Das Verhältnis der Mühlen und Müller innerhalb der Mecklenburgischen Landwirtschaft

Die Bedeutung von Mühlen schlechthin für die menschliche Ernährung ist buchstäblich so alt wie die Menschheit selbst. Ein oder sogar das wichtigste Grundnahrungsmittel ist bis auf den heutigen Tag das Mehl, gewonnen aus den verschiedensten Getreidearten. Mithin das wohl wichtigste und älteste Grundnahrungsmittel bis auf den heutigen Tag.

Ausgehend von einfachstem manuellen Zerquetschen oder Zermalmen des entsprechenden Mahlgutes haben sich sicher bereits mit der Erfindung des Rades Möglichkeiten der Mechanisierung erschlossen. Immer mit dem technisch technologischen Zeitstand fortschreitend verwendete man Apparate, die zuerst von Mensch und Tier und später von Wind- und Wasserkraft angetrieben werden konnten.

Der mechanische Aufbau und die Wahl eines günstigen Aufstellungsorts dieser im übrigen fast gänzlich aus Holz gebauten Mühlen war europaweit bekannt und hier bei uns eine der Domänen der Zisterziensermönche. Naturgemäß war an den Besitz einer Mühle ein gewisses Privileg und damit Vormachtstellung gegeben. Kein Wunder, dass dieser Umstand in alle einschlägigen Varianten der Gewinnmaximierung anzog. So wurden z. B. alles im Zusammenhang stehende landesherrschaftlich kontrolliert, genehmigt oder verboten. Beispielsweise wurden das individuelle Mahlen untersagt gänzlich verboten und gleichzeitig die Benutzung einer bestimmten Mühle unter Zwang gestellt. Die Kontrolle der Getreidemengen geschah über ein noch sehr einfaches dennoch bürokratisches schriftliches Buchungsverfahren. Angefangen von Kerbhölzern über personenbezogene Listen Transport- und Lagerungsvorschriften. Verdienstspannen und Mengenkontrollen bis hin zur Vorschrift der Transportwege und Kontrolle derselben durch Chausseewärter. Alles wird an dieser Stelle beschrieben, um das Weitere zu verstehen.

Im Klosterbereich um Doberan herum existierten mehrere Hauptgüter (deren Besitzer oder Pächter im folgenden als Verpächter auftreten), mit einer Anzahl zugehöriger kleinere Gutshöfe, sogenannte Pertinenzien, Meiereien und zugeordnete Dörfer mit Dienstbauern. Alle wurden einer Mühle zugeordnet. Diese Mühlen waren an Betreiber auf eine verabredete Anzahl von Jahren verpachtet. Diese Pachtverträge sind sehr geeignet das Wechselverhältnis Pächter zu Verpächter und den Mahlgästen abzubilden und sollen hier beschrieben werden.

Der Beginn oder Wechsel erfolgte zu Johanni (24. Juni). Der Pächter zahlt für eine bestimmte Pachtzeit zu bestimmten Terminen eine festgelegte Summe Pacht an das Amt Die Mühlen wurden immer mit den Mahlgästen zusammen verpachtet. Der Müller hatte besondere Verpflichtungen, die im Pachtvertrag geregelt wurden:

  • so unterwarf er sich der Pflicht eine bestimmte Schmiede zu nutzen (Schmiedezwang).
  • Der Müller trägt allen Eisenschliff.
  • Für den Abschliff der Mühlsteine um 3 Zoll der Stärke wurden 3 Reichstaler fällig.
  • Die Picken zum Schärfen der Steine hält sich der Müller auf seine Kosten.
  • Kleine Reparaturen, egal welche, übernahm der Müller selbst dann, wenn jede für sich weniger als 1 Reichstaler Arbeitslohn wert sind.
  • Größere Schäden zahlte oder behob der Müller selbst, wenn ihm nachlässige Wartung (z. B. Zuwarten bis zum Schaden) bewiesen wird Das erhielt er wenn er unschuldig war.
  • Neben den Mühlenfuhren hat der Müller bestimmte Fuhren zu leisten. Bei öffentlichem Bedarf leistete er Hilfe beim Aufrichten von Gebäuden.

Der Verpächter nahm sich vom Mühlenzwang aus. Er reservierte sich die Freiheit, woanders mahlen zu lassen. Er erhielt Metzenfreiheit für alle beliebigen Sortierungen (Gerste, Gerstengrütze, Buchweizen Hafer, oder Malz). Ausnahmslos alle übrigen Einwohner waren Zwangsmahlgäste des Müllers. Dieser durfte fremde Mahlgäste annehmen, soweit die Zwangsgäste nicht zurück gestellt wurden, oder terminlich zurückstehen mussten. Die Metzenentnahme (Mahlprodukte als Mahllohn) bei den Zwangsgästen betrug 1/12 Scheffel für alle Getreide, für Grütze und Malz 1/16. Der Müller war zum Aufstellen einer richtigen Waage, zur Kontrolle der Gewichte für jedermann, verpflichtet. Gleichfalls zur Bereitstellung von zwei gestempelter Metzen (Getreidehohlmaßbehälter) mit daran befestigten Streichhölzern zum Glätten des Hohlmaßes). Die Umwandlung von Buchweizen zu Grütze wurde extra berechnet, desgleichen Gerste in große mittlere und feine Graupen. Sollte statt Metzen Mahlgeld genommen werden, waren die unterschiedlichen Produkte zu spezifizieren und die Preise vorgeschrieben. Defraudationen (Betrügereien, Unterschlagungen, Hinterziehungen) wurden mit Coventional Pön (Vertragsstrafen ) geahndet und zwar: »Ist der Müller gerichtlich überführt, zahlt er Conventional Pön erstmalig 5 Reichsthaler, zweitmalig 10 Reichsthaler, drittmalig 20 Reichsthaler Als Ersatz für die Betrogenen.« Erst danach erfolgt die Vertragskündigung.

Der Müller verpflichtete sich, nach voraus gegangener Anzeige, sowohl für den Hof als für die übrigen Mahlgäste das Mühlengetreide abzuholen und das Fabrikat wieder zurückzubringen. Das galt auch für die dörflichen Leibeigenen. Dafür wurde der Sonnabend jeder Woche ein für allemal festgeschrieben.

Im Falle einer Wassermühle wurde verfügt: Das Wasser im Mühlenteich darf niemals höher als das Marzeichen stehen. Sollte es trotzdem dazu kommen durfte der Verpächter die Regulierung übernehmen oder die Schieber zerschlagen. Der Müller kam für alle Überlaufschäden, verursacht durch ihn oder seine Leute auf.

Die Eigenwirtschaft des Müllers betreffend: Der Müller durfte drei bis vier Kühe, zwei Pferde und ein Fohlen halten. Die Kühe gingen mit den Dorfkühen zusammen auf die Weide. Hirtenlohn zahlt der Müller. Die Pferde gingen auf die Zug-Koppel des Verpächters. Zur Winterfütterung erhielt der Müller eine separate Fläche auf der er selbst Heu machte und einfuhr. Im Herbst erhielt er eine bestimmte Menge Roggenstroh guter Häckselqualität und minderer Einstreuqulität vom Verpächter. Vier Wochen vor Michaelis (29. September) noch je zwei Fuder Gerst- und Haferstroh, jedes Fuder 200 Bund zu 10 Pfund. Hat er Acker entfiel dieses Kontingent. Leinsamen baute er auf dem Acker an, auf dem alle Unterpächter (evtl. der Schmied, Schäfer oder Holländer) den Samen und das Säen besorgt der Müller selbst. Schweine und Gänse des Müllers gingen auf die allgemeine Dorfhüte.

Quelle: Formulare zu landwirtschaftlichen Zeit-Pacht-Contracten, Carl Christian Friedrich Ferber Verlage; Stillersche Buchhandlungen 1817; digitalisiert: Uni Rostock

Chronik Hof Glashagen

Entstehung und Entwicklung domanialer Pachthöfe in Mecklenburg

Bei der Betrachtung der Entwicklung früher landwirtschaftlicher Wirtschaftshöfe sollen hier nur die Höfe beschrieben werden die aus der Zeit der Klostergründung vorhanden waren und im Zusammenhang mit der Sekularisierung aus dem kirchlichen Besitz an das Herzogliche Haus gefallen sind. Es muß wohl davon ausgegangen werden, daß die Besitzübernahme zum Verlust einer straffen klösterlichen Führung und Organisation der Höfe und sprichwörtlichen Motivation der Mönche geführt hat. Ein Ersatz auch nur halbwegs geeigneter Menschen war objektiv nicht verfügbar. So entschloß man sich zwangsläufig verfügbare Beamte auf diese Stellen zu setzen, die auf eigne Rechnung anstelle eines baren Dienstgehaltes diese damals sogenannten Meierhöfe führten.

Zu allen landwirtschaftlichen Arbeiten der bäuerlichen Bewirtschaftung zog man die Bauern aus den Dörfern des unmittelbaren Umfeldes heran. Landesweit und amtlicherseit als sogenannten Unterthanen bezeichnet. Sie waren die quasi Leibeigenen, die neben der Bewirtschaftung ihren eigenen Wirtschaften zu leisten. Die Höfe selbst besaßen sehr wenig Dienstpersonal, keine weiteren Unterkünfte, keine Werkzeuge und Ackergeräte und keine Zugtiere. Der Historiker Balck beschrieb die Situation: »… Die Verhältnisse waren noch lange Zeit verwirrt und wenig erquicklich. Die Pachtverträge wurden ohne nötige Sorgfalt abgefaßt, die Rechte der Grundherrschaft nicht gesichert, die Pachtangebote niedrig und unter der Hand verhandelt. [75]All das vollzog sich im Gültigkeitsbereich der recht allgemein gehaltenen Amtsordnung von 1583.

« Die Herzoglichen Kassen waren permanent leer. Die Revenüen der Herzöge bestanden Anfang des 18. Jahrhunderts aus 200.000 Reichsthaler Bewilligung der Landstände und 40.000 Rth aus den eigenen Kammergütern, d.h. die Abhängigkeit des Herzogs war längst vorhanden und hatte u.a. im Landtag ein verhängnisvolles Übergewicht erreicht. Eine notwendige Konsequenz war eine Erhöhung der Gewinne aus den Gütern. Man schaffte Ordnung durch umfassendere Ordnungen.

Erste Maßnahmen: Eine Amtsordnung 1660, mit strafferen disziplinarischen Vorgaben; Ergebnis straffere umfassendere Pachtverträge, Alleinverantwortung der Pächter, feste Pachtpreise, Bindung der Pensionäre durch Eyd. Vorgabe der Fruchtarten und Mengen, Zuordnung der Unterhanen und Zugtiere. Das Arbeiten nach Zeitplänen, enthalten in Dienstodnungen, Normen für wichtige wiederkehrende Arbeiten, Normierung Arbeitsgeräte, kontrollierter Verbrauch der Saaten und des Düngers, Verbrauch und Kontingentierung von Holz. Vorgabe für Transport und vieles mehr.

Zweite Maßnahmen: Mehrung der gewinnbringenden Flächen durch Umnutzung und Erweiterung der vorhandenen. Mehrung von Boden durch Erwerb mit allen Möglichkeiten wie Kauf, Angliederung, Pfändung, Beschlagnahme von Land. Letzlich durch Verkaufsverbot jeglichen Bodens über den man fürstlicherseits bereits verfügte. Begünstigend wirkte die allgemeine Lage. Der Dreißigjährige Krieg 1618-1648 mit seinen verheerenden Menschenverlusten führte auch zu einer großen Verwahrlosung der Kulturlandschaft und vielen verlassenen Flächen.

Der unter erste Maßnahmen aufgeführte Eid der Pensionäre hatte folgenden Wortlaut:

Ich lobe und schwoere zu Gott dem Allmächtigen / nachdem der Durchl. Fürst und Herr / HERR CARL LEOPOLD / Herzog zu Mecklenburg / Fürst zu Wenden / Schwerin und Ratzeburg / auch Graf zu Schwerin / der Lande Rostock und Stargardt Herr / mein gnädigster Fürst und Herr / Dero zur Pension mir Gnädigst eingethan und überlassen / daß solchem nach Sr. Hoch-Fürstl. Durchl. Zuforderst getreu / holdt und dienstwertig seyn / dero Nutzen Frommen und Bestes / insonderheit darin suchen / daß von dero Hoheit und Gerechtigkeit so bei dem jederzeit gewesen / nichts abgebracht oder entzogen werde / die Conversation der Unterthanen mir äußerst angelegen seyn lassen / daß sie ihren Zimmern / Ackerwerck und Viehezucht wohl und guter Haußwirths Manier nachvorstehen / getreulich besorgen / mit unnötigen Fuhren sie nicht beschweren laßen / auf Ihre ganze Wirtschaft gute Aufsicht halten / dann auch vornehmlich auf Gräntzen und Scheiden ein wachsames Auge haben / das Serenissimo zum Schaden darin etwas geändert / Neuerungen von Benachbahrten gemacht / oder Ereignisse geschehen / nicht verstatten / Frömden und angräntzenden Benachbarten / mit Ihren Jagten / Ihrer Durchl. Felder zu bestreichen / nicht vergönnen / den Holtzdiebereyen / soviel mir möglch / nicht widersetzen / die Contravenienten Fürstl. gemachten Verordnungen / Fürstl. Cammer anmelden / über die von Fürstl. Cammer gemachten und noch zu machenden auch publiziert und noch zu machenden und publicirenden AMTS-DORF-HOLTZ-SCHULTZEN und andere Ordnungen steif und fest halten / daß denenselben ein Genügen geschehe / mit Ernst beobachten / mein eigenes mir anvertrautes Ackerwerck / guter Haußwirths-Manier nach bestellen / Das Land allemahl in gutem Schick halten / die zum Amte gehörigen Gebäude in gutem Stande conserviren / was mir von Ihrer Durchl. oder der Fürstl. Cammer anbefohlen wird / getreulich verrichten / solches da es zu verschweigen sich gebühret / niemand jemals offenbare und abwenden / soviel in meinen Kräften und Vermögen ist / alles was Ihro Durchl. Zum Schaden und Nachteil gereichen und vorgenommen werden könnte / getreulich kehren / hindern und abwenden / wenigstes was mir von alles was mir von dergleichen Sachen zu Ohren kommen möchte / Fürstl. Cammer in Zeiten anmelden / meinem Contract in allem ein Genügen leisten / und summa alles dasjenige thun und lassen soll und will / was einem getreuen und redlichen und Diener / zu thun und zu lassen eignet / gebühret und woll anstehet. So wahr mir GOTT helfe durch unseren HErrn HYland JEsum Christum.

Das Geschilderte ist ein Versuch etwas über den Werdegang der in Rede stehenden Domanialhöfe in ihren bewegtesten Zeiten zu zeigen. Mehrere Pachtverträge für die Meyerei Glashagen, zugehörig Althoff, den späteren Zeitpachthof Glashagen und dann Erbpachthof Glashagen für den Zeitraum 1633 bis 1828 lagen aus dem Landes Hauptarchiv Schwerin vor.

Die Existens des Hofes Glashagen chronologisch geordnet:

1312: Erstellung eines Verzeichnisses von Kriegsschäden, welche die Rostocker im Jahre 1312 dem Kloster und seinen Gütern zugefügt haben.
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1556: Treffen des Herzoglichen Hofgünstlings Mylius mit dem Ritter Spedt. Hinweis auf Existenz eines markanten Gebäudes oder Treffpunktes in Glashagen
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Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) in Glashagen

Am 1. Januar 1953 wurde die erste Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG), die LPG „Quellental“ von 12 Mitgliedern auf dem Hof Glashagen gegründet. Alles verlief in etwa nach einem im ganzen Land proklamierten Statut. Was war der Ausgangspunkt? Es gab zu dieser Zeit eine halbwegs funktionierende Landwirtschaft, bei der sich alles um die Erfüllung der staatlichen Planaufgaben drehte, deren Ergebnisse jedoch insgesamt die steigenden Bedürfnisse der Versorgung der Bevölkerung nicht erfüllte. Auch der Selbstgebrauch eigenerzeugter Produkte war genehmigungspflichtig und erst nach Erfüllung des staatlichen Plansolls gestattet. So mußte beispielsweise auch der Lehrer sein Soll erfüllt haben, bevor er für sich eine Schlachtgenehmigung erhielt.

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Glashagens Bauernhöfe im Allgemeinen

Zum Verständnis der besitzrechtlichen Verhältnisse der Bauern zum Grund und Boden ist ein kurzer Ausflug in die Entstehungsgeschichte der mecklenburgischen Landwirtschaft hilfreich. Nach der Gründung des Klosters Doberan im Jahr 1170 begann die Besiedelung des Umfeldes innerhalb der vorhandenen schütteren wendischen Bebauung. Das Kloster erhielt sehr früh den Besitz einer Anzahl wendischer Dörfer und Ländereien durch Bischof Hermann zu Schwerin zugesprochen und erweiterte und festigte diesen ca. 300 Jahre lang. Man baute Kirchen und gründete Dörfer. Gleichzeitig wurde der Aufbau klostereigener Höfe (Grangien) durch die Mönche betrieben.

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Glashagens Büdnereien

Eine Beschreibung der sozialen und wirtschaftlichen Situation auf dem Lande in Mecklenburg Schwerin und die Einflußnahme der Herzoglichen Regierung auf die Entwicklung zeigt die herrschenden äußeren Bedingungen die zur Bildung der Büdnereien führten.

Die Liste enthält Namen der Büdner die irgendwann einmal Besitzer der entsprechenden Gehöfte waren, die Reihenfolge ist nicht immer chronologisch, die Vollständigkeit kann ebenfalls nicht garantiert werden.

№ 1: 1821 Joachim Christoph Allwardt, Wilhelm Westendorf, Heinrich Westendorf Johannn Friedrich Lange,Christ. Masch, 1856 Heinrich Schwiesow, 1887 Wilhelm Westendorf, 1888 Heinrich Westendorf, 1889 1892 Johann Uplegger, 1911 Johann Uplegger [jr.], 1944 Hans Uplegger, Gerd Peters

№ 2: 1821 Friedrich Garbe Garbe, 1823 Hans Joachim Havemann, 18xx Johann Starck, 1860 Johann Niemann, 1903 Ludwig Niemann, 1939 Otto Niemann, Familie Karl-Heinz Roßmann.

№ 3: 1821 Christian Garbe, 1864 Johann Uplegger, 1884 Johann Griese, 1919 Elsbeth von Spangenberg, Gustav Fahrenkrug und Graf von Perponcher in Gemeinschaft; 1920 Annemarie Lau, 1927 Albert Niemann,

№ 4 a: Familie Johann Friedrich Lange, Familie Christian Masch 1856 Familie Heinrich Schwiesow, 1889 Familie Wilhelm Niemann, 1903/ 1921 Familie Ludwig Niemann , 1953 Familie Ernst Niemann.

Nr.4B. Besitzer Familie Schneider Bull, 1858 Familie Brockmann, 1884 Johann Bartels, 1899 Familie Fuhrmann Heinrich Bartels, 1936 Familie Landwirt Willi Bartels, Familie Textilkaufmann Mielke, Familie Ingenieur Tomas Jeschke.

№ 5: Familie Radeloff Johann , Familie Wilhelm Krohn , Familie Hans Krohn , Familie Westendorf. Bemerkung: Radeloff ist der erste Büdner des Dorfes (siehe 1. Pachtvertrag für die Höfe) Weiterhin: Nach 1945 Hans Krohn läßt auf dem Grundstück ein neues Haus bauen, 1954 Wilhelm Heiden danach erwirbt Familie Sitte das Grundstück. Es wird durch den Vater Alfred und Sohn Wolfgang grundüberholt.

№ 10: Christian Allwardt, Joachim Allwardt, Heinrich Weitendorf Familie Heinrich und Irma Völker, Familie Erna Völker, Familie Max Hübner, Familie Norbert Köster , Familie Manfred Wiesner

№ 11: Hans Uplegger, Wilhelm Niemann, Familie Wilhelm Niemann, Familie Paul Rinke

12: Familien Hauck, Bitter, Dedow Familie Jachim Tamms 1863 , Familie Giesler, Familie Heinrich Hennings, Familie Richard Hennings. Familie Paul-Friedrich Wasmuth

№ 13: Familie Joachim Heinrich Radloff, Familie Johann Masch, Familie Strübing, Familie Willi Oldenburg, Bemerkung: Abriß und Neubau eines LPG-eigenen Hühnerstalles, danach Familie Thumer Neubau eines massiven Wochenendgrundstückes, danach 1990er Jahre Erweiterungsbau und Ausbau zu einem komfortablen Wohngrundstück

№ 14: Christian Allwardt, Familie Heinrich Weitendorf , Familie Paul Bartels, Familie Ewald Klembke, Familie Adolf Eyland, Familie Heiner Westendorf


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1945: Bodenreform, Enteignungen der sogen. Großgrundbesitzer

Die Bodenreform von 1945 stand am Anfang der Neuordnung der landwirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nach dem 2. Weltkrieg in Ostdeutschland. Unter der Losung „Junkerland in Bauernhand“ wurde privater Großgrundbesitz über 100 Hektar enteignet.

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1933: Reichserbhofgesetz

Das Reichserbhofgesetz diente, lt. Wikipedia dazu, die Höfe vor Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang zu schützen. An die Unveräußerbarkeit des landwirtschaftlichen Bodens geknüpft, führte das Gesetz zu Unzufriedenheiten, da man doch gerade erst in den 1860er Jahren aus den Zeitpachthöfen mit ihren Hauswirthen stolze Erpächter gemacht hatte.

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1828: Hof Glashagen wurde Erbpachthof

Seit Anfang des 19. Jahrhunderts läßt sich besonders unter den großen Höfen eine merkliche Zunahme der Erbpachtstellen im Gebiet des Amtes Doberan verzeichnen. In diesem Fall sind die Höfe Fulgen und Glashagen im gleichen Jahr 1828 vererbpachtet worden. Die Vererbpachtung erfolgte aus einer Hofmeierei, hier bis dahin im Besitz der Cämmerei des Großherzogs Friedrich Franz und auf Zeit an verschiedene Pächter vergeben. [37] und [42]

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