Überlassungsvertrag Hufe III

Im September 1903 überließ Heinrich Griese die Bauernstelle seinem Sohn Heinrich (jr.). Die nachfolgende Vertragsabschrift ist ein gutes Beispiel für damalige Gepflogenheiten zur Vertragsgestaltung. Beachtlich sind die, im § 7, festgelegten Details der Altenteilregelungen:


Verhandelt

Großherzogliches Amt Doberan, den 14. September 1903
 unter Leitung
Des Herrn Amtmann Detmering vom Unterschriebenen

Es treten vor:

  1. der Erbpächter Heinrich Griese vom Erbpachtgehöft Nr. 3 zu Dorf Glashagen,
  2. dessen Sohn, der Landmann Heinrich Griese von dort,
  3. beide dem Amte von Person bekannt, überreichen den als Anlage a angefügten Stellüberlassungs-Vertrag über die Erbpachthufe Nr. 3 zu Dorf Glashagen mit der Erklärung, daß dieser Vertrag zwischen ihnen abgeschlossen sei und mit der Bitte um die amtliche Beurkundung desselben.
  4. Nach Verlesung der Anlage a wurde auch diese Verhandlung verlesen, genehmigt und zum Zeichen dessen von den Vertragsschließenden wie nachsteht:

(gez.) Heinrich Griese   (gez.) Heinrich Griese 

unterschrieben, worauf geschlossen ist.

Zur Beglaubigung
(gez.) Detmering   ( L.S.) 
Lieberman
Amtsprotocollant

Zwischen

Dem Erbpächter Heinrich Griese zu Dorf Glashagen als Abtreter einerseits und seinem Sohn, dem Gehöftserben Landmann Heinrich Griese daselbst als Antreter andererseits ist über die Erbpachthufe Nr. 3 zu Dorf Glashagen der nachstehende Stellüberlassung- und Altenteilsvertrag verabredet geschlossen worden,   und heute vollzogen und beurkundet worden.

1.
Der Erbpächter Heinrich Griese überläßt seinem Sohn, dem Landmann Heinrich Griese zu dessen ausschließlichen Besitz aus Eigentum:

a. die ihm gehörige … freie Erbpachthufe Nr. 3 zu Dorf Glashagen mit den dazugehörigen Gebäuden in dortigen Scheiden und Grenzen in welchen Abtreter die Erbpachthufe bisher besessen hat oder doch rechtlich hätte besitzen können, mit der gesamten Ernte, sowohl der bereits eingeworbenen als den noch auf dem Feld befindlichen Feldfrüchten nebst Klee- und Wiesenmaht-, den sonstigen Vorräten an Korn, Kartoffeln, Futtermitteln, Dung, Brennmaterial, Nutzholz und Lebensmitteln sowie der Ackerbestellung überhaupt mit Allem was auf dem Grundstück und in oder an den Gebäuden …  und wurzelfest ist zum Nutzen der Stelle oder ihrem Besitzer bestimmt und nicht Eigentum dritter Personen ist, übrigens in Grundlage der über die Erbpachthufe unter dem 7. Mai 1869 allerhöchst erteilten Erbpachtvertrages,

b.  den gesamten, auf der Erbpachthufe heute vorhandenen dem Abtreter gehörenden lebenden und toten Vieh-, Feld- und Wirtschaftsbesatz, wie solcher dem Antreter genau bekannt ist.

Mit überlassen werden ferner die Leutebetten und die Leutestubeneinrichtung.
Von der Ueberlassung ausgeschlossen sind die dem Abtreter und dessen Ehefrau gehörenden und eigentümlich verbleibenden Mobilar-Gegenstände, … Betten, Leinenzeug, Haus-und Küchengerätschaften.

2.
Die Uebergabe der Erbpachthufe nebst Vorräten, Wirtschaftsbesatz u.f.m. an den Antreter erfolgt heute bei Unterschrift bzw. Beurkundung dieses Vertrages. Antreter übernimmt alle Gegenstände in der Beschaffenheit in welcher sie sich zur Zeit befinden, ohne   Erinnerung.

 3.
Gleichzeitig mit Übergabe der Erbpachthufe mit rechtlichen Zubehörungen geht auch die Gefahr derselben auf den Antreter über, welchem für den Fall eines Brandschadens die etwa gezahlt werdenden Brandentschädigungsgelder zur satzungsmäßigen Verwendung überwiesen werden.
Antreter tritt gleichzeitig in die mit der Mobilien-Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Verträge zu Recht und Schlicht ein, die Umschreibung der Versicherungs-Aufnahme-Schriftstücke auf den Vertreter soll fordersamst bewirkt werden.

4.
Als Gegenleistung für die Überlassung der Erbpachthufe nebst Inventar u.f.m. übernimmt Antreter als Selbstschuldner:

a.  Die vorhandenen Grundbuchschulden (Canon…und Erbstandsgeld aus § 6 Contrakt von zusammen 18.825 Mark mit den verschreibungsmäßigen Zinsen vom Johannis des Jahres ab, jedoch mit der Maßgabe, daß die im gegenwärtigen Monat September fälligen Canonzinsen noch vom Abtreter berichtigt werden.

b.  Antreter zahlt im Antoni Termin an seinen einzigen Bruder Herrmann bar jedoch ohne Zinsen 9.000 Mark

c.   Antreter läßt für den Sohn seiner verstorbenen Schwester Marie verehelicht gewesene Tamms den jetzt 16-jährigen Hans Tamms (Enkel des Abtreters) 3.000 Mark zur Grundbrief eintragen und zwar mit   Zinsen von zwei vom Hundert aufs Jahr vom Antoni Termin 1904 ab an und unkündbar bis zu dem auf die Volljährigkeit des Hans Tamms folgenden landesüblichen Termin (Johannis 1908), von diesem Zeitpunkt an ist das Capital mit vier vom Hundert aufs Jahr zu verzinsen und halbjährlich in den Terminen kündbar.
Der bare Üeberlassungspreis beträgt demnach: 30.825 Mark (Dreißigtausendachthundertfünfundzwanzig Mark.)Von diesem Ueberlassungspreis soll der Wert des mitüberlassenen lebenden und toten Wies- Feld- und Wirtschaftsbesitzes (§ 1b) die Summe von  4.500 Mark (Viertausendfünfhundert Mark ) gerechnet werden.

 5.
Die zum Grundbuch der überlassenen Erbpachthufe fol. 2, 3, 4 und 5 auf eigenen Namen des Erbpächters (Abtreter) eingetragenen Posten von zusammen 7.200 Mark … die auf die Forderung des Antoni, Capital al. Capitalfonds Fonds fol. 6 von 4.200 Mark Erbstandsgeld aus § 6 des Erbpachtvertrages zur allmaligen Tilgung bewirkten Abträge werden Antreter vom Abtreter rein und ohne Vorbehalt überwiesen.

6.
Abtreter erklärt hierdurch daß seinem Sohn Herrmann und seinem Enkel Hans Tamms weitere Abfindungsansprüche an den Antreter aus dieser Gehöftsüberlassung als im § 4 b und c dieses Vertrages festgesetzt überall nicht zustehen.

7.
Als weitere Gegenleistung für die abgetretene Erbpachthufe nebst Inventar und Zubehörungen hat Antreter seinen Eltern, dem Abtreter und dessen Ehefrau Sophie geb. Westendorf auf deren Lebenszeit auf dem Gehöft mit kindlicher Liebe und Freundlichkeit den nachstehenden unentgeltlichen Altenteil in vollem Umfange zu gewähren und zwar:

a.  die sogenannte Altenteilswohnung im neu erbauten Gehöftswohngebäude – links vom Eingang – bestehend aus 2 Stuben, Küche, Keller, Bodenraum und Stallplatz,

b.   an Feuerung jährlich: 6000 Soden Torf, 4 Raummeter Buchen Kluftholz und 2 Raummeter Eichen Kluftholz anfuhrfrei und das Holz brennfertig auf Verlangen des Altenteilers in den Stall oder auf den Boden gebracht,

c.   Lieferung eines fetten lebenden Schweins im Gewicht von 300 Pfund jährlich um Weihnacht, 

d.  wöchentlich zwei Pfund frische Butter,

e. täglich einen Liter frische Kuhmilch (Vollmilch),

f. Haltung von 6 Hühnern mit Aufzucht oder, falls Altenteiler die Hühnerhaltung aufgeben sollte, jährlich 400 frische Eier nach Bedarf zu liefern,

g.   10 Ruthen Gartenland, mäßig gedüngt,

h.   Lieferung von jährlich: nach Bedarf   von bis zu 15 Zentnern gute Kartoffeln, 10 Zentner Roggen und 2 Zentner Weizenmehl,

i.  freie Fuhren zur Kirche, zum Arzt, zur Apotheke und zur Stadt und Besucherreisen auf Erfordern und Belieben der Altenteiler,

k.   jährlich im Herbst 4 Faß gute Äpfel sowie 4 Faß Backobst (Pflaumen oder Birnen) nach Wahl der Altenteiler,

l. auf Verlangen der Altenteiler kostenfreie Besorgung der Wäsche,

m. Aufwartung und Pflege im Alter und in Krankheitsfällen.

Die vorstehenden Altenteiler-Leistungen bleiben beim Ableben einer der Altenteiler für den Überlebenden voll und unaufgefordert bei Bestand. Zur Sicherheit dieses Altenteils soll ein unkündbare Sicherheitshypothek auf die überlassene Erbpachthufe in Höhe von 12.000 Mark (Zwölftausend Mark) hinter den bisherigen Grundschulden und weitere 3.000 Mark aus § 4c dieses Vertrages ohne Ausstellung eines Briefes eingetragen werden und zwar zinslos für die Zeit des Bezugs der vorstehenden Natural-Altenteils seitens der Altenteiler, jedoch mit Zinsen zu vier vom Hundert aufs Jahr von der Aufgabe des etwaigen Anteils des Naturalaltenteils an.

Sollten eintretende Verhältnisse die Altenteiler veranlassen ihren vorstehenden Naturalanteil aufzugeben und vom Gehöfte fortzuziehen, wozu dieselben auch ohne den Willen des Antreters bzw. seiner Besitznachfolge zu jeder Zeit berechtigt sein sollen, so sind Antreter bzw. sein Besitznachfolger verpflichtet, die bzw. den überlebenden Altenteiler einen jährlichen Geldanteil von 480 Mark (Vierhundertachtzg Mark) und die jährlichen Zinsen von vier vom Hundert des als Altenteils-Sicherung eingetragenen Capitals von 12.000 Mark zu zahlen, fällig in vierteljährlichen Teilbeträgen von je 120 Mark im Voraus und zwar wird die erste Teilzahlung fällig am Tage der Aufgabe des Altenteils der Naturalabgabenteils. Die Zahlungen für die Altenteiler sind kostenfrei an ihren jeweiligen Wohnort zuzusenden.

8.
Die sämtlichen baren Lasten aus Abgaben von der Hufe … bis zum 24. Oktober insbesondere die dann fälligen Dienstbotenlöhne von da ab der Antreter. Dagegen trägt Antreter bereits von der Übergabe an die sämtlichen Lasten der Hufe an Spann-und Handdiensten.

9.
Antreter tritt in die bestehenden Diestboten-Verträge zu Recht und Schlicht ein. Mietseinwohner sind nicht vorhanden.
Abtreter ist Mitglied der Molkerei-Genossenschaft zu Reddelich und verpflichtet sich Antreter hierdurch  dieser Genossenschaft von heute an zu allen Verbindlichkeiten und zu allen Rechten beizutreten.

10.
Die sämtlichen mit diesem Vertrage aus Eigentümerwechsel verbundenen Kosten  trägt Abtreter allein.

 11.
Der Abtreter, Erbpächter Heinrich Griese erklärt hierauf: Sobald mein Sohn der Antreter im Antoni-Termin 1904 seine Verbindlichkeiten aus § 4 b und c  und aus § 7 (wegen Eintragung der Altenteils-Sicherung) nachgekommen sein wird, lasse ich das Nutzeigentum an der überlassenen Erbpachthufe Nr. 3 zu Dorf Glashagen mit Besatz und Zubehörungen dem Antreter, Heinrich Griese hiermit auf und bewillige und beantrage, daß dem genannten neuen Erwerber das Nutzeigentumsrecht der Erbpachrhufe mit Besatz und f.m. zum Grundbuch zugeschrieben wird.
Der Antreter Heinrich Griese erklärt: Ich nehme die vorstehenden Erklärungen des Abtreters hinsichtlich der Auflassung des Nutzeigentums an der erworbenen Erbpachthufe Nr.3 mit Besatz u.f.m. zu Dorf Glashagen hieraus an und beantrage und bewillige auf Grund dieser beurkundeten Erklärungen, daß das Nutzeigentumsrecht der Erbpachthufe mit Besatz u.f.m. zum Grundbrief mir zugeschrieben wird, sobald ich meinen Verpflichtungen aus § 4b und c und § 7 (Auszahlungen bzw. Eintragungen zu Grundbuch) durch Stellung bezüglicher Anträge nachgekommen sein werde.

12.
Beide Vertragsschließende geloben die getreue Erfüllung dieses Vertrages und seiner einzelnen Bestimmungen, … allen ihren dieselben etwa zustehenden oder erdenklichen Einreden und Rechtsbehelfen, namentlich der Einrede der Überredung, des Mißverstandes aus des anders Niedergeschriebenen als verabredet.  Dessen zur … haben sie diesen Vertrag zum Zeichen ihrer Genehmigung eigenhändig durch Namensunterschrift vollzogen bei Anwesenheit aus Dorf Glashagen zu Doberan am 14. September 1903.

(gez.) Heinrich Griese


Verhandelt
Großherzogliches Amt Doberan, den 14. September 1903

unter Leitung
Des Herrn Amtmann Letmering vom Unterschriebenen

Es treten vor:

  1. der Erbpächter Heinrich Griese vom Erbpachtgehöft Nr.3 zu Dorf Glashagen,
  2. dessen Sohn, der Landmann Heinrich Griese von dort,beide dem Amte von Person bekannt, überreichen den als Anlage a angefügten Stellüberlassungsvertrag über die Erbpachthufe Nr. 3 zu Dorf Glashagen mit der Erklärung, daß dieser Vertrag zwischen ihnen abgeschlossen sei und mit der Bitte um die amtliche Beurkundung desselben. Nach Verlesung der Anlage a wurde auch diese Verhandlung verlesen, genehmigt und zum Zeichen dessen von den Vertragsschließenden wie nachsteht:
  3. (gez.) Heinrich Griese            (gez.) Heinrich Griese
  4. unterschrieben, worauf geschlossen ist.

Zur Beglaubigung
(gez.) Detmering  ( L.S.)     
Amtprotcolleur

(gez.Heinrich Griese)