1921-09-07-Glashagen-Schuinspektion-12_1

zu § 21 des Volksschulunterhaltungsgesetzes zu beachten (vergl. Regierungsblatt Nr. 72 vom 2. Juni 1921). 9. Die Belichtung des Klassenzimmers läßt zu wünschen übrig. Das Licht darf nur von einer Seite in die Klasse fallen. Dabei sind die Schulbänke so zu stellen daß die Kinder das Licht von links haben. Den Fenstern fehlt die Farbe, auch Sturmhaken fehlen. 10. Auch die Ventilationseinrichtungen dürften nicht ausreichen. 11. Der Klassenfußboden ist sehr schadhaft. 12. Eine Anzahl der vorhandenen Schulbänke genügt nicht mehr. Die unbrauchbaren Bänke sind nach und nach durch zweckmäßige zu ersetzen. 13. Die vorhandenen Schulbänke reichen nicht aus. 14. Die Schultafeln sind zu streichen und vorschriftsmäßig zu linieren. 15. Es ist ein Kartenhalter zu beschaffen damit Karten und Bilder nicht zu schnell verbraucht werden. 16. Für den Physikunterricht ist ein Experimentiertisch aufzustellen. (als Klapptisch am Lehrerpult).