1849: Deputiertenversammlung der Hauswirthe, Büdner und Einlieger

Von Axel Kähler (Text, Recherche) und Ulf Lübs (Text, Layout)

Am 29. Januar 1849 gelang es den Organisatoren, Vertreter der niederen Stände Mecklenburgs sich im Schweriner Gasthaus Klöres zu versammeln. Es war sicher ein Hauch des frischen Windes von den 1848-er revolutionären Unruhen, der auch bis nach Mecklenburg wehte. Die Versammlung wurde letztlich in drei Teilen abgehalten: Am 28. Januar fand eine vorbereitende Sitzung statt, auf der ein fünfköpfiger Vorstand für die Hauptversammlung gewählt und über die Tagesordnung beraten wurde. Die Hauptsitzung der Versammlung fand am 29. Januar statt. Dort wurden die Delegierten sich einig, am 31. März 1849 eine weitere Sitzung abzuhalten. Über alle Sitzungen wurde Protokoll gehalten, das der Nachwelt in Form eines Buches mit 33 Seiten erhalten geblieben ist.

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1842: Regulativ zur Bildung von Schulvorständen

Im Jahr 1842 gab es noch keine Dorfversammlungen, man wählte entsprechend § 3 des Regulativs. In dieser Angelegenheit beriet die Glashäger Dorfversammlung im Oktober 1891 und wählte, auf ausdrückliche Forderung des Amtes, die Büdner Johann Uplegger und Hennnings einstimmig zu Schulvorständen und meldete Vollzug. [5]

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1837: Regulativ für die sogenannten Industrieschulen

Das Regulativ für die sogenannten Industrieschulen wurde 1837 erlassen. Zu Michaelis (29. September) 1873 erhielt Glashagen eine Industrieschule obwohl das Regultiv bereits 1844, zum Zeitpunkt Schuleröffnung in Glashagen gültig war. Das entsprechenden 1837-er Regulativ enthält:

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1827: Regulativ zur Einrichtung von Obstbaumschulen durch die Dorflehrer

Um den Obstbau in Mecklenburg zu forcieren erließ der Herzog am 24. Februar 1827 ein Regulativ für die von den Schulmeistern zu übernehmenden Obstbaumschulen. Lehrer wurden nur noch eingestellt, wenn diese nachweisen konnten, dass sie im Obstbau befähigt waren. Bereits etablierte Schulmeister wurden verpflichtet, sich auf Kosten der Schulkasse unterweisen zu lassen. In den Domanialdörfern waren Obstbaumschulen anzulegen, die von den Schulmeistern betreut wurden. Die Schulkinder waren dort, am praktischen Beispiel, in Obstbau zu unterrichten.
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1755, Handwerker auf dem Lande allgemein

Mit diesem Thema befaßte sich der Landes-Grund-Gesetzliche-Erb-Vergleich LLGEV von 1755. In seinen §. 259 bis §.262: Damit wegen der Handwerker auf dem Lande künftighin alles in klarer Maaßgebung bestehe. Sinngemäß: Dieser Artikel nennt die Berufe: Glashüttenmeister, Ziegler, Kalkbrenner, Müller, Säger, Decker, Lementierer und Kleimmer, ihnen war überall die freie Tätigkeit erlaubt.

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Ständischer Erbverleich (LGGEV) 1755

Mit diesen Bestimmungen haben wir ein umfassendes, mit Recht verfassungsähnlich zu bewertendes, gesetzliches Werk vor uns, das die Geschicke Mecklenburgs für lange Zeit bis 1919 bestimmt. Der LGGEV wurde am 18. April 1755 zwischen dem Regenten des Teilherzogtums Mecklenburg- Schwerin, Herzog Christian Ludewig und den mecklenburgischen Landständen geschlossen und im Juli desselben Jahres durch Adolf-Friedrich IV. auch im Strelitzschen Landesteil ratifiziert. Allein 140 Unterschriften nebst Siegeln und 131 Namen Beigetretener festigten dieses Werk.

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1752: Vermessungen der Dorffeldmark Glashagen

Interessant für uns ist eine so bezeichnete H o f f m a n n s c h e Vermeßungs-Charte de anno 1752. Aus ihr wurde das erste Feldregister der Glashäger Feldmark extrahiert und die Bewirtschaftung der drei Hufen des Dorfes bestimmt. Die ersten Pachtverträge von 1793 fußten ebenfalls auf diesem Register:

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1747: Ehrengedicht für den Herzog Christian Ludwig

Im Namen der Bauern und Büdner des Amtes Doberan wurde, anläßlich der Wiedereinsetzung des Herzogs als Regent Mecklenburgs am 28. November 1747, ein Ehrengedicht verfasst. Es konnten weder der Wortlaut der Huldigung ermittelt werden, noch, ob Glashäger direkt an der Huldigung beteiligt waren.

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1702: Herzogliche Verordnung zur Straßenbenutzung

Der Herzog sah sich 1702 genötigt, wegen schlecht befolgter vorheriger Anordnungen, erneut eine solche für den Amtsbereich Doberan und Neubukow zu erlassen und bekannt zu machen. Herrschaftliche Bekanntmachungen wurden damals von der Kirchenkanzel verkündet und an Türen der Kirchen und Ämtern angeschlagen.

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1572: Polizei- und Landordnung

Die Polizei- und Landordnung kam 1572 als ein früher Vorläufer aller folgenden Ordnungen von umfassender Bedeutung heraus. Im wesentlichen war sie eine längst erforderliche Ordnung zur Regelung für die dringendsten alltäglichen Probleme. Dieser Ordnung folgten die Reversalen von 1621/1623 und der Landes- Grundgesetzliche Erbvergleich von 1755 als allgemeine und große die Zeit prägende Ordnungen. Spezielle Dienstordnungen, das Feuerordnungen und Kirchenordnungen untersetzten die genannten großen Ordnungen und wirkten erläuternd. Sehr selten wiedersprachen sie einander. Weiteres zu einzelnen Ordnungen wird im Kapitel Gesetze und Verordnungen behandelt.

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