Hufe III: Ältester Familiensitz des Dorfes

Recherchiert und übertragen aus Originalunterlagen Findbuch Nr.: 2.22-10/7 LHA Schwerin [01]

Die Familie Griese ist mindestens seit 1632 nachweisbar ununterbrochen auf der Hufe III bis dato seßhaft.

1735 Heinrich Griese

1767 Albrecht Griese

1791 Heinrich Griese

1793 Die Glashäger Bauern erhielten ihren ersten Zeitpachtvertrag.
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18o2 Daniel Schwark (Interimswirt verheiratet mit Hoferbin)

1822 Heinrich Griese

1836 Zweiter Zeitpachtvertrag

1851 Die Glashäger Bauern erhielten ihren letzten Zeitpachtvertrag
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1861 Heinrich Griese


Drucksache 1802

1802 Heinrich Griese hat zum Umgang mit Holz in seinen Worthen (Hausumfeld). eine Auseinandersetzung mit der Forstobrigkeit. (Siehe Drucksachen 1802). [08], Fünfter Band

1802, Daniel Schwarck (Interimswirth verheiratet mit der Hoferbin)

1822 Heinrich Griese

1832 Schornsteinbau und Dachsanierung am Gehöft, dieses Dach bzw. der Schornstein nehmen 1833 (wie auf den beiden anderen Höfen beschrieben) keinen Sturmschaden).

1867, zur Volkszählung lebten:

  • auf dem Hof: Erbpächter Heinrich Griese 1838, Ehefrau Sophia 1844, Tochter Maria 1865, Knecht Heinrich Allwardt 1841, Knecht Carl Sengpiel 1849, Mädchen Anna Altschwager 1851, Mädchen Hennerika Stark 1853,
  • im Katen: Arbeitsmann Johann Bull 1835, Frau Dorothea 1833, Tochter Wilhelmine 1865, Stiefkind Maria Altschwager 1860 und
  • im Bauerngehöft Arbeitsmann Joachim Bull 1837, Frau Elife 1842, Tochter Hinrika 1862, Sohn Heinrich 1865. [28]

1869, Heinrich Griese erhält einen Erbpachtvertrag für Ländereien von 19,432 Quadratruthen mit Zubehör.

W I R F R I E D R I C H F R A N Z

von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr thun kund und geben hiermit zu wissen :

§. 1.
Wir überlassen Heinrich Griese zu erbpachtlichen Besitz und Genuß als Hufe Nr. III zu Glashagen, Amts Doberan die in der Anlage A verzeichneten Ländereien von 19,432 Quadratruthen mit Zubehör.

§. 2.
Von der Vererbpachtung ausbeschieden wurden: Die Jagd zur beliebigen Ausübung.

§. 3.
Alle und jede Erinnerungen wegen vererbpachteter aber nicht überwiesener Ländereien muß Erbpächter noch vor Ablauf der beiden ersten Contraktjahre vorbringen und gehörig begründen; sonst sind dieselben von selbst und für immer ausgeschlossen. Aus Vermessungsfehlern, welche das Gesetz als unerheblich dem Ingenieur nachsieht darf auch während der ersten beiden Contractsjahre ein Anspruch nicht hergeleitet werden. Hinsichtlich der Classifikation als Garten, Acker, Wiese, Weide und Unbrauchbar, sowie der Bonität der Ländereien, also auch der Höhe des in der Anlage A angegebenen Hufenstandes, wird Nichts gewährleistet.

§. 4.
Die Anweisung der Erbpachthufe geschieht Johannis 1869 durch Unser Amt an einem von demselben zu bestimmenden Tage. Erbpächter muß das Grundstück als im gehörigen Stande befindlich annehmen. Erinnerungen stehen ihm demnach überall nicht zu, selbst nicht aus Brandschäden welche die Gebäude seit dem Abschlusse des Contrakts getroffen haben; jedoch sollen ihm alsdann die zur Auszahlung kommenden Brandschadensgelder zu Theil werden.

§. 5.
An Stelle eines Canons schuldigt Erbpächter die Kapitalsumme von Viertausend achthundert fünf und siebzig Thalern Courant zu vier Prozent Zinsen, welche in Quartalraten allemal 14 Tage vor dem Ablaufe eines Quartals an die anzuweisende stelle Unsrerer Verwaltung – bis auf Weiteres an unser Amt – von dem Erbpächter auf seine Gefahr und Kosten gezahlt werden. Dieser Posten wird von Unserer Cammer in die dritte Abteilung des Grund und Hypothekenbuches der Hufe auf Kosten des Erbpächters eingetragen und zwar als erstes Geld und ohne daß ein anderer Posten gleichsteht. Das Capital kann abgesehen von Concursfällen, nicht abgetragen werden, bis item Wir oder Unsere Nachfolger in der Regierung die Kündbarkeit solcher Kapitalien allgemein aussprechen oder regeln sollten.

§. 6.

1.) Erbpächter schuldigt Unserer Cammer an Erbstandsgeld und für Gebäude, Inventar, Saaten und Bestellungskosten laut zugelegter Liquidation 1408 Thaler 22 Schilling 1 Pfennig. Dazu zahlt er bei der Anweisung zur Abrundung 8 Thaler 22 Schilling 1 Pfennig, bleibt Rest 1400 Thaler Courant.

2.) Diese Capitalschuld von Vierzehnhundert Thalern Courant wird für unsere Cammer hinter dem capitalisierten Canon und hinter Zweitausend vierhundert Thalern Courant, welcher Posten auf den eigenen Namen des Erbpächters eingetragen wird und somit zu seiner freien Verfügung bleibt, in das Grund-und Hypothekenbuch auf die Kosten des Erbpächters eingetragen.

3.) Erbpächter zahlt auf dieses Capital in das Jahr in den landesüblichen Terminen vier Prozent Zinsen und ein Prozent zur allmähligen Tilgung des Capitals(zum sinkenden Fond). Die Eintragung in das Grund-und Hypothekenbuch geschieht mit fünf Prozent Zinsen.

4.) Auf den jedesmaligen Betrag des sinkenden Fonds werden dem Erbpächter in jedem landesüblichen Termine Zinsen und Zinsezinsen zu vier Prozent gutgeschrieben.

5.) Erbpächter kann halbjährig zu den landesüblichen Terminen kündigen und zwar auf Teile seiner Schuld, jedoch nur Summen, welche mit hundert Thaler aufgehen. Auf seien Antrag geschieht zwar die Tilgung solcher Theile im Grund-und Hypothekenbuche allei nur zur Rechtsfolge der Nichtwiedereintragung. Der sinkende Fond wird nicht bei Theilzahlung, sondern erst bei dem vööligen Abtrage der Capitalschuld in Anrechnung gebracht. Unsere Cammer ist zur Kündigung des Kapitals zum nächsten landesüblicher Terminbis zu drei Monaten vor derselben befugt, sowie Erbpächter mit der Zahlung an Zinsen oder zum sinkenden Fond in Verzug geräth.

6.) Sämtliche vorgedachte Zahlungen werden an die auszuweisende Stelle Unserer Verwaltung – bis auf Weiteres an unser Amt – von dem Erbpächter auf seine Gefahr und Kosten geleistet.

§.7.
Wegen Mißwirtschaftens, Viehsterben, Feuer-, Hagel-,Wasser-,Sturm-,und Wildschaden, Mäuse-,Wurm-,und Schneckenfraß, sowie wegen Kriegserleidungen, überhaupt aus Zu-und Unglücksfällen wird eine Entschädigung von Seiten unserer Verwaltung nicht gewährt.

§.8. Die Bewirtschaftung und Benutzung des Erbpachtgrundstücks steht zur freen Entschließung des Erbpächters. Dasselbe soll jedoch eine selbständige landwirtschaftliche Nahrungsstelle sein und bleiben. – Insbesondere:

1.) Darf das Erbgrundstück nicht parzelliert werden, vorbehaltlich späterer Beschränkungen dieses Verbots durch Gesetz oder Statut.

2.) Unzulässig ist die Consolidation oder auch nur die wirtschaftliche Zusammenziehung mit einem anderen Grundstücke. Deshalb muß denn auch Erbpächter dafür sorgen, daß auf dem Grundstücke stets die zur eigenen Bewirtschaftung erforderlichen Wohn-und Wirtschaftsgebäude vorhanden sind.

§.9.

1.) Altenteile, Alimente und Gehöftsaussteuern aus dem bisherigen Verhältnisse, einschließlich etwaiger Rückstände, hat Erbpächter, ohne Vergütung unserer Verwaltung, zu übernehmen. – Für die Schlichtung von Streitigkeiten und anderweitiger Regelung dieser Gehöftslasten, sowie für die Vollstreckung bewendet es bei den bisherigen Befugnissen Unserer Verwaltung.

2.) Die bisherigen Belastungen bezüglich der Mitbenutzung gewisser Theile der Hufe, als der Sand,- Kies,- Lehm-und Mergel-Gruben, desgleichen…? Wege für Forstreservate und andere Grundstücke, behalten Bestand, es sei denn daß die Mitbenutzung durch die Eintheilung der Feldmark zweifellos entbehrlich geworden.

3.) Erbpächter ist freilich schon nach allgemeiner Rechtsvorschrift verbunden, die auf seinem Gebiete befindlichen Wasserwege auf seine Kosten gehörig aufzuräumen; ihm wird jedoch besonders zur Pflicht gemacht, im Hauptabzugsgraben aus dem sog. Großen …..?moor im Heidenholze die nöthige Vorflut zu schaffen.

§.10.
Alle Steuern, Abgaben und Leistungen an den Landesherren, die Kirche, Pfarre, deren Wittfrau, Küsterei und Schule, sowie zu administrativen, polizeilichen und gemeinnützigen Einrichtungen für den Ort, einzelne Theile des Orts oder Classen seiner Bewohner, oder auch für größere Bereiche, überhaupt alle aus dem öffentlichen Rechte der Gegenwart und Zukunft fließenden, das Grundstück ergreifenden Verbindlichkeiten werden ausschließlich vom Erbpächter, mithin von keinem Theile Unserer Verwaltung getragen.

§. 11.
In Verkaufsfällen bleibt Unserer Cammer das Vorkaufsrecht mit Zubehörung folgender Bestimmungen vorbehalten:

  1. Unsere Cammer kann von dem Vorverkaufsrechte auch zugunsten dritter, insbesondere der Gemeinde Gebrauch machen.
  2. Wenn bei einem Zwangsverkaufe, welcher das Erlöschen der zur dritten Abteilung des Grund- und Hypothekenbuches eingetragenen Pöste zur Rechtsfolge hat, der Käufer, gegen welchen Unsere Cammer das Vorkaufsrecht geltend macht, zu itabulierten Gläubigern gehört und nun mit seinen eingetragenen Forderungen ganz oder theilweise ausfällt, so hat Unsere Cammer diesen Ausfall zu decken.
  3. Ist in dem Kaufcontracte die Eintragung rückständiger Kaufgelder vereibart, so werden letztere bei Ausübung des Vorkaufsrechts auf Verlangen unserer Cammer bei der Übergabe des Grundstücks ausgezahlt.
  4. Erbpächter muß das Hauptexemplar des Kaufcontracts bei dem Amte einreichen, und die Erklärung über die Ausübung des Vorkafsrechts vier Wochen abwarten. Wenn dieselbe binnen dieser Zeit nicherfolgt,so wird eine Verzichtsleistung für diesen Fall angenommen.

§. 12.

1.) Der Erbbesitz kan nur einer Person zustehen. Zulässig ist jedoch der ungeteilte Besitz mehrerer Erben des letzten Besitzers bis zur Erbschaftstheilung.

2.) Jede in der Person des Besitzers eintretende Veränderung bedarf Unsrerer Anerkennung. Der neue Erwerber muß dieselbe binnen 3 Monaten nach Eintritt des Rechsgrundes durch welchen die Veränderung veranlaßt worden, bei dem Amte nachsuchen. Die Frist fängt vom Zeitpunkt der Auseiandersetzung an, wenn eine Erbschaft geteilt ist. Für die Anerkennung werden nur die Stempelkosten und die Cammer.Canzlei-Gebühren nach der jeweils geltenden Taxe erlegt: In Verlassenschaftsfällen, bei Zwangsverkäufen welche das Erlöschen der zur dritten Abteilung der Grud-und Hypothekenbuches eingetragenen Pöste zur Rechtsfolge haben, wenn ein Blutsverwandter des letzten Besitzers bis zum vierten Grade einschließlich das Grundstück erwirbt.. In allen übrigen Fällen sind zwei Prozent des Wertes der Hufe mit Zubehör- also auch mit Saaten, Bestellung, Heu, Stroh und Dung zu entrichten. Der Wert wird in Verkaufsfällen nach dem Verkaufspreise berechnet. In anderen Fällen tritt eine billige Veranschlagung durch Unsere Cammer ein. Alle diese Erlegnisse werden mit Vollziehung der Bestätigungsacte fällig und können bei Veräußerungen unter Lebenden auch von dem Veräußerer wahrgenommen werden.

§. 13.
Für die Ertheilung dieses Contracts und die Amtsanweisung (§4) hat Erbpächter nur die Stempelkosten, die Cammer-Canzlei-Gebühren- auch für das dem Amte zugehende Exemplar- und die Amtsgebühren nach der jedesmal geltenden Taxe zu entrichten.Für die (erste) Auflassung zum Grund-und Hypothekenbuch soll der taxmäßige Datz von 1/4 Procent des Werthes der Hufe nicht mehr genommen werden.

§.14
Erbpächter verpfändet für die Erfüllung dieses Contracts sein gesamtes jetziges und zukünftiges Vermögen, und entsagt allen Einwänden, insbesondere der Verletzung über die Hälfte.

Zur Urkunde alles Vorstehenden ist dieser Cotract doppelt ausgefertigt, und das mit Unserem Handzeichen und Cammer- Insiegel versehene Exemplar dem Erbpächter gegen Vollziehung der Rückgabe des zweiten Exemplars behändigt.

Gegeben durch unser Finanzministerium, Abteilung für Verwaltung der Domainen und Forsten.

Schwerin, den 7. Mai 1869

Borgwardt

Der vorstehende Kontrakt ist heute dem Hauswirth Johann Bordwardt aus Glashagen nach zuvoriger Bekanntmachung mit dem Inhalte desselben eigenhändig vollzogen, worüber hiermit beurkundet wird. Amt Doberan 2. Juli 1869 Zur Beglaubigung
Unterschriften


1896, Gesamtfläche 42 Hektar, 12 Ar, 54 Quadratmeter; Kanonkapital 15.625 Mark, Brandkassenwert der Gebäude 8475 Mark. [29]

1900, zur Volkszählung lebten auf dem Hof: Erbpächter Heinrich Griese 1841, Ehefrau Sophie,geb. Westendorf 1844 in Reddelich, Sohn Heinrich 1881 , Sohn Herrmann 1880, Enkel Hans Thamms 1887 in Klein Siemen, Knecht Wilhelm Pentzin 1886, Emma Allwardt 1844 Magd [28]

1902 wurde auf dem Gehöft ein neues Wohnhaus gebaut. (Siehe Bauunterlagen)

1903, im September, überließ Heinrich Griese die Bauernstelle seinem Sohn Heinrich (jr.).

1922, 08. Oktober, Heinrich Griese wird Bürgermeister durch Neuwahl für das Dorf Glashagen. [05]

1930, Heinrich Griese im Adressbuch als Erbpächter angegeben mit :
Wirtschaftsfläche: 42 ha Acker und Gärten gesamt, 4 ha Wiesen, 2 ha Weiden, 2 ha Umland, Hof, Wege ; 8 Pferde, 30 Rinder, 24 Schweine.

1937, 19.Oktober Heinrich Griese als Bürgermeister bestätigt-in gleicher Sitzung wird Sohn Hans Heinrich Griese Gemeinderat. [5]

1939, im März verstarb Heinrich Griese. Frau Griese wirtschaftet danach mit einem Bauern Herbert Schmidt zusammen, mit dem sie vor der Familie Breide 1954 das Dorf in Richtung BRD verließ.

1950 erbte der damals noch minderjährige Heinrich Griese [jr.] (geb. 5. August 1935)


Artikel aktualisiert am 05.04.2024