1851: Letzter Zeit-Pachtkontrakt mit den drei Hauswirten von Glashagen

Dieses Dokument ist ein zusammenfassender Beleg, eine Auflistung aller Vertragspunkte, wie er jedem Zeitpachtvertrag beigelegt wurde. Wiedergegeben sind hier die Überschriften zu allen Vertragspunkten, hier beispielsweise aus dem Pachtkontrakt 1851 bis 1863 der Hufen I, II und III des Dorfes Glashagen. Es war üblich solche Pachtverträge dorfweise und mit gleichlautenden Bedingungen für die einzelnen Höfe abzuschließen. Dieser Vertrag war als letzter von drei Verträgen im Jahr 1851 abgeschlossen worden. Er enthält noch ca. 30 Jahre nach der Aufhebung der Leibeigenschaft eine Reihe von Vorschriften, die durchaus als Einschränkung der Freiheit der Persönlichkeit angesehen werden müssen. Andererseits war die Ausführlichkeit und Eindeutigkeit solcher vertraglichen Festlegungen seinerzeit üblich. Völkstümlich gesehen: Man wußte woran man war.

Inhaltsverzeichnis

Kopie des Original-Inhaltsverzeichnisses
  1. Bestandteile der Pachtung
  2. Garantie der Ruten
  3. Reservate
  4. Feld- und Schläge, Einteilung und Benutzung
  5. Mitbenutzung des Mergels und von Sand in den einzelnen Hufen
  6. Haupt- Abzugs und Grenzgräben
  7. Erhaltung und Reparatur der Wirtschafts – und sonstigen Gebäude
  8. Unterhaltung der Altenteilerkaten und Ställe
  9. Versicherung der Gebäude gegen Feuergefahr
  10. besondere Bestimmungen wegen der Dächer
  11. Neubauten veranlaßt durch Baufälligkeit der alten Gebäude
  12. Neubauten veranlaßt durch Brand
  13. Einäscherung der Gebäude veranlaßt durch den Gehöftsinhaber
  14. Reparatur infolge eines Brandes
  15. Bauten und Reparaturen veranlaßt durch andere Unglücksfälle
  16. Ausbau abgebrannter Gehöfte
  17. Hof und Gartenbefriedung
  18. Weiden- und Hecken Pflanzung
  19. Landstraßen und Wege
  20. Brücken
  21. Feuerung
  22. Geistliche und Schul – Präitationen [?]
  23. Verschiedene Hebammenverbindlichkeiten
  24. Unglücksfälle an den Feldfrüchten
  25. Befreiung vom Extradienste
  26. Pachtsummen und –zahlung
  27. Ordentliche und außerordentliche Hufen und Personalsteuer, auch Kriegslieferungen und Leistungen
  28. Hofwehr- und Inventariensaaten
  29. Erbfolge auf dem Gehöfte
  30. Contractsgebühren und eventuelle Aufhebung des Contractes
  31. Entsagung der Einrede, Pfandwahl und Executionsvollstreckung

Vertrag

Kopie des Originals der ersten Seite des Pachtvertrages von 1851

Wir Friedrich Franz v:G:G: Großherzog von Mecklenburg:
Thun kund und geben hiermit zu wissen, daß Wir nach vorausgegangener neuer Regulierung der Dorffeldmark Glashagen, Amts Doberan den Hauswirthen daselbst nebenstehende Pachtzusicherung ertheilt haben:

§ 1
Den drei Hauswirthen zu Glashagen die dortigen Hufen und zwar:
1. dem Hauswirth Westendorf die Hufe Nr. I.
2. dem Interimswirthe und Schulzen Niemann die Hufe Nr. II.
3. dem Hauswirthen Griese die Hufe Nr. III
mit allen nach der Classifiszierungstabelle dazu gehörigen Ländereien und Nutzungen sowie mit den Gehöftsgebäuden und Befriedigungen auf 12 hintereinander folgenden Jahren von Johanni 1851 bis dahin 1863 dergestalt pachtweise, daß sie solches alles währen dieser Zeit- insofern nicht die Bestimmung §30 der Anwendung kommt, bester ihrer Gelegenheit nach, jedoch hauswirthlich, ohne Beanachtheiligung eines Dritten nur in Grundlage dieses Cotraktes setzen und benutzen mögen, … Besitz und Genuß dahin beanspruchen, daß von Uns nach Möglichkeit geschätzt… werden sollen.

Anlage A

Kopie der Anlage A des Pachtvertrages von 1851

aus dem Pachtcontract 1851 bis 1863 der Höfe I, II und III des Dorfes Glashagen : 2.22-10/7 2759 eigene lfd. Nr. 23.:

Die Hauswirthe zu Glashagen haben jedem Einlieger auf dem Gehöfte zu gewähren und zu leisten:

  1. Eine geräumige, in gutem Stande befindliche Wohnung, nebst Stallraum.
  2. Einen zur Wohnung gehörenden Garten von 20 Quadratruthen.
  3. 150 Quadratruthen Acker in den korntragenden Schlägen.
  4. Freie Bestellung des Ackers und Abfuhr des Dunges, sowie Einfuhr des Einschnitts.
  5. Freie Fuhren zur Abholung der Feuerung und außerdem die im § 23. sub. g, bestimmten Fuhren.
  6. Freie Weide für zwei Schaafe
  7. Jeder Einlieger zahlt dafür jährlich an Miehte Vierzehn Thaler Court; ist dagegen zu keinen Natural- oder Dienstleistungen verpflichtet. Hauswirthe dürfen ihren Einliegern ohne Genehmigung des Amtes nicht kündigen.
  8. Der Cammer und dem Amte bleibt für den Fall vorkommender Differenzen weitere Bestimmung vorbehalten welcher sich Hauswirthe und Einlieger zu fügen haben, so wie der Cammer auch weitere Abänderungen dieses Regulativs freistehen.

Anlage B

Kopie der Anlage A des Pachtvertrages von 1851

aus dem Pachtcontrakt 1851 bis 1863 der Höfe I II und III des Dorfes Glashagen, 2.22-10/7 2759 eigene lfd. Nr. 24:

Bewirtschaftungsplan der Hufen zu Glashagen: Die Hufen liegen zur Zeit in sechs Schlägen und werden in folgender Weise bewirtschaftet:

  1. Reine Brache,
  2. Winterkorn nach tüchtiger Düngung und zwar in jedem Schlage 2 bis 3 Scheffel Weitzen und 27 Scheffel Roggen, klein Maaße
  3. Zwei Saaten Sommerkorn ad. B im ersten s.g.n. fetten Sommerschlage etwa 2-3 Scheffel Erbsen; 6-8 Scheffel Gerste; 36 Scheffel Hafer.
    Im zweiten Sommerschlage circa 40 Scheffel Hafer, der bei nur einmaliger Düngung in der Roulaude des Getreides in diesem Schlage nur dünn gesäet werden kann.
  4. Weide.

Einige der Bestimmungen zur Hofverpachtung wurden zur Bekräftigung oder der allgemeinen Veröffentlichung in Regierungsblättern zusätzlich bekannt gemacht, so z. B.:

Artikel aktualisiert am 13.09.2023