1572: Polizei- und Landordnung

Die Polizei- und Landordnung kam 1572 als ein früher Vorläufer aller folgenden Ordnungen von umfassender Bedeutung heraus. Im wesentlichen war sie eine längst erforderliche Ordnung zur Regelung für die dringendsten alltäglichen Probleme. Dieser Ordnung folgten die Reversalen von 1621/1623 und der Landes- Grundgesetzliche Erbvergleich von 1755 als allgemeine und große die Zeit prägende Ordnungen. Spezielle Dienstordnungen, das Feuerordnungen und Kirchenordnungen untersetzten die genannten großen Ordnungen und wirkten erläuternd. Sehr selten wiedersprachen sie einander. Weiteres zu einzelnen Ordnungen wird im Kapitel Gesetze und Verordnungen behandelt.

Im Kapitel: Vonn Raden und Verwüstung der Höltzungen heißt es, dass:

die Pawern unsere Hölzer und Wildtbanen übermessig und sehr verwüsten und verhawen … stattdessen sollen sie sich Dornitzen (heizbare Zimmer) bauen, anstatt den Herd zur Heizung des gesamten Hauses zu nutzen, um Holtz zu sparen. Weiter: „Ihre Äcker nicht mehr mit überschwencklich grossen Zeunen zu befrieden gentzlich abstellen und um Acker und Felder, Feldsteine setze oder hohe Graben auffwerffe und allenthalben nach Gelegenheit, weiden, Mast Obst, und andere fruchtbare und nützliche Beume setze und pflantze.“ … Es soll auch in einem jeden Dorffe ein gewisser Hirte das kleine Vieh, als Schweine das gantze Jar durch bestellt werden…Ziegen sollen binnen eines Jar bis auf wenige streng gehütete gänzlich abgeschafft werden. (Ziegenschaden durch Fraß von Baumschößlingen)

aus Polizei- und Landordnung 1572

In der gleichen Ordnung heißt es im Kapitel: Von Jagen, Schiessen, Weidwerk und Fischereien zur Hasenjagd:

Das etliche auf fremden Grund und Boden jagen und durch Nachfolge mit ihren Hunden Schaden anrichten. Wann jemands nur einen oder zween pawern , in einem Dorffe, und weniger dann vier Hufen, auf Feldmarckt, und der ander mehr Hufen hette, so soll sich der, so weniger Hufen hat, des Jagens nicht unterstehen, wo aber ihr viel eines Geschlechts oder ihrer viel, fast gleiche theile, an der Feldmarckt hetten, so sollen sie selbigen, ihrer gerechtigkeit zugleich gebrauchen aber gleichwohl keine Fremden oder deren Hunde zulassen.

aus Polizei- und Landordnung 1572

Hier haben wir frühe Formen der Abgrenzung der jagbaren Flächen der Landbesitzenden untereinander. Vor allem die Beachtung der Grenzen zur Nachsuche. Der diesbezügliche Passus aus dem Ständischen Erbvergleich von 1755 zieht sich bis heute in aller Ausführlichkeit durch die Jagdordnungen.

Die damaligen Regulierungen gingen bis zu den Preisen, die ein ländlicher Handwerker fordern durfte:

Artikel aktualisiert am 11.04.2024