Dieses Dokument ist ein zusammenfassender Beleg, eine Auflistung aller Vertragspunkte, wie sie jedem Zeitpachtvertrag beigelegt wurden. Wiedergegeben sind an dieser Stelle die Überschriften zu allen Vertragspunkten, beispielsweise aus dem Pachtkontrakt 1851 bis 1863 der Hufen I, II und III des Dorfes Glashagen. Es war üblich solche Pachtverträge dorfweise und mit gleichlautenden Bedingungen für die einzelnen Höfe abzuschließen. Dieser Vertrag war als letzter von drei Verträgen im Jahr 1851 abgeschlossen worden. Er enthält noch ca. 30 Jahre nach der Aufhebung der Leibeigenschaft eine Reihe von Vorschriften, die durchaus als Einschränkung der Freiheit der Persönlichkeit angesehen werden müssen. Andererseits war die Ausführlichkeit und Eindeutigkeit solcher vertraglichen Festlegungen seinerzeit üblich. Völkstümlich gesehen: Man wußte woran man war.
Inhaltsverzeichnis
- Bestandteile der Pachtung
- Garantie der Ruten
- Reservate
- Feld- und Schläge, Einteilung und Benutzung
- Mitbenutzung des Mergels und von Sand in den einzelnen Hufen
- Haupt- Abzugs und Grenzgräben
- Erhaltung und Reparatur der Wirtschafts – und sonstigen Gebäude
- Unterhaltung der Altenteilerkaten und Ställe
- Versicherung der Gebäude gegen Feuergefahr
- besondere Bestimmungen wegen der Dächer
- Neubauten veranlaßt durch Baufälligkeit der alten Gebäude
- Neubauten veranlaßt durch Brand
- Einäscherung der Gebäude veranlaßt durch den Gehöftsinhaber
- Reparatur infolge eines Brandes
- Bauten und Reparaturen veranlaßt durch andere Unglücksfälle
- Ausbau abgebrannter Gehöfte
- Hof und Gartenbefriedung
- Weiden- und Hecken Pflanzung
- Landstraßen und Wege
- Brücken
- Feuerung
- Geistliche und Schul – Präitationen [?]
- Verschiedene Hebammenverbindlichkeiten
- Unglücksfälle an den Feldfrüchten
- Befreiung vom Extradienste
- Pachtsummen und –zahlung
- Ordentliche und außerordentliche Hufen und Personalsteuer, auch Kriegslieferungen und Leistungen
- Hofwehr- und Inventariensaaten
- Erbfolge auf dem Gehöfte
- Contractsgebühren und eventuelle Aufhebung des Contractes
- Entsagung der Einrede, Pfandwahl und Executionsvollstreckung
Vertrag
Wir Friedrich Franz v:G:G: Großherzog von Mecklenburg:
Thun kund und geben hiermit zu wissen, daß Wir nach vorausgegangener neuer Regulierung der Dorffeldmark Glashagen, Amts Doberan den Hauswirthen daselbst nebenstehende Pachtzusicherung ertheilt haben:
§ 1
Den drei Hauswirthen zu Glashagen die dortigen Hufen und zwar:
1. dem Hauswirth Westendorf die Hufe Nr. I.
2. dem Interimswirthe und Schulzen Niemann die Hufe Nr. II.
3. dem Hauswirthen Griese die Hufe Nr. III
mit allen nach der Classifiszierungstabelle dazu gehörigen Ländereien und Nutzungen sowie mit den Gehöftsgebäuden und Befriedigungen auf 12 hintereinander folgenden Jahren von Johanni 1851 bis dahin 1863 dergestalt pachtweise, daß sie solches alles währen dieser Zeit- insofern nicht die Bestimmung §30 der Anwendung kommt, bester ihrer Gelegenheit nach, jedoch hauswirthlich, ohne Beanachtheiligung eines Dritten nur in Grundlage dieses Cotraktes setzen und benutzen mögen, … Besitz und Genuß dahin beanspruchen, daß von Uns nach Möglichkeit geschätzt… werden sollen.
…
Anlage A
aus dem Pachtcontract 1851 bis 1863 der Höfe I, II und III des Dorfes Glashagen : 2.22-10/7 2759 eigene lfd. Nr. 23.:
Die Hauswirthe zu Glashagen haben jedem Einlieger auf dem Gehöfte zu gewähren und zu leisten:
- Eine geräumige, in gutem Stande befindliche Wohnung, nebst Stallraum.
- Einen zur Wohnung gehörenden Garten von 20 Quadratruthen.
- 150 Quadratruthen Acker in den korntragenden Schlägen.
- Freie Bestellung des Ackers und Abfuhr des Dunges, sowie Einfuhr des Einschnitts.
- Freie Fuhren zur Abholung der Feuerung und außerdem die im § 23. sub. g, bestimmten Fuhren.
- Freie Weide für zwei Schaafe
- Jeder Einlieger zahlt dafür jährlich an Miehte Vierzehn Thaler Court; ist dagegen zu keinen Natural- oder Dienstleistungen verpflichtet. Hauswirthe dürfen ihren Einliegern ohne Genehmigung des Amtes nicht kündigen.
- Der Cammer und dem Amte bleibt für den Fall vorkommender Differenzen weitere Bestimmung vorbehalten welcher sich Hauswirthe und Einlieger zu fügen haben, so wie der Cammer auch weitere Abänderungen dieses Regulativs freistehen.
Anlage B
aus dem Pachtcontrakt 1851 bis 1863 der Höfe I II und III des Dorfes Glashagen, 2.22-10/7 2759 eigene lfd. Nr. 24:
Bewirtschaftungsplan der Hufen zu Glashagen: Die Hufen liegen zur Zeit in sechs Schlägen und werden in folgender Weise bewirtschaftet:
- Reine Brache,
- Winterkorn nach tüchtiger Düngung und zwar in jedem Schlage 2 bis 3 Scheffel Weitzen und 27 Scheffel Roggen, klein Maaße
- Zwei Saaten Sommerkorn ad. B im ersten s.g.n. fetten Sommerschlage etwa 2-3 Scheffel Erbsen; 6-8 Scheffel Gerste; 36 Scheffel Hafer.
Im zweiten Sommerschlage circa 40 Scheffel Hafer, der bei nur einmaliger Düngung in der Roulaude des Getreides in diesem Schlage nur dünn gesäet werden kann. - Weide.
Einige der Bestimmungen zur Hofverpachtung wurden zur Bekräftigung oder als allgemeine Veröffentlichung in Regierungsblättern zusätzlich bekannt gemacht, so z. B.:
Artikel aktualisiert am 21.05.2024