Handwerke und andere Tätigkeiten der Dorfbewohner.

Naturgemäß sind die allgemeinen äußeren Bedingungen und die Lage und Geschichte eines Dorfes und Hofes maßgebend für die zu erwartenden Tätigkeiten seiner Bewohner. Hier sind es zuerst Ackerbau und Viehzucht und dann das Kloster und der nahe Wald. Halten wir uns an urkundlich zu Belegendes für das Dorf Glashagen, dann waren es im Jahr 1312 also eine kleine bunt zusammgewürfelte Schar von Bewohnern. Die genannte Mühle war zweifellos die Badenmühle und wird dem Kloster zugeordnet werden müssen, Wohnort war im weitesten Sinne Glashagen, wie auch der Schütze im Auftrag des Klosters, dem damaligen Grundherren gedient haben wird. (siehe auch: 1312: mittelalterlicher Siedlungsnachweis)

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1755: Lage der Schmiede im Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich

Durch den Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich (LGGEV) von 1755, § 259 waren nur wenige Handwerker auf dem Lande zugelassen, zu denen der Grobschmied mit einem Gesellen gehörte. Schon 1787 heißt es in einem weiteren Gesetz: „Auf eingegangene Beschwerde wegen Überschreitung des § 259 des Landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs, nach welchem den Grobschmieden auf dem Lande ausdrücklich nur erlaubt ist, einen Gesellen zu halten, wird das Halten eines zweiten nochmal verboten. Weiter wird verfügt, daß kein Lehrjunge erlaubt ist.

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1755, Handwerker auf dem Lande allgemein

Mit diesem Thema befaßte sich der Landes-Grund-Gesetzliche-Erb-Vergleich LLGEV von 1755. In seinen §. 259 bis §.262: Damit wegen der Handwerker auf dem Lande künftighin alles in klarer Maaßgebung bestehe. Sinngemäß: Dieser Artikel nennt die Berufe: Glashüttenmeister, Ziegler, Kalkbrenner, Müller, Säger, Decker, Lementierer und Kleimmer, ihnen war überall die freie Tätigkeit erlaubt.

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