Für den Stationsjäger Zarnow wurde 1850 ein Haus errichtet. Dieses wurde in den Akten als Häuslerei Nr. 1 geführt.




1859 wurde die Landzuteilung zur Häuslerei Nr. 1 neu verhandelt. Dazu gab es am 23. September eine Zusammenkunft auf der Häuslerei die protokolliert wurde:
Protocollum
gehalten
Amt Doberan den 23. September 1859 auf der Zarnowschen Häuslerei zu Glashagen
Artikel aktualisiert am 14.12.2024sub direktum
des Herrn Amtmann von Holstein scriptoIn dem … Großherzoglichen hohen Cammer vom 18 Juli des Jahres betreff die neue Regulierung der Dorffeldmark Reddelich ist das großherzogliche Amt sub 3 angewiesen worden im Wege der Verhandlung von den an die der jetzigen Häuslerei des Stationsjägers Zarnow hierselbst angrenzenden zwei Glashäger Büdnereien eine angemessene Fläche mittels Permutation für die Einrichtung einer Holzwärterei zu gewinnen und gut man demgemäß amtswegen bereits eine vorläufige mündliche Verhandlung mit den betreffenden Büdnern gehalten.
Es scheint überall nach näherer Prüfung der Localverhältnisse nicht wünschenswerth, ein Areal von den der Häuslerei gegenüberliegenden Büdnereien durch Verlegung derselben auf Reddelicher Feldmark zu gewinnen, sondern ist es am Zweckmäßigsten das Areal der beiden Büdnereien Nr. 4a und 4b welches unmittelbar an die Ländereien der Zarnowschen Häuslerei stößt, für die Einrichtung einer Holzwärterei zu gewinnen. Die Büdnerei Nr. 4a Heinrich Schwiesow und Nr. 4b Johann Brockmann haben sich bei der Unterhandlung mit ihnen bereit finden lassen, ihre Büdnerländereien im hiesigen Dorfe zusammen im Betrage von 1027 Quadratruthen abzutreten, wenn ihnen eine doppelte Fläche auf den Hufen Nr. VI und VII zu Reddelich wieder eingeräumt wird. Es erschien auch solche Anforderung nicht unbillig, indem die Ländereien der bezüglichen beiden Büdner sich in gutem Culturzustande befinden und die Flächen der Hufe Nr. 6 und Nr. 7 zu Reddelich wohin sie zu translocieren sind und die Gebäude ihrer bisherigen nicht in so gutem Culturzustande sich befinden und indem die Büdner die Gebäude ihrer bisherigen Büdnereien abbrechen und neu aufzurichten haben. Man einigte sich mit ihnen unter Vorbehalt der hohen Genehmigung mit ihnen dahin, daß zwar von der Zahlung eines Erbstandsgeldes für die Alimentation ihres Besitzes abgesehen wird, daß sie indessen den Canon für ihren neuen Ländereien in Grundlage einer Veranschlagung nach neuesten Grundsätzen zu entrichten haben und sind die Bedingungen für die Permutation nachstehend festgestellt worden.
- Die Büdner Heinrich Schwiesow Nr. 4a und Johann Brockmann Nr. 4b von hier haben ihre bisherigen Ländereien zum Herbste 1860 nach vorgängiger Abwerbung zur … des Amtes zu stellen und erhalten alsdann zum Austausch die für ihre resp. Büdnereien in der Anlage A. und B. berechneten Flächen bisher auf Reddelicher Feldmark.
- Die beiden Büdner Heinrich Schwiesow und Johann Brockmann verbleiben nach wie vor im Dorfe Glashagen und wird das bisher zur Feldmark Reddelich gehörige ihnen im Wege des Austausches zugewiesene Areal der Feldmark Glashagen zugelegt.
- Das Areal für die neuen Büdnereiflächen ist der Hufe des Hauswirthes Heinrich Frahm Nr.7 und zu einem Theil der Hufe des Häuslers Westendorf 1876 zu Reddelich zu entnehmen und ist derselbe bereits von den bezüglichen beiden Hauswirthen zurückgenommen indem schon sämtliche Hauswirthe von Reddelich ihre Hufen nach der neuen Einteilung angewiesen sind. Es liegt die ganze Fläche für die beiden Büdnereien als zweijähriger Dreesch und sind die beiden Büdner damit einverstanden, daß der Stationsjäger Zarnow für sich das ihm zum nächsten Herbste zukommende Areal bestellt und benutzt. Sie erhalten bereits jetzt sofort nach erfolgter hoher Genehmigung die Baustelle einen Weg zu derselben so wie einen genauesten Termin zur Vorname der Bauarbeiten.
- Die beiden Büdner zahlen noch pro Jahr 1860/61 ihre bisherigen Erlegnisse indem sie im Sommer 1860 nach der Ernte aus ihren jetzigen Ländereien gaben. Die bezüglichen Hauswirthe von Reddelich zahlen bis Johanni 1860 noch in bisheriger Weise, die Büdner Schwiesow und Brockmann zahlen für die neuen Ländereien, welche ihnen zum nächsten Herbst überwiesen werden zuerst pro Johannis 1861/62. Die Bestimmung des Erlegnisses für die von dem Stationsjäger Zarnow durch Interimsbenutzung der neuen Flächen für die Büdnereien Nr. 4a und 4b bleibt vorbehalten. Der Stationsjäger Zarnow motiviert seinen Wunsch der einstweiligen Nutzung der fraglichen Flächen dadurch daß er die Erwartung hege, das man ihm zunächst die für die Einrichtung einer Holzwärterei zu gewiesenen Flächen überlassen werde und ihm der Einschnitt auf den den Büdnern wieder einzuräumenden Ländereien für die erste Bedingung der von diesen abzutretenden Flächen notwendig sei, weil selbige ihren Dung auf ihr neues Nutzungs-Areal schaffen. Das neue Areal für die bezüglichen beiden Büdner, wie solches Anlage A und B näher nachweist, ist an Ort und Stelle genau bezeichnet und abgesteckt worden, und erklären sich die Büdner mit der Einteilung wobei ihre Wünsche berücksichtigt worden sind, in jeder Beziehung einverstanden. Die Herstellung der Begrenzung insbesondere der Frahmschen Hufe gegenüber haben die beiden Büdner zur Hälfte mit den Nachbarn, event nach Vorschrift des Amtes durch Aufziehung eines fünf füßigen Grabens auf eigene Kosten zu beschaffen. Die beiden Büdner haben die Gebäude auf ihren bisherigen Büdnereien spätestens bis zum 1. November nächsten Jahres vollständig wegzunehmen. Es wird ihnen auch die Fortnahme der Obstbäume und Befriedungen zugestanden, jedoch haben sie die Befriedungen an der Dorfstraße in bisheriger Weise von Bestand zu lassen und mit abzutreten.
- Die beiden Büdner haben zur Zeit ein gemeinschaftliches Haus unter einem Dache und haben sie zusammen jetzt vier Mietwohnungen besetzt. Es haben sämtlich vier Mietheinwohner vollständige Einliegerländereien. Aus bewegenden Gründen ist den beiden Büdnern die Wiedereinrichtung von zwei Miethwohnungen, wofür sie auch verpflichtet werden zuzugestehen.
- Mit Johannis 1861 enden die bisherigen Erlegnisse der beiden Büdnereien und geben sie für ihre neuen Büdnereien in Grundlage der Veranschlagung Anlage A. und B. Ein jeder einen Canon von 18 Scheffel Roggen Rostocker Maß von Johannis 1861 incl. An zu berichtigen und die Hufensteuer nach einem Hufenstande von 10 Scheffel zu erlegen. Pro Johannis 1861 bis 1881 beträgt der Canon von 18 Scheffel Roggen für jeden, der Scheffel zu 1 Thaler gerechnet = 18 Thaler und wird nach Ablauf einer solchen Periode der Canon allemal für eine 20jährigr Periode nach den letzten 20jährigen Durchschnittspreisen für 18 Scheffel Roggen, jedoch niemals unter 1Thaler den Scheffel gerechnet, berechnet und festgestellt.
- Büdner erhalten nach Rückgabe ihrer Büdnerei und vollständiger Überweisung ihrer neuen Flächen gegen Rückgabe ihrer bisherigen Büdnerbriefe neue Büdnerbriefe ausgefertigt und unterwerfen sich betreff der Satzung derselben der Bestimmung des Amtes event. Großherzoglicher Cammer.
- Die Büdner Schwiesow und Brockmann entsagen allen Ausflüchten und Einwendungen sowie insbesondere allen Reclamationen in Betreff der ihnen zugewiesenen Ländereien, indem sie solche ohne Monitur demnächst anzunehmen haben. In Betreff der von ihnen abzutretenden Ländereien haben sie einen Ersatz für Befriedungen, Düngung, Ackerbestellung in keiner Weise zu begehren.
Das Protokoll ist vorgelesen und von den Büdnern Schwiesow und Brockmann mit der Erklärung daß sie Alles wohl verstanden haben genehmigt worden. Herr Cammer Ingenieur Meyer, welcher zu den heutigen Verhandlungen adhibirt worden ist und bei denselben gegenwärtig war, hat das Project für die Einrichtung der beiden Büdnereien aus die Reddelicher Amtscarte aufzutragen. Den Büdnern Schwiesow und Brockmann ist schließlich eröffnet, daß nach Eingang der vorbehaltenen hohen Genehmigung für die heutigen Verhandlungen weitere Mittheilung erfolgen soll, und ist damit geschlossen.
In fidem P.G.Dühnfar Amt