Geschichte der Glashäger Schule

Die Geschichte der Schulen in den Städten Mecklenburgs geht auf die Mitte des 16. Jahrhunderts zurück. Auf dem Lande sind Schulen erstmals in der Revidierten Kirchenordnung von 1602 genannt, gemeint sind noch nicht die Landsschulen, die gab es erst zu Zeiten der Kirchenordnung von 1650. In der Kirchen- und nicht in einer weltlichen Ordnung, weil die Kirchen aus den Regelungen der Reformation außerordentliche Zuständigkeiten für den Bereich der Schule (Bildung im weitesten Sinne) erhalten hatten.

Lage der Glashäger Schule in der Feldmark.

Auf den Dörfern soll der Pastor oder Küster sammt ihren Frauen Schule halten und etliche Knaben und Mägdlein im Catechismus, Gebet, Lesen, Schreiben und Rechnen unterweisen, damit die jungen Leute nicht aufwachsen wie das unvernünftige Vieh.

[78 Kirchenordnung aus 1650]

Anfänglich, bis ins 19. Jahrhundert hinein gab es auf dem Lande fast nur sogenannte Küsterschulen. Die Superintendenten-Ordnung von 1570 überließ den Pastoren die Auswahl der Küster, die vorbehaltlich einer Prüfung durch den Superintendenten als Lehrer angestellt wurden. Bei den Ritterschaftlichen gab es eine weitere Bedingung bei der Schulbesetzung: Die Subjekte durften keinesfalls dem Patrone entgegen sein. Der Unterrricht bestand im Auswendiglernen der wichtigsten Gebete, Teilen des Katechismus und der im Gottesdienst gebräuchlichsten Lieder. Das Lesen und Schreiben (nicht auch das Rechnen)sowie Nähen. Das Schreiben wurde später noch einmal zurück genommen. Immerhin gab es auf diese Weise 1830 schon 500 Schulen insgesamt im Land, die meist eher schlecht als recht und mehr unregelmäßig als regelmäßig stattfanden und besucht wurden.

Im LGGEV von 1755 wurde an allem was Observanz war, nichts geändert: Bezüglich der späteren unguten Entwicklung der r i t t e r schaftlichen Schulen wurden allerdings im Jahr 1755 die Weichen gestellt. Im Domanium stellt der Herzog den Lehrer, im Ritterschaftlichen die örtliche Gutsobrigkeit, der Patron. Weiter verfügt der Vergleich, daß o h n e Beibringung guter Zeugnisse fortan kein Schulmeister, weder im Ritterschaftlichen, noch im Landschaftlichen, noch überhaupt mehr angenommen werden solle. An dem Recht der Gutsobrigkeit, unter Zuziehung des Predigers, den Dorfschulmeister unter b e l i e b i g e n Bedingungen anzustellen, sowie über die Jurisdiction über denselben wurde nichts geändert. Den Predigern wurde erneut eingeschärft, pflichtgemäß die Schulmeister anzuleiten und die Lerninhalte und Lernerfolge zu kontrollieren. Damit waren eigentlich Normen gesetzt, doch es änderte sich nichts, bis der Herzog 1756 den allgemeinen Schulzwang einführte.

Zu dieser Zeit gingen die Glashäger Kinder aus dem Dorf und vom Hof noch in Stülow zur Schule. Wir wissen daß die Schule im Dorf Glashagen 1844 eröffnet wurde. Davor gingen die Kinder aus dem Dorf und dem Hof Glashagen in Stülow in die Schule. Nun besuchten die Altergruppen 1. Klasse bis 4. Klasse und 5. Klasse bis 8. Klasse jeweils Jungen und Mädchen gemeinsam vormittags oder nachmittags den Unterricht. Bei geringerer Schülerzahl als ca. 50 Kinder waren alle Altersgruppen zusammen in einer Unterrichtsklasse.


1782 wurde vom Herzog in Schwerin ein Landschul-Lehrerseminar gestiftet und 1787 nach Ludwigslust verlegt und 1862 an seinen endgültigen Standort nach Neukloster kam. Mit der Einrichtung einer gehobenen standartisierten Ausbildung änderten sich die Verhältnisse allgemein zum Guten. Nach und nach wurde an den Domanialschulen eine Anstellung der Lehrer von einer seminaristischen Ausbildung abhängig gemacht. Zusammen mit dieser Entwicklung, nämlich der Qualifikation der Lehrer, ihrer Versorgung in den Gemeinden durch eine angemessene Wohnung, sowie Gestellung von Koch-und Brennholz wurde Garten-und Wirtschaftsland nebst Viehhaltung wurden gesetzlich zugeteilt. Die Bestellung des Schulackersackers und Besorgung des Brennholzes war in der Gemeinde ordnungsgemäß geregelt. Neben bestimmten Eigenleistungen des Lehrers war die Feldarbeit zum größten Teil umschichtig Sache der Büdner und Bauern. In Glashagen wurden mit der erstmaligen Einrichtung einer Dorfschule im Jahr 1844 alle diese Bedingungen mit dem Neubau des Schulgebäudes, von Anfang an vorgesehen. Größe und Komfort des Klassenraumes und die Lernmittelausstattung wurden vorgeschrieben. damit allemal geeignet das Schulwesen entscheidend zu heben. Schließlich wurden im Rahmen der allgemeinen Gemeindebildung um 1869 in Mecklenburg-Schwerin die Schulen gänzlich in die Verantwortung der Dorfverwaltung übergeben. Die Lehrer waren immer Mitglieder der Dorfverwaltung. Zusammengenommen waren damit im domanial verwalteten Gebiet Mecklenburgs geeignete Bedingungen für ein zeitgemäßes funktionierendes Landschulwesen gegeben.

Wegen der bedeutend unterschiedlichen primitiveren Handhabung des Schulbetriebes auf den Gütern mit eigenen abweichendenden Schulordnungen (z.B. von 1821), erfolgte die Ausbildung der Lehrer für deren Schulen folgerichtig auf einem eigenen getrennten Seminar in Lübtheen. Weil diese beiden Landschulsysteme allgemein nicht leicht zu unterscheiden sind und unterschieden werden, sind sie in einem eigenen Kapitel behandelt.

Besonders das Seminar für die Domanialschulen stellte in jeder Hinsicht anspruchsvollere Anforderungen an die Eignung der zukünftigen Lehrer. Vorausgeschickt sei dass alle im domanial verwalteten Glashagen tätigen Lehrer durch die verhältnismäßig späte Eröffnung einer eigenen Schule bereits Absolventen eines Lehrerseminars waren. Auch sind die Kinder der einfachen Leute des Hofes Glashagen, (außer denen der jeweiligen Gutsbesitzerfamilien) soweit wir heute wissen immer in eine Dorfschule, nämlich bis 1844 in die Stüower Schule und danach in „die Glashäger“ gegangen.

1784 gab der Rostocker Verlag „Bei Adler’s Erben“ eine Fibel heraus. Diese ist Beispiel für den Umfang und das Niveau des seinerzeitigen Unterrichtsstoffes für einige Unterrichtsjahre.

Zurückgehend auf Verpflichtungen aus der Reformation war die Kirche allgemein für die Bildung des größten Teils der Kinder auch auf auf dem Lande, nämlich der Kinder der Bauern, Tagelöhner und Einlieger zuständig. Eine Ausnahme bildeten begüterte Familien, deren Kinder durch Privatlehrer oder Familienmitglieder unterrichtet wurden. Unter ritterschaftlichen Verhältnissen wurden die Kinder der Gutsbesitzer meist von einem Hauslehrer unterrichtet. Wir können auf dem Hof Glashagen anläßlich der Volkszählungen 1867 und 1900 den Nachweis darüber führen. Kinder der Leibeigenen, der einfachsten Schicht der Landbevölkerung gehen, wenn überhaupt, in eine hofeigene Schule zu einem Lehrer mit meistens geringer Eignung. Hier in Glashagen besuchen die Hofkinder zunächst bis 1844 die Dorfschule in Stülow. Damit waren sie immer schon mal gleichgestellt mit den Dorfkindern, denn selbst später zur Zeit der ersten Schulordnungen spielten ritterliche und gutsherrliche Schulen in jeder Beziehung immer eine noch geringere Rolle als die der Domanialschulen. Für beide Schultypen gab es sehr lange Zeit sehr unterschiedliche Bestimmungen, der Allmacht und dem Eigensinn der Gutsbesitzer geschuldet, die in den gesetzgebenden Gremien Mecklenburgs die Macht hatten. Selbst zur Zeit der ersten offiziellen Lehrer-Seminare gab es zwei getrennte Ausbildungsziele, ja sogar Seminarorte die konsequent den diesbezüglichen politischen Zeitgeist umsetzten, indem die Stände eigene Wege gingen.

Vordergründig ging vor allem darum, dass die Lehren der Religion vor dem Eintritt der Konfirmation beherrscht werden. Die Konfirmation war das feste Ereignis des Schulabschlusses und der offizielle Beginn des „Erwachsenseins.“ Den Unterricht auf dem Lande hielten die Küster meistens in ihren Wohnungen. Inhaltlich beschränkt er sich zunächst auf das Lesen (noch nicht auf das Schreiben) und das auswendig lernen. Damit ist diese einfachste Unterrichtsform zunächst nur an die Kirchdörfer gebunden. Man verfuhr damit , immerhin in Sinne der Kirchenordnung und des LGGV von 1755, die keine höheren Ansprüche stellten.

Das Interesse an einer Schulbildung der Kinder war auch bei den Familien der damaligen Dorfbevölkerung nicht eben sehr ausgeprägt. Vielleicht den fehlenden Möglichkeiten und dem mecklenburgischen Wesen entspechend. Immerhin kam zuerst in Kirchdörfern dennoch zur Einrichtungen in denen zumindest hier und dort einige Kinder unterrichtet wurden. Die Auffassung, daß die Arbeit auf dem Feld und im Stall zu der jede Hand gebraucht wurde, war allgemein verbreitet und die Zeit in der Schule diesbezüglich vertane Zeit . war lange und allgemein verbreitet. Nicht jedes Dorf hatte eine Schule. Andernorts nutzten Kinder mehrerer Dörfer des jeweiligen Kirchsprengels oft auch später noch dieselbe Schule. Die Entlohnung der Küster und anderswo der laienhaft gebildeten Freiwilligen (beispielsweise gern mal die Dorfschneider oder Kriegsveteranen) erfolgte für diesen Zusatzdienst nicht überall in gleicher Höhe und Umfang und meistens in Naturalien. Einfachste übergeordnete Regelungen eines halbwegs einheitlichen Verfahrens aller Unterrichtsfragen, geschweige denn einheitliche Lehrinhalte gab es nicht. (Eine Erscheinung, die sich erst viel später mit den ersten Seminarabsolventen änderte). Eine eindeutige materielle Stellung der Lehrer fehlte und so bedingt eine wirklich halbwegs ausreichende Bildung der Kinder auf dem Lande. Die Glashäger Kinder vom Hof und aus dem Dorf besuchten bis 1844 die Stülower Schule, verbunden mit dem 2 km bzw. 2,5 km langen Schulweg, der sicher in eine damals übliche Abkürzung in annähernder Luftlinie durch die jeweilige Kultur“getrampelt“ worden war. Zum Bau eines Schulsteiges innerhalb des Dorfes Glashagen kommt es erst später.

Die Landesfürsten mag dieser überall im Land übliche Zustand des Bildungswesens auf die Dauer nicht befriedigt haben, zumal Mecklenburg-Schwerin im übrigen Deutschland auch diesbezüglich vergleichsweise hintenan lag.

Die Statistik bildet das erschreckende Ergebnis der großen landesherrlichen Bemühungen zur Anhebung der Bildung seiner Untertanen. Noch einmal deutlich schlechter sind die jungen Männer aus der Ritterschaft, die trotz Schulbesuch nur zu43% lesen und 28% rechnen können!Im Ritterschaft können
Interessant ist der Schulbildungsgrad bei den Rekruten. Ein Gefälle von den Städten über die Domänen bis zum Schlußlicht der Ritterschaft.

Zukünftige Lehrer mussten geprüft sein, jedoch noch nicht speziell ausgebildet. Gleichzeitig gab es noch Bestandsschutz, d. h. diejenigen Lehrer und Küster die schon im Amt waren, wurden nicht nachträglich geprüft. Es gab nicht selten Freiwillige die gleichzeitig beispielsweise Dorfschneider waren. Ein zusätzliches Handwerk wurde wegen der ansonsten sehr schlechten Bezahlung als Lehrer häufig ausgeübt.

Dies war zweifellos ein Fortschritt. Landschulmeister erhielten im ganzen Land mindestens: Freie Wohnung, Garten, Acker, Heuwiese, 2 Kühe, 1 Kalb, 2 Schweine, freie Feuerung. Bibel, Bücher, Tafel usw. werden vom Strafgeld finanziert; Schwerpunkt des Unterrichts war Religion, Aufsicht und Kontrolle sowie Stoffvorgabe erfolgte weiterhin durch die durch Prediger.

Die Dorfschaft bestellte das dem Lehrer zugewiesene Land als Teil der Lehrervergütung und zahlte sogenanntes Deputat (aus Naturalien bestehender Anteil des Lohns oder Gehalts) an Getreide. Das Kontingent an jährlichem Feuerholz war in einer forstlichen Bestimmung festgelegt.Das Schulgeld wurde von allen Dorfbewohnern, auch kinderlosen aufgebracht. Die Höhe richtete sich nach der sozialen Stellung der Dorfbewohner (Hüfner, Kossat, Büdner, Hirte, Einlieger, Tagelöhner). Die Hüfner zahlten den höchsten Betrag, das Schulgeld für die Kinder der Armen wurde aus der Armenkasse beglichen. Der steigende geldliche Anteil der Vergütung löste allmählich die bis dahin üblichen Deputate wie Korn, Fleisch, Eier, Butter usw. an den Lehrer ab. Der Unterricht im Rechnen war als besonderes Bildungsangebot extra zu bezahlen. Die bis dahin sehr willkürlich gehandhabte Teilnahme am Unterricht im Sommer wurde gesetzlich geregelt. Immer noch gab es häufigeren Widerstand der Eltern wegen zu kurzer Freistellung der Kinder in der Sommerzeit.

Die Schulzeit, Ferienzeit sowie Lernfächer im ritterschaftlichen und domanialen Gebiet unterschieden sich wesentlich. Der Gutsherr führte nicht nur über seine leibeigenen Hofbewohner ein umfassendes Regiment, er hatte weitergehend natürlich auch im Schulwesen die Macht über alles: Gehorsam, Untertänigkeit, Beten. Er behielt sich wie seit jeher, die Einstellung und Entlassung des meist eher weniger gebildeten und geeigneten Lehrers vor und hatte kein Interesse an einer gehobenen Ausbildung der Kinder. Die Gutsherrschaft brauchte ihren hörigen, möglichst unkritischen Nachwuchs als willige leibeigene Arbeitskräfte, der ausschließlich in der Landwirtschaft und woanders möglichst nicht ohne weiteres zurecht kam. Eine weitere Schulordnung aus dem Jahr 1821 geht auf die durch die Aufhebung der Leibeigenschaft eingetretene Situation ein. Im einzelnen sollen die Schulen auf den Gütern mit denen der dazugehörigen Dörfer gleichgestellt, ja sogar physisch zusammengelegt werden. Die Gutsherren entledigten sich der Umständlichkeiten und höheren Schulkosten einer Zusammenlegung meistens so lange es ging. Ein besonderes Kapitel war und blieb die Anstellung der „Lehrer“.Über die Eignung dieser meist Freiwilligen entschied allein der Gutsherr, bestenfalls mit dem Pastor zusammen. Die Küster, soweit vorhanden erhielten Vorzug. Eine Zeitlang wurde nur Alleinstehenden wegen ihrer anspruchsloseren Haushaltung der Vorzug gegeben.

Der Katechismus blieb auch hier das Hauptfach, dazu erforderliches Lesen und das auswendig Lernen waren die Hauptsache. Im Fach Rechnen wurden bestenfalls die Grundrechenarten gelehrt: Auch hier wieder das beliebte Auswendiglernen des kleinen Einmaleins. Der ritterschaftliche Widerstand im Landtag richtete sich gegen jede Veränderung im Schulwesen blieb durchgängig. Die Protokolle bezeugen, daß man sich jahrelang allgemein noch nicht einmal an die Schulordnungen hielt, die dürftig genug waren. Legitimiert war das Verhalten der Gutsherrschaften durch den Landes-Grund-Gesetzlichen-Erbvergleich von 1755 mit seinen §§ 495 bis 497, die häufig die fortschrittlicheren herzoglichen Schulgesetze aushebelten.

Mit der Aufhebung der Leibeigenschaft (Beginn 1822) wurde 1823 eine Schulordnung erlassen, die erstmalig eine reine Schulordnung war und viele Regelungen im Sinne einer landesweiten Vereinheitlichung für Lehrer und Schüler im Domanium sichern sollte. Nach wie vor unter kirchlicher Obrigkeit, das war die Bedingung der Kirche. Diese Ordnung ist eindeutig auf die Verbesserung der Bildung der Lehrer und verbesserte Ausbildung in seminaristischer Form gerichtet. Entsprechend der Schulordnung vom 7. März 1823 gab es reine Winterschulen, im Sommer gab es keinen Unterricht. Ab Mitte der 50er Jahre wurden sie zu Sommerschulen umorganisiert; zunächst mit dem Kompromiß, bestimmte Kinder unter festgelegten Bedingungen weiterhin im Sommer freizustellen.

Die 1823er Schulordnung wird wegen ungenügender Befolgung im Jahre 1836 durch den Herzog Friedrich Franz noch einmal in Erinnerung gebracht: Es geht zweifellos in Mecklenburg schleppend voran. Zäh ist das Althergebrachte, und jeder Fortschritt hat es schwer in der Landschule, so heißt es weiter:

Bei den Sommerschulen soll, wenn es der eiligen Feldgeschäfte wegen nötig ist, verstattet sein, nur an zwei vorher zu bestimmenden Tagen, Vor-und Nachmittags, gehörig Schule zu halten; jedoch ist der Schullehrer verpflichtet, selbst dann, wenn auch nur zwei Kinder die Schule den Sommer über besuchen möchten, den Unterricht fortzusetzen.

Schulzwang bestand ab dem 6. Lebensjahr bis zu Konfirmation im 14. Lebensjahr. Bei den Sommerschulen können sogenannte Dienstkinder nach vollendetem 1o. Lebensjahr einen Diensterlaubnisschein erhalten, nachdem bestimmte schulische Kenntnisse beim Priester des Kirchspiels nachgewiesen wurden. Weiterhin müssen sie:

Fleißig zur Schule gekommen sein, nicht allein fertig und sicher, sondern mit Verständnis, soweit es ihrem Alter nach möglich ist, lesen können. Den kleinen Lutherischen Katechismus nebst einer Anzahl dazu gehöriger Bibelsprüche fertig und sicher wissen und ein Verständnis desselben nach dem Maaße ihres Alters haben, mit den Hauptsachen der biblischen Geschichte Alten und Neuen Testaments bekannt und im Aufschlagen in der Bibel und im Gesangbuche einigermaßen geübt sind, im Schreiben und Rechnen einen guten Grund gelegt haben, keiner offenbaren Unsittlichkeit schuldig oder dringend verdächtig sind.

Die Arbeit der von der Schule freigestellten Kinder bestand meistens aus Hütediensten und Führung sowie Fütterung, Betreuung der Kühen, Gänsen und der Pferde und allgemeinen leichteren Erntearbeiten. die eine vollwertige Arbeitskraft für die schweren Arbeiten frei machten. Die häufig mehrspännigen Erntewagenwagen takteten beispielsweise während der Beladung über die Felder und pendelten zu den Scheunen und Speichern

In diese Zeit fallen zusätzliche Regulative, die einigen allgemeinen Bedürfnissen entsprachen:

1837 Erlaß zur Bildung von Industrieschulen : als Teil der schulischen Ausbildung hatten sie die Aufgabe besonders die Mädchen, später auch Jungen all die Dinge zu lehren, welche der Selbsthilfe und Eigenständigkeit in vielen Bereichen des ländlichen Alltags ermöglichen. Wir erinnern uns, dass auf dem Lande nur wenige Handwerke zugelassen waren und in den Städten jedwede handerklichen Leistungen und Produkte teuer waren. Die Landbevölkerung zieht bis zum heutigen Tag Selbstversorgung und Selbsthilfe vor. Man wußte und „weiß sich zu helfen“.

Ein besonderes Kapitel der ländlichen Selbstversorgung war die Produktion des Obstes.

Obstbaumzucht: So war die Anhebung der allgemein bis dahin sehr sporadisch entwickelten Züchtung ergiebiger Obstsorten ein allgemeiner Wunsch. Eigentlich eine Notwendigkeit, weil das getrocknete Obst in keiner Mahlzeit fehlte. Auf sogenanten Darren wurde es schon seit ewiger Zeit in jedem Haushalt massenhaft getrocknet und war so konserviert ebenso Bestandteil des Wintervorrates, wie die Kartoffel und das geräucherte oder gepökelte Fleisch.

Dazu erließ der Herzog 1827 ein Regulativ für die von Schulmeistern zu übernehmenden Obstbaumschulen. Dieses stellte abermalige Anforderungen an die Ausbildung der Lehrer und das Kammer-und Forstkollegium. Es enthielt Anweisungen zur Reservation der zu diesen Anlagen geeigneten Plätze, und der Hergabe der Befriedungs-Materialien. Dem Schulmeister-Seminar wird vorgeschrieben, einen vollständigen Unterricht in der Baumzucht zu erteilen. Überall sind nur noch Schulmeister anzustellen, denen bescheinigt ist, daß sie in der Obstbaumzucht hinreichend unterrichtet sind.
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Aus der Sicht eines Zeitgenossen von 1872 wörtlich:

Die Volksschule soll nicht allein Lehrinstitut, sondern auch Erziehungsanstalt der Jugend sein; die Ausübung der Schulzucht gebührt deshalb den Lehrern sowohl inner- als auch außerhalb der Schule. Für die domanialen Schulen normieren dieserhalb bestimmte Vorschriften. – Die Bestrafung von Vergehen außerhalb der Schule, soweit dieselben nicht schon den Bestimmungen des Strafgesetzbuches unterliegen, ist freilich in erster Linie Sache der Eltern und Vormünder, doch treten bei deren Schwäche und Abneigung ohne Weiteres die Lehrer, respektive zur Ermittlung der Schuld die Amtsschulbehörden an ihre Stelle; auch die Schulvorsteher sind hierbei zu Viliganz und Anzeige verpflichtet – In allen Fällen ist den Lehrern das Recht körperlicher Züchtigung verblieben, dieselbe soll jedoch nur bei wirklich vorhandener Notwendigkeit, besonders bei groben sittlichen Vergehen, z.B. Lügenhaftigkeit, Dieberei u.s.f., auch nur in der Grenzen väterlicher Zucht, möglichst erst nach Beendigung der Unterrichtsstunden, und mit Vorsicht, z.B. ohne Schläge an den Kopf stattfinden. – Die Angehörigen gezüchtigter Schulkinder dürfen den Lehrer nicht persönlich darüber zur Rede stellen und können dafür obrigkeitsrechtlich selbst mit Geld-und Gefängnißstrafe belegt, auch außerdem von jenem Proßeswege oder criminell belangt werden. – Bei vermeindlichen Züchtigungsexcessen gehen die Beschwerden zunächst an den Prediger und erst nach Mißlingen der von ihm zu versuchenden Ausgleichung, an das Amt, welches dann gemeinschaftlich mit jenem förmliche polizeiliche Untersuchung anstellt, und den schuldigen Lehrer unter Verurtheilung in die Kosten mit Verweis, resp. Geldstrafe von 1-5 Thaler belegen event. seine Ver-oder Absetzung an competenter Stelle beantragen kann. Bei wirklichen ärztlich zu bescheinigenden Verletzungen, wozu aber bloße Striemen und Flecken nicht rechnen, kann nach wiederholt angestrebter aber mißlungener Einigung über Schäden und Kosten der Angehörigen der processualistische Klageweg, welcher ihnen hier ohne Weiteres nicht zusteht, gegen den Lehrer eröffnet werden.

PS: Lt. Quelle 1879 Reg. Blatt 5. Mai, können sich Angehörige der Schulkinder sofort an die Gerichte wenden.

Bestimmt gibt es noch einige Modifizierungen bis zur gänzlichen gesetzlichen Abschaffung der Prügel an Schulen. In der DDR kam es zur gesetzlichen Abschaffung der Prügelstrafe in den Schulen im Jahr 1949 und in der BRD im Jahr 1973.



1832 erließ der Herzog eine Verordnung über den Ersatz der „Hahnenfibel“ von 1784. Die Schule in Glashagen wurde zwar erst 1844 eröffnet, sodass die hier eingeschulten Kinder die Hahnenfibel nicht mehr kennengelernt haben. An dieser Stelle erscheint sie weil sie doch beispielhaft für das Herangehen an den Unterricht zur damaligen Zeit ist:

[46]

1837 wurde das Regulativ für die sogenannten Industrieschulen erlassen. 1873 erhielt Glashagen eine Industrieschule.
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1842 Bildung von Schulvorständen
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1844 wurde erstmalig eine Schule im Dorf Glashagen erwähnt. Berichtet wurde darüber im Mecklenburgischen Staatskalender. [6] Leider ist der erste Standort des Schulgebäudes innerhalb des Dorfes bisher nicht Sicherheit bekannt. Es ist davon auszugehen, daß es zunächst nicht das Gebäude in der Dorfstraße 6 war. Zum diesem Standort gibt es eine Geschichte die uns im Original aus den Akten des Landeshauptarchivs Schwerin vorliegt. Immerhin sollte es den damaligen Vorschriften entsprechend eine sog. Familienstelle werden. Sie schließt neben dem Wohnhaus mit Unterrichtsraum, Stallungen, Scheune, Acker-und Gartenland sowie Pausenplatz ein.

1859 wurde eine Inventarübersicht der Glashäger Schule erstellt.

Protokoll einer Schulinspektion 1871

1869: Eine wirkliche Veränderung aller Lebensverhältnisse, zumindest in den, dem Amt unterstellten domanialen Landesteilen, brachte der Erlaß einer Gemeinde –Armen- und Schulordnung. Wie der Name schon sagt, berücksichtigt sie wichtige zusammenhängende Bereiche des Lebens auf dem Lande.  Die Gemeindeschulordnung regelt u. a. die Stellung der Schulen im Großherzogtum, Arten der Schulen, Gründung und Erweiterung der Schulen, Unterrichtsobjekte, Bücher und Lehrmittel, Qualifikation der Lehrer, persönliche und dienstliche Verhältnisse, Diensteinkommen usw. Die Schulgebäude einschließlich der Lehrerwohnungen ihren wurden Gemeindeeigentum.

Die Gemeindeordnung von 1869 entläßt die bis dahin übergeordneten Großherzoglichen Ämter aus ihrer Verantwortung für die Organisation des unmittelbaren Schulbetriebes – übrigens auch der Armenversorgung. Die Dörfer erhielten eine gewisse Eigenständigkeit mit gewählten Bürgermeistern und Vertretern der Dorfgemeinde eine sogenannte Dorfversammlung. Sie ordnete weiter an, dass eine Selbstverwaltung für die wichtigsten Belange des Dorflebens zu schaffen ist. Dazu werden amtseigene Feldmarken innerhalb der Dorffeldmark die nicht bereits an Bauern und Büdner vergeben sind, der Gemeinde übereignet. Jetzt können die Erlöse der Verpachtung derselben zur finanziellen Deckung der neuen Aufgaben gegenüber der Schule und den Armen verwendet werden. Eine Gemeindekasse wird aus den Pachten gebildet. Dafür entfallen die Zuschüsse des bis dahin zuständigen Amtes.

Inzwischen waren innerhalb des Amtsbereiches Doberan Dörfer im Sinne der neu gewonnen Möglichkeiten entstanden, in denen ein Schulze und zwei Schöffen im Rahmen der Selbstverwaltung auch für schulische Belange zuständig waren. Der Bau einer Schule dieser Größe und Ausstattung ist sicher erfolgt, als die finanzielle Selbstverwaltung Glashagens noch nicht erfolgt war und das Amt Doberan die Kosten getragen hat. Die wirklich beachtliche Zahl der Schulpflichtigen hat wohl letztlich den Ausschlag zum Bau gegeben. Vielleicht auch ganz im Sinne einer großherzoglichen Feststellung „wegen des heilsamen steten Einflusses des Lehrers auf die Schuljugend“ und der allgemeinen Aufbruchstimmung die durch die 1869 Gemeindeordnungen entstanden war.

Auf dem topografisch höchsten Punkt im Dorf war 1844 der Schulbetrieb mit etwa sechzig Jungen und Mädchen aufgenommen worden. Glashagen erhielt eine typische Familienstelle Schulstelle mit guten Bedingungen für Lehrer und Kinder, die im Umfeld ihresgleichen sucht.

  • 1848 bis 1859
    Lehrer (Johann), Wilhelm, (Friedrich) Bauer; geb.: 20.9.1824 in Bäbelin; gest.: 1917 in Ludwigslust. Einklassenschule in Bäbelin vom Ortscatecheten vorbereitet auf Lehrerseminar Ludwigslust. 1845 Hauslehrer in Neuhof/Neustadt. 1846 Lehrerseminar Ludwigslust. 1848 bis 1859 Lehrer in Glashagen, danach Kirch Rosin, danach 1862-1875 Speisewirt am neuen Lehrerseminar Neukloster. 1875-1912 Oberortsvorsteher Neukloster. [31]
  • 1871 bis 1902
    Herr Methling besuchte in den Jahren 1850 bis 1852 ein Seminar (noch keine weiteren Angaben) [32]
  • 1902 Einige Monate kein seßhafter Lehrer
  • 1903 bis 1917
    Lehrer B. Rausch, Absolvent Seminar Neukloster 1884/86, Mitglied des Landeslehrervereins, Deutschen Lehrervereins und Pestalozzi-Vereins, Wirkungskreis: Sülze, Kopenhagen 1894, Steffenshagen 1897, Lehsten 1898, Glashagen 1903. [32]
  • 1917, 01. 10 bis 1945, Mai
    Lehrer Heinrich Buß, geb. 24.3.1883, Absolvent des Seminars Neukloster in den Jahren 1903 bis 1905. [32]
  • 1945 bis 1959
    Lehrer Erich Schönfeld, geb.: 14.2.1900, gest.: 1965, Besuch des Lehrerseminars in Elbing, unterrichtete in Ostpreußen und Hinterpommern. Lehrer Schönfeld hat als junger Lehrer zeitweilig in polnischer Sprache unterrichtet. Er kam 1945 mit seiner Familie als Flüchtling aus Hinterpommern über Bentwisch nach Glashagen. [32]
  • 1945 bis 1953 Frau Emma David die Schwägerin des Lehrers Schönfeld unterrichtet Handarbeit. Sie wohnt ebenfalls bei der Familie im Schulhaus.
  • 1945 bis 1949
    Frau Baehr ist eine zweite Lehrerin
  • Frau Margit Schneider ist ab April 1948 Lehrerin in Glashagen, aus Hastorf kommend, wo sie 1946 – 48 angestellt war. [Peter Becker]

1906 Das Jahrbuch der Volkslehrer in Mecklenburg – Schwerin [32] schrieb über die Glashäger Schule:

  • Haus massiv aus Stein, Scheune mit Strohdach, für sich stehend. Acker, Wiese, Weide und Garten am Gehöft liegend. Gesamtfläche ca . 4 ha.;
  • Kuhheu und Brennholz extra
  • Gehalt 75 Mark, 15 Zentner Roggen
  • Eine Klasse, 48 Schüler, Industrieschule seit 1879
  • Stelleninhaber seit Ostern 1903 Herr Rausch
  • Es gibt ein Klassenzimmer von ca. 40 Quadratmetern Größe ca. 2,8 Meter hoch, Fußboden aus Holzdielung, einen Ofen, einen separaten Zugang zum Klassenzimmer von außen.
  • Die Lehrerwohnung mit Fremdenzimmer befindet sich im Haus.
  • Toiletten für Mädchen und Jungen.
  • Eine Pumpe. (Übliche sog. Schwengel-Handkolbenpumpe) eig. Anmerkung
  • 0,75 Quadratmeter Platz pro Kind bei max. 50 Kindern.

Dieser Schulneubau hat alle Merkmale einer damals modernen Schule wie sie entsprechend den gültigen Schulordnungen angestrebt wurde. Sie war von Anfang an Eigentum der Gemeinde. Die laufende Unterhaltung, Pflege und Ausstattung wurde häufig wegen allzu vernachlässigter Behandlung in den Gemeindevertretungen von 1871-1941 festgehalten. Der Lehrer verfügte, wie alle Landschullehrer, seinerzeit über die im Vertrag festgesetzten Fläche (hier 4ha) Die Unterhaltung, Pflege und Ausstattung wurde im Protokollbuch der Gemeindevertretungen von 1871 bis 1941 festgehalten. Eine Inspektion im Jahr 1921 gibt einen äußerst kritischen Zustand wieder, der einzig das Versagen der Gemeinde bescheinigt. Der materielle Teil der Vergütung des Lehrers bestand aus Acker-und Weideland und einem Holzdeputat. Sowohl die Bestellung der Ländereien als auch das Bergen und Zerkleinern des Feuerholzes der wurden jeweils der Zeit angepasst, d.h. die Bestellung der Schulländereien ging zunächst bei den Bauern der Höfe I bis III reihum und der Lehrerfamilie verblieben festgelgte Zuarbeiten. Später konnten die Büdner das Land pachten und der Erlös ging an den Lehrer. Damit hatte der Lehrer den materiellen Teil seiner Vergütung in finanziellen Erlös umgewandelt Dieses Verfahren blieb im wesentlichen bis 1945 gültig.

1955 Im Frühjahr wurde das Dach komplett repariert. Die alte Biberschwanzdeckung wurde gegen Wellasbest getauscht. Die Gaube wurde überbaut und zwangsläufig in rechteckiger Bauweise ausgeführt.

1912, 19. August: Gemeindeversammlung, vier Mitglieder waren anwesend, Unterförster Fietensee und der Lehrer Rausch ! fehlten. (Geht es doch nur um seine Ländereien). Text Orig.:

In der Dorfversammlung vom 19. August 1912, die von 4 Mitgliedern besucht und daher beschlußfähig war, wurde beschlossen, die Hand-und Spanndienste zur Bestellung der Schulländereien durch Zahlung von 105 Mark an den Inhaber der Familienschulstelle für die Dauer der Ackernutzung von Michaelis 1912 bis dahin 1924 abzulösen. Diese 105 Mark sollen dem Lehrer in vierteljährlichen, nachträglich zahlbaren Beträgen aus der Gemeindekasse gezahlt werden und von den bestellungspflichtigen 3 Erbpächtern mit je 35 Mark jährlich, in gleicher Weise, wie oben, zahlbar der Gemeindekasse wider erstattet werden. Dieser Beschluß wurde einstimmig gefaßt. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. E.Jürges; Herrmann Griese; Heinrich Griese (alle Erbpächter) und H. Völker, Büdner.

[5]

1912 Lehrer Rausch verlangt die Einrichtung eines Turnplatzes

1919 fand eine Bürgermeisterwahl statt, bei der Lehrer Buß zum Bürgermeiser gewählt wurde.
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In der Weimarer Reichsverfassung wird das Verhältnis der Kirchen zum Staat neu geregelt. Unter anderem wird der Kirche der maßgebendende Einfluß auf die Schulen entzogen. Betroffen sind z.B. alle Pflichten und die meisten Rechte der entscheidenden Einflußnahme auf Methodik und Inhalte des Lehr-und Lernbetriebes, die an den Staat übergehen. Der Religionsunterricht erhält den Stellenwert der übrigen Unterrichtsfächer. Folgerichtig wird auch eine Schulinspektion ohne Vertreter der Kirche vorgenommen.

Am 20. Mai 1920 wurde ein Gesetz zur Aufhebung der Schulaufsicht durch die Geistlichen in den Volks-und Bürgerschulen des Freistaates Mecklenburg-Schwerin erlassen. Darin hieß es:

§ 1
Die Schulaufsicht durch die Geistlichen, insbesondere die selbständige Tätigkeit und die Beaufsichtigung der Volks-und Bürgerschulen des ganzen Landes wird aufgehoben. Das kirchenordnungsmäßige Inspektionsrecht der Superintendenten wird für alle Schulen des Landes gleichfalls aufgehoben.

§ 2
Wo eine selbständige Tätigkeit oder eine Mitwirkung der Geistlichen und Superintendenten bei der Verwaltung und Beaufsichtigung der Schule bisher erfolgt ist, tritt der zuständige Schulrat an ihre Stelle. . … .“

§ 3
Unbeschadet der Aufsicht durch die Schulräte behalten die Superintendenten das Recht, dem Religionsunterricht beizuwohnen, um sich – nötigenfalls auch durch einige Fragen – zu überzeugen, ob er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelisch-lutherischen Kirche erteilt wird. Anträge, die sie zu stellen haben, sind durch die oberste Kirchenbehörde an das Ministerium für Unterricht zu richten.

§ 4
Wenn der Superintendent dem Religionsunterricht in einer Schule beiwohnen will, so hat er dies 10 Tage vorher dem zuständigen Schulrat mitzuteilen, der berechtigt ist, an diesem Besuch teilzunehmen.

[15]

1920, 17. Mai: Die Verfassung des Freistaates Mecklenburg Schwerin legt im § 20 fest dass Lehrer Staatsbeamte sind.

Der Bericht zu der ausführlichen Schulinspektion ist geeignet umfassende Rückschlüsse auf die damaligen Verhältnisse zu ziehen:


1922 fand eine bedeutsame Sitzung des Schulvorstandes der Gemeinde statt. Diese ist im Protokollbuch der Gemeinde dokumentiert
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1924, am 8. April; Tagesordnungspunkt der Gemeindeversammlung: Besprechung, Beschlußfassung und gegebenenfalls Abstimmung über die geplante Zusammenlegung der Schulen Reddelich und Dorf Glashagen. Stand zur Beratung der geplanten Einrichtung einer zweiklassigen Schule Reddelich Glashagen. Die Sache wurde eingehend erörtert, für und Wider gesprochen eine Einigung wurde nicht erzielt, es kam zur Abstimmung auf der Antrag knapp abgelehnt wurde. Drei Stimmen waren dafür, vier dagegen. Nach dieser Abstimmung blieb die Schule im Bestand von Glashagen.

1931, 12. Januar: Gemeindeversammlung. Schulze Griese wird in den Schulvostand gewählt. [5]

1938 Klassenfoto:
Lehrer Buß mit 26 Kindern, Aufnahme von ca. 1938, für Details ins Bild klicken

1942 wurden die zur Schule gehörigen Ländereien verpachtet:

Die Schule nach der Kapitulation 1945

1946 wurde im Land Mecklenburg-Vorpommern ein neues Schulgesetz verabschiedet. Die Landeszeitung für Mecklenburtg-Vorpommern berichtete darüber:
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Aufgrund der angespannten Wohnraumsituation im Dorf ist das Schulhaus als gemeindeeigenes Gebäude spätestens ab 1945 diesbezüglich im Blick der Gemeindeverwaltung.

Der Lehrer Erich Schönfeld schrieb ein Tagebuch über seine Dienstzeit von 1945 bis 1959 an der Glashäger Schule. Dieses Zeitzeugnis vermittelt einen wertvollen Einblick in die damaligen Schulverhältnisse.
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1948 Klassenfoto:
Lehrer Schönfeld mit Schülerinnen und Schülern der 5. bis 8. Klasse, Aufnahme von 1947 oder 1948
Schüler der Glashäger Schule in undatierten Aufnahmen

1959: Nach wechselvoller Geschichte wird die Schule aus Mangel an Schülern im Jahr 1959 geschlossen und ausschließlich als Wohnhaus genutzt. Zunächst durch die Familien Schönfeld und Vick und ab 1992 durch Familie Kähler.

Artikel aktualisiert am 24.04.2024