit 16 und 8 ßl von dem ganzen praehtando abgerechnet sind, so müßen auf die etwa nicht abgeleisteten auf eben die Art von ihnen bezahlt werden. Treten notdringliche Umstände ein, so können Pächter sich nicht entsetzen einige Extradienste mehr, gegen obige Vergütung zu verrichten.

§ 17
Soviel die Erbfolge in den Gehöften betrifft, behält es bey der Cammer Üblichkeit sein Bewenden, daß nämlich eines der Kinder des vestorbenen Hauswirths, wenn gegen deßen Tüchtigkeit nichts einzuwenden ist, auf dem Gehöfte conserviert bleibt ein weiteres Erbrecht aber nicht bey… werden darf ,sondern bey Erledigung der Gehöfte unserer Cammer die freyeste Disposition vorbehalten bleibt, inzwischen soll bey solchen Fällen auf den Vorschlag der Dorfschaft allemahl Betracht genommen werden. Die etwaigen Interims-Wirthe erhalten aus diesem Contract kein Recht auf weitere Jahre, als ihnen bey der Annahme zugestanden wurden.

§ 18
Soll es in Ansehung der Unglücksfälle mit ihnen auf die gleiche Art, wie mit übrigen Cammer–Pächtern gehalten werden für den obenbeschriebenen Gemeinsbrauch.

§ 19
Zahlet ein jeder von Johannis 1793 bis dahin 1794 und zwar:

Der Schulze Garbe
An Hufen–Steuer der einstweilige Absetzung vom Anschlage, wie bey dieser Dorfschaft gestattet haben, 8 Reichsth.
Die Nebensteuer besonders durch 12 Extra Spann–Dienste, durch 8 Scheffel gehäufte Maaße an Haber n 6 ß 32
An Pachtgeld n 2/3 zu voll 77.29
92 RTh.13 ßl

Hauswirth Westendorff
Die Hufen-Steuer 8 RTh.
Die Neben – Steuer besonders durch Extra – Dienste 4, durch 8 Scheffel Haber 2.32
An Pacht–Geld n 2/3 zu voll 74.19
89.3 RTh.

Hauswirth Griese
An Hufe – Steuer8 RTh,
Die Neben – Steuer besonders durch Extra–Dienste 4, durch 8 Scheffel Haber 2.32
Durch Pacht-Geld n 2/3 zu voll 83.18

Von Johanni 1794 an bezahlen sie nach geschehener Egalisierung sämtlich Nebenden bemerkten Prästationen [Leistungen] jährlich jeder anPachtgeld = 75 Reichsthaler 38 Schilling und kommen mithin von den 3 Wirthen überhaupt = 271 RTh 38 Schilling auf.

Der Abtrag des Pacht – Geldes geschieht in quartal ratis auf der Pächtern Gefahr und Kosten jedesmahl 14 Tage vor dem Termin mit der üblichen Quittungs–Gebühr an unsere Renterey, die Contribution aber mit der Receptur–Gebühr ingleichen der Haber (Hafer) werden ans Amt entrichtet.

§ 20
Bleibt die Bestellung eines sonst üblichen Vorschußes zwar einstweilen ausgesetzt. Pächtern haften aber dagegen für die Erfüllung des Contraktes
Einer für alle und alle für einen
mithinin solidum [auf festen Boden] und entsagen allen wider diese Verpflichtung ihnen zu statten kommende auf dem Land–und Hof– Gerichts-Gebrauch, vermöge deszen den Bürgen oder dessen Erben mit Erledigung ihres Stranges frey kommen können.

§ 21
Damit sie auch über den eigentlichen Sinn dieses Contractes völlig verständiget werden mögen, ist ihnen derselbe in allen Punkten und Clauseln umständlich verdeutlichet und auf erfolgte Genehmigung und in zweyen gleichlautenden Exemplaren ausgefertiget; das eine nachdem es mit unsrem Handzeichen und Insiegel bestärkt worden ihnen ausgeantwortet, das andere von ihnen vollzogen aber ad Acta gelegt.

Gegeben auf unserer Vestung Schwerin,
den 15ten Februar 1793
FriedrichFranz

DieseAbschrift stimmt mit dem Original Pacht – Contrakt völlig überein, welches ich hiermit bezeuge.
Schwerin,den 20ten Juni 1793
Christian August Behm

Cammer Cancleiist
–Siegel–

Beachtenswert war besonders der Passus vor dem § 1 : Erklärte er doch die Hof-Dienste mit den Frohnarbeiten und der tagtäglichen ausbeuterischen Konfrontation mit den Voigten und Inspektoren ein für allemal für beendet.

Artikel aktualisiert am 31.05.2023