Aus der Geschichte der Hufe I des Dorfes Glashagen

Diese Bauernstelle war die erste, die links- und rechtsseitig der Dorfstraße, aus Richtung Bad Doberan kommend, lag. Die Felder befanden sich, wie bei allen drei Hufen seit Gründung beidseitig der Dorfstraße. Sie bestanden aus einem kleineren nördlichen und dem wesentlich größeren südlichen Teil. (Siehe Skizze Dorffeldmark 1862). Bis zu den 1870-er Jahren lag das Wohngebäude mit den Ställen unmittelbar an der Dorfstraße, so wie heute noch bei den Hufen II und III . Wegen der besseren Erreichbarkeit aller Feldflächen wurde ein neues Hofgebäude in südlicher Richtung etwa auf die Mitte des südlichen Ackerteils gesetzt und mittels einer längeren Hofanfahrt an die Kreisstraße angeschlossen. Das entsprach einer Optimierung der Erreichbarkeit aller zur Bewirtschaftung nötigen Wege. Jetzt hatte man einen sog. arondierten Betrieb. An alter Stelle nach dem „Umzug“ blieben ein Katen und ein Brunnen zurück.

1743 wurde in den Akten Joachim Westendorf als Hauswirth der Hufe I benannt.

1754 war Johann Westendorf Hauswirth

1793 Die Glashäger Bauern erhielten ihren ersten Zeitpachtvertrag.
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1818 heiratet der Sohn und Knecht Heinrich Westendorff eine Tochter der Hofstelle VI, Hans Heinrich Bull in Stülow und wurde Hauswirth dort. [01; Findbuch Nr.: 2.22—10/7]

1836 Bau eines Altentheilerkatens durch den Interimswirth Waack. [01; Findbuch Nr.: 2.22—10/7]

1832 Die Glashäger Bauern erhielten ihren zweiten Zeitpachtvertrag
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1840 wurde Hans Heinrich Waack als Interimswirth durch Christian Westendorf abgelöst. Augenscheinlich ist dieser in der Zwischenzeit volljährig geworden. [1]

In den Akten des Landesarchivs aus der Mitte des 19. Jahrhunderts wurde glücklicherweise die Einsetzung des Sohnes Christian der Familie Westendorf vom Hof I aus dem Dorf Glashagen beschrieben. Dieser wichtige Vorgang wurde dazumal archiviert. Hiermit verfügen wir über ein interessantes Zeitdokument bestehend aus dem Antragsschreiben des Vormundes und dem Antwortschreiben des Großherzoglichen Amtes Doberan. Beiliegend war eine ausführliche Hofbeschreibung gesetzlich vorgeschrieben, die ebenfalls erhalten ist und schöne, sogar amtlich bestätigte Einblicke gibt. Die Übergabe des Hofes bestehend aus Feldern, Haus und Hof und der gesamten Einrichtung erfolgte wie damals üblich in diesen Fällen zu einem anbautechnisch günstigen Termin im Oktober.

Für den Antrag zur Einsetzung von Christian Heinrich Westendorff (1815 bis 1891) als Hauswirt auf der Hufe I liegt folgender Schriftverkehr vor, der die erbliche Übernahme des Hofes durch den altersmäßig gerade erbberechtigten Sohn Christian Westendorf vom bis dahin wirtschaftenden Interimswirth Waack eröffnete:

Die Übernahme geschah in Gegenwart der Glashäger Hauswirthe: Interimswirth und Schulze Niemann (Hufe II) und des Hauswirth Griese (Hufe III). Diese drei Hufen verbindet ein gemeinsamer Zeit- Pachtvertrag, der damals (1793) allgemein auch als Dorfvertrag bezeichnet wurde, weil die Pachtverträge der drei Hauswirthe zur gemeinsamen Erfüllung der wirtschaftlichen Auflagen verpflichteten, also die entscheidende Wirtschaftskraft des gesamten Dorfes darstellte, wenn man von den bedeutend kleineren Büdnereien einmal absieht.

Es wird für alle dazugehörigen Ländereien und die Hofwehr (heute würde man sagen Zug-und Milchvieh, Wohnhaus und Stallungen sowie Wirtschaftsgebäude und Arbeitsgeräte, bis hin zu Spaten und Hacke sowie das Saatgut) genau aufgelistet und mit der zum Hof gehörenden bestehenden Übergabeliste abgeglichen.

Das anschließende R E G U L A T I V von 1840 zur Einführung des Hofnachfolgers auf Hof I war gleichzeitig Gelegenheit und Anlaß für eine Aktualisierung der Pachtverträge für alle drei Hufen des Dorfes Glashagen. Solche offiziell gehaltenen Hofübergaben, wie hier fanden dann statt, wenn der zur Stammfamilie bei einem Vormund aufgewachsene Sohn das erforderliche Alter erreicht hatte und den Hof von einem sogenannten Interimswirth übernahm. Der Interimswirth hat an Stelle des verstorbenen Vaters so lange den Hof geführt.

Schließlich besiegelte der Handschlag des Übergebenden und Übernehmenden den Vorgang.


1851 bis 1853 Bau eines neuen Viehhauses.

1851 Die Glashäger Bauern erhielten ihren letzten Zeitpachtvertrag
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1846 bis 1866 Streitigkeiten der Altentheilerwitwe Waack mit dem Hauswirth Westendorff („Gänsestreit“).

1867, Volkszählung: Es wohnten zum Stichtag 1. Dezember auf der Hufe I:

  • Im Bauernhaus: Erbpächter Christian Westendorf (1815) mit Ehefrau Maria (1825) und den Söhnen Joachim (1841), Johann (1844) sowie Heinrich (1851).
    Die Dienstmädchen Sophie Allwart (1850) und Sophie Römer (1852) sowie das Kostkind Ludwig Schröder (1844).
  • Im Katen die Einlieger: Witwe Pätow (1814) mit Sohn Johann (1845).
  • Im Haus: Arbeitsmann Heinrich Bull (1835) mit Frau (k.A.) und {Kind} (1867). [28]

1869 am 7. Mai Abschluß des Erbpachtvertrages.

Erbpacht Contract über die Hufe Nr. I zu Dorf Glashagen, Amt Doberan

Wir, Friedrich Franz,
von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr ect.
thun kund und geben hiermit zu wissen

§ 1

Wir überlassen dem Christian Westendorf zum erbpachtlichen Besitz und Genuß die Hufe Nr. I zu Dorf Glashagen, Amt Doberan, die in der Anlage A verzeichneten Ländereien von 18.923 Quadratruthen. mit Zubehör.

§ 2

Von der Vererpachtung ausbeschieden wird: die Jagd zur beliebigen Ausübung.

§ 3

Alle und jede Erinnerungen wegen verpachteter aber nicht überwiesener Ländereien muß Erbpächter noch vor Ablauf der ersten beiden Contraktjahre vorbringen und gehörig begründen, sonst sind dieselben von selbst und für immer ausgeschlossen. Aus Vermessungsfehlern welche das Gesetz als unerheblich dem Ingenieur nachsieht, darf auch während der ersten beiden Contraktjahre ein Anspruch nicht hergeleitet werden. Hinsichtlich der Classifikation als Garten, Wiese, Weide und Unbrauchbar, sowie der Bonität der Ländereien also auf der Höhe des in der Anlage A angegebenen Hufenstandes wird Nichts gewährleistet.

§ 4

Die Anweisung der Erbpachrhufe geschieht Johannis 1869. Durchs hohe Amt an einem von demselben zu bestimmenden Tage. Erbpächter muß Grundstück als im gehörigen Stande befindlich annehmen. Erinnerungen stehen ihm demnach überall nicht zu, selbst nicht aus Brandschäden, welche die Gebäude seit dem Abschlusse des Contrakts getroffen haben; jedoch sollen ihm alsdann die zur Auszahlung kommenden Brandschädigungsgelder zu Theil werden.

§ 5

Anstelle des Canons schuldigt Erbpächter die Capitalsumme von = Fünftausend und sechshundert Thaler Courant = zu je vier Prozent Zinsen, welche in Quartalraten allemal 14 Tage vor dem Ablaufe eines an die anzuweisende Stelle Unserer Verwaltung – -bis auf weiteres an Unser Amt – von dem Erbpächter auf seine Gefahr und Kosten, gezahlt werden.
Dieser Posten wir für unsere Cammer in die dritte Abteilung des Grund- und Hypothekenbuches der Hufe auf Kosten der Erbpächter eingetragen, undzwar unter Geld, und ohne daß ein anderer Posten gleichsteht. Das Capital kann abgesehen von Concursfällen, nicht abgetragen werden, bis etwa Wir oder Unsere Nachfolgenden in der Regierung solche Capitalien allgemein aussprechen und regeln sollten.

  1. Erbpächter schuldet Unserer Cammer für Gebäude, Inventar, Saaten und Bestellungs= Kosten laut zugelegter Liquidation zusammen = 1483 Thaler 23 Schilling ??? 6 Pfennige Darauf zahlt er bei der Anweisung zur Abrundung 83 Thaler 23 Schilling??? 6 Pfenninge Bleibt Rest 1400 Thaler
  2. Diese Capitalschuld von 14oo Thaler Courant welcher Posten auf den eigenen Namen des Erbpächters eingetragen wird und somit zu seiner freien Verfügung bleibt, in das Grund-und Hypothekenbuch auf Kosten des Erbpächters eingetragen.
  3. Erbpächter zahlt auf dieses Capital für das Jahr in den landesüblichen Terminen mit vier Prozent Zins und ein Prozent und zur allmählichen Tilgung des Capitals (zum sinkenden Fond) Die Eintragung in das Grund-und Hypothekenbuch geschieht mit fünf Prozent Zinsen.
  4. Auf den jedesmaligen Betrag des sinkenden Fonds werden dem Erbpächter in jedem landesüblichen Termin ein Zinsen und Zinseszinsen zu vier Prozent gutgeschrieben.
  5. Erbpächter kann halbjährig zu den landesüblichen Terminen kündigen und zwar auf Theile seiner Schuld, jedoch nur Summen, welche mit hundert Thaler aufgehen. Auf seinen Antrag geschieht zwar die Tilgung solcher Teile im Grund- und Hypothekenbuche, allein nur zur Rechtsfolge der Nichtwiedereintragung der sinkenden Fonds wird nicht bei Teilzahlungen, sondern erst bei dem völligen Abtrage der Capitalschuld in Anwendung gebracht.
  6. Sämtliche vorgedachten Zahlungen werden an die anzuweisende Stelle unserer Verwaltung- bis auf Weiteres an unser Amt- von dem Erbpächter auf seine Kosten und Gefahr geleistet.

§ 7

Wegen Mißwuchses, Viehsterben, Feuer-,Hagel-, Wasser-,Sturm-und Wildschaden-, Mäusen-, Wild-und Schneckenfraß, sowie Kriegserleidungen überhaupt aus zu-und Unglücksfällen wird eine Entschädigung von Seiten Unserer Verwaltung nicht gewährt.

§ 8

Die Bewirtschaftung und Benutzung des Erbpachtgrundstücks steht zu freien Erschließung des Erbpächters. Dasselbe soll jedoch eine selbständige landwirtschaftliche Nahrungsstelle sein und bleiben- Insbesondere:

  1. das Erbgrundstück darf nicht parzelliert werden, vorbehältlig späterer Beschränkungen dieses Verbots durch Gesetz oder Statut.
  2. Unzulässig ist die Consolidation oder auch nur die wirtschaftliche Zusammenziehung mit einem anderen Grundstück. Deshalb muß denn auch Erbpächter dafür sorgen, daß auf dem Grundstücke stets die zu eigenen Bewirtschaftung erforderlichen Wohn-und Wirtschaftsgebäude vorhanden sind.

§ 9

  1. Altentheiler, Alimente und Gehöftsaussteuern aus den bisherigen Dorfverhältnissen, einschließlich etwaiger Rückstände, hat Erbpächter ohne Vergütung von Seiten unserer Verwaltung zu übernehmen. – Für die Schlichtung von Streitigkeiten und anderweitigen Gehöftslasten, sowie für die Vollstreckung bewendet es sich bei den bisherigen Befugnissen Unserer Verwaltung. Insbesondere hat Erbpächter diejenige Feuerung, welche bisher für die Altentheilerin Waack aus der Großherzoglichen Forst abgegeben wurde, fortan der Altentheilerin zu verabfolgen.
  2. Die bisherigen Belastungen bezüglich der Mitbenutzung gewisser Theile der Hufe, als der Sand-, Kies-, Lehm- und Mergelgruben, desgleichen …..??? Wege für Forstreservate und andere Grundstücke, behalten Bestand, es sei denn daß die Mitbenutzung durch die Eintheilung der Feldmark zweifellos entbehrlich geworden.
  3. Erbpächter ist freilich schon nach allgemeiner Rechtsvorschrift gebunden, die auf seinem Gebiete befindlichen Wasserwege auf seine Kosten gehörig aufzuräumen, ihm wird jedoch besonders zur Pflicht gemacht, im Haupt-Abzugsgraben aus dem sogenannten Großen Fa…???moor im Heidenholze die nötige Vorflut zu schaffen.

§ 10

Alle Steuern, Abgaben und Leistungen an Landesherrn, die Kirche, Pfarre, deren Witthum, Küsterei auch Schule sowie zu Administration, polizeilichen und gemeinnützigen Einrichtungen für den Ort, einzelne Theile des Orts oder Classen seiner Bewohner, oder auch für größere Bereiche, überhaupt alle aus dem öffentlichen Rechte der Gegenwart und Zukunft fließenden, das Grundstück ergreifenden Verbindlichkeiten werden ausschließlich vom Erbpächter, mithin zu keinem Theile von unserer Verwaltung getragen.

§ 11

In Verkaufsfällen bleibt unserer Cammer das Vorkaufsrecht für das Grundstück mit Zubehör nach folgenden Bestimmungen vorbehalten:

  1. Unsere Kammer kann von dem Vorkaufsrechte auch zu Gunsten Dritter, insbesondere der Gemeinde Gebrauch machen.
  2. Wenn bei einem Zwangsverkaufe, welcher das Erlöschen der dritten Abteilung des Grund-und Hypothekenbuches eingetragenen Pöste zur Rechtsfolge hat, der Käufer gegen welche Unsere Cammer das Vorkaufsrecht geltend macht, zu den intabulierten Gläubigern gehört und nun mit seinen eingetragenen Forderungen ganz oder teilweise ausfällt, so hat unsere Cammer diesen Ausfall zu decken.
  3. Ist in dem Kaufcontracte die Eintragung rückständiger Kaufgelder vereinbart, so werden letztere bei Ausübung des Vorkaufsrechts auf Verlangen unserer Cammer bei der Übergabe des Grundstück ausgezahlt.
  4. Erbpächter muß das Hauptexemplar des Kaufcontracts bei dem Amte einreichen und die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes eine Woche abwarten. Wenn dieselbe binnen dieser Zeit, so wird eine Verzichtsleistung für diesen Veräußerungsfall angenommen.

§ 12

  1. Der Erbschaftsbesitz kann nur einer Person zustehen. Zulässig ist jedoch der ungetheilte Besitz mehrerer Erben des letzten Besitzers bis zur Erbschaftstheilung.
  2. Jede in der Person des Besitzer eintretende Veränderung bedarf unserer Anerkennung. Der neue Erwerber muß dieselbe binnen 3 Monaten nach Eintritt des Rechtsgrundes, durch welchen die Veränderung veranlaßt worden, bei dem Amte nachsuchen. Die Frist fängt vom Zeitpunkt der Auseiandersetzung an, wenn eine Erbschaft getheilt ist.Für die Anerkennung werden nur die Stempelkosten und die Cammer-Canzlei-Gebühren nach der jedesmal geltenden Taxe erlegt: In Verlassenschaftsfällen, bei Zwangsverkäufen, welche das Erlöschen der zur dritten Abteilung des Grund-und Hypothekenbuches eingetragenen Pösten zur Rechtsfolge haben, wenn ein Blutsverwandter des letzten Besitzers bis zum vierten Grade einschließlich das Grundstück erwirbt. In allen anderen Fällen sind zwei Procent des Wertes der Hufe mit Zubehör-also auch mit Saaten, Bestellung, Heu, Stroh und Dünger zu entrichten. Der Werth wird in den Verkaufsfällen nach demKaufpreise berechnet. In anderen Fällen tritt eine billige Veranschlagung durch Unsere Cammer ein. Alle diese Erlegnisse werden mit Vollziehung der Bestätigungsakte fällig und können bei Veräußerungen unter Lebenden auch von dem Veräußerer wargenommen werden.

§ 13

Für die Ertheilung dieses Contrakts und die Amtsanweisung (§4) hat Erbpächter nur die Stempelkosten, die Cammer-Canzlei-Gebühren – auch für das dem Amte zugehende Exemplar – und die Amtsgebühren nach dem jedesmal geltenden Taxen zu entrichten. Für die erste Auflassung zum Grund-und Hypothekenbuch soll der tagmäßige Satz von 14 Prozent des Werthes der Hufe nicht wahrgenommen werden.

§ 14

Erbpächter verpfändet für die Erfüllung des Contraktes sein gesamtes und jetziges Vermögen und entsagt allen Einwenden, insbesondere der Verletzung über die Hälfte.

Zur Urkunde alles Vorstehenden ist dieser Contrakt doppelt ausgefertigt und das mit Unserem Handzeichen und Cammer-Insiegel versehene Exemplar dem Erbpächter gegen Vollziehung und Rückgabe des zweiten Exemplars behändigt.

Gegeben durch unser Finanzministerium Abteilung für die Verwaltung der Domainen und Forsten.

Schwerin den 7. Mai 1869, Unterschrift: Westendorf

Zusatz: Der umstehende Kontrakt ist heute von dem Hauswirth Christian Westendorf aus Glashagen nach zuvoriger Bekanntmachung mit dem Inhalte desselben zum Zeichen der Genehmigung eigenhändig unterschrieben, worüber hiermit beurkundet wird.

Amt Doberan 21. Juli 1869
Zur Beglaubigung (2 x Unterschrift)

Nachtrag : Aus der Hufe I sind zum Bau der Nebenchaussee Doberan-Retschow 6696 qm (Quadratmeter) abgetrennt und der Grundherrschaft zurückgegeben. Dagegen sind ihr aus dem Erbpachthofe Glashagen 228 qm wieder zugelegt. Der Flächeninhalt der Hufe beträgt also jetzt nur noch: 40 ha37a 58 qm bonitiert zu 131 4/: Scheffel 4 15/: Fuder. Die sonstigen Bestimmungen des Erbpachtvertrages sind unverändert geblieben. Schwerin, den 1. Oktober 1918. Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium, Abteilung für Domänen und Forsten.

Zum Zeichen der Beurkundung hat der Schulze Erbpächter Emil Jürges vorstehenden Nachtrag zu der 2. Ausfertigung des Erbpachtvertrages über seine Erbpachthufe Nr. 1 zu Glashagen wie folgt eigenhändig unterschrieben. E. Jürges

LHS [01]

1872 war Joachim Westendorff (14.10.1841 bis 3.6.1923) Hofeigentümer. Er war verheiratet mit Elise Westendorf, geb. Roß (21.4.1858 bis 6.3.1919). Deren Tochter Magda heiratete 1902 den Inspektor von Gut Glashagen, Emil Jürges (20.11.1864 bis 22.8.1947). Aus dieser Ehe gingen die Kinder Paul (gest. 1989), Otto (5.1.1907 bis 1995) und Liesbeth (gest. 1990) hervor. [24]

1875: wurde Joachim Christian Heinrich Westendorf (1841) erstmals im Protokollbuch der Gemeinde Glashagen als Hofbesitzer genannt.

1900, Volkszählung, am Stichtag, dem 1. Dezember wohnten im Bauernhaus:
Der Erbpächter Joachim Westendorf (1841) mit Ehefrau Elise (1879), Tochter Magda (1879) und Sohn Heinrich (1857).
Ferner die Knechte Paul Kankel (k.A.) und Wilhelm Weitendorf (1883) sowie das Dienstmädchen Anna Brüsehaber (k.A.) [28]
Im zweihischigen Altenteilerkaten wohnten der Arbeitsmann Heinrich Hamann mit Ehefrau Louise, Sohn Hans, und Tochter Emma. In der zweiten Wohnung wohnten: Arbeitsmann Joachim Seehase und Ehefrau Eliese.

1896: In der Literatur wurde zum Hof I von Glashagen genannt: Gesamtfläche 41,23 Hektar; bonierter Hufenstand 131 Scheffel; Kanonkapital 16.800 Mark; Brandkassenwert der Gebäude 23.400 Mark.

1902: Emil Jürges, Gutsinspektor von Hof Glashagen, heiratete Magdalena Westendorf (eine Tocher des Vorbesitzers des Joachim Westendorf, geb. 1841) und wurde Erbpächter der Hufe I

1918: Anläßlich des Baus der Nebenchaussee Doberan-Retschow werden 6696 Quadratmeter aus der Wirtschaftsfläche herausgetrennt und 228 Quadratmeter zugelegt. (Siehe Nachtrag zum Erbpachtvertrag Hufe I von 1869) [1]

1930: Die Hufe I wird im Landwirtschaftlichen Adreßbuch beschrieben: Eigner Emil Jürges; 41 ha gesamt, davon 37,1 ha Acker incl. Garten; 2,2 ha Wiesen; 0,4 ha Weiden, 17 ha Umland inclusive Hofraum und Wege. 5 Pferde, 25 Rinder, 4 Schafe, 12 Schweine.

1933 Im Landesarchiv Schwerin finden wir einen Schriftverkehr, in dem Emil Jürges der Landesregierung seine Hufe zum Kauf angeboten hat. Des weiteren wird in einem regierungsinternen Briefwechsel vor der Verschuldung des Hofes gewarnt. In der Folgezeit kommt es dann zur Übereignung an Martin Eimterbäumer. Was man in der Dorfgemeinde dazu wußte, beschreibt eine Zeitzeugin:

1935 , am 11.12. sind Martin Eimterbäumer und Erna Eimterbäumer aus Herford (Westfalen) in Glashagen zugezogen, sie erwarben die Hufe I von Emil Jürges. [02]

1944: Editha Ollermann aus Anklam begann eine Lehre als Hauswirtschafterin bei Familie Eimterbäumer. Über ihre ersten Tage dort schrieb sie einen ausführlichen Brief mit Tagebuchcharakter. Heute ist dieses dankenswerter Weise von Günter Lack bewahrte Schreiben ein wertvolles Zeitdokument. [24]


1945, am 03. Mai erreichen Einheiten der Sowjetarmee in den Vormittagstunden ,aus Richtung Retschow kommend Glashagen. Der Bauernhof Eimterbäumer wird besetzt. [24] (Siehe Abschnitt: Erinnerungen von Günter Lack).

1945 kam als Kriegsflüchtlinge die Familie Lack auf den Hof I Günter Lack erinnerte sich:


1946, am 20. Juli verstarb die Bäuerin Erna Eimterbäumer geb. Wagner [02]

1947, am 13. November, verstarb der Bauer Martin Eimterbäumer. [02]
Karl Köpke, bis dahin Gutinspektor auf dem durch die Bodenreform enteigneten und aufgelösten Hof Glashagen, übernahm die Bewirtschaftung der Hufe I bis diese an die LPG angegliedert wird.

1947, am 16. Dezember, verließen die Geschwister Annegret und Gudrun Eimterbäumer Glashagen in Richtung Herfort, Eimterstr. 198

1953 Übernahme der ehemaligen Hufe I in die LPG.
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In den 1960er Jahren wurde, direkt an der Dorfstraße und einem Trend der Zeit folgend, der Neubaublock mit drei Wohnungen gebaut. In vielen Dörfern gibt es diesen oder einen erweiterten Bautyp noch heute. Diese Blocks sind oft modernisiert. Seinerzeit begehrt von den Mitgliedern der LPG.

1989 erwarb das Ehepaar Professor Gerhard Gierke und Ehefrau Rosemarie Gierke das Haus-und Hofgrundstück von den Erben Eimterbäumer. Es erfolgt eine gründliche Sanierung unter weitgehendster Beibehaltung der äußeren architektionischen Vorgaben. Es entstand ein sehr ansehnliches Gebäude. Ab 2001 war Rosemarie Gierke alleinige Besitzerin des Hofes.


Artikel aktualisiert am 12.11.2023