1851-Pachtvertrag_1

Wir Friedrich Franz v: G:G:Großherzog von Mecklenburg:
Thun kund und geben hiermit zu wissen, daß Wir nach vorausgegangener neuer Regulierung der Dorffeldmark Glashagen, Amts Doberan den Hauswirthen daselbst nebenstehende Pachtzusicherung ertheilt haben:
§ 1 Den drei Hauswirthen zu Glashagen die dortigen Hufen undzwar:1,dem Hauswirth Westendorf die Hufe Nr.1. 2,dem Interimswirthe und Schulzen Niemann die Hufe Nr.2. 3, dem Hauswirthen Griese die Hufe Nr. 3 mit allen nach der Classifiszierungstabelle dazu gehörigen Ländereien und Nutzungen sowie mit den Gehöftsgebäuden und Befriedigungen auf 12 hintereinander folgenden Jahren von Johanni 1851 bis dahin 1863 dergestalt pachtweise, daß sie solches alles währen dieser Zeit- insofern nicht die Bestimmung §30 der Anwendung kommt, bester ihrer Gelegenheit nach, jedoch hauswirthlich, ohne Beanchtheiligung eines Dritten nur in Grundlage dieses Cotraktes setzen und benutzen mögen, … Besitz und Genuß dahin beanspruchen, daß von Uns nach Möglichkeit geschätzt… werden sollen.??