1851-Pachtvertrag-Anlage-A

Diese Anweisung ist Teil der Zeitpachtvertrages für die Glashäger Hufen I, II ud III für den Zeitraum 1851; gleichzeitig Nachweis für die Bevormundung der Hauswirthe als Vermieter. Voraus gegangen ist bereits die Auflage zur Schaffung solcher Einliegerwohnungen, die dann periodisch“staatlicherseits“ im Rahmen sog. Zimmerbesichtigungen durch Bauamt, Forstamt und Bürgermeister beurteilt werden. Die Vermietung schließlich wurde amtlich kontrolliert. Kündigungen waren nur mit Billigung des Amtes möglich.

Die Hauswirthe zu Glashagen haben jedem Einwohner auf den Gehöften zu gewähren und zu leisten: 1. Eine geräumige, in gutem Zustand befindliche Wohnung, nebst Stallraum; 2. Einen zur Wohnung gehörenden Garten von 20 Quadratruthen; 3. 150 Quadratruthen Acker in den Korn tragenden Schlägen; 4.Freie Bestellung des Ackers und Abfuhr des Dunges, sowie Einfuhr des Einschnittes; 5.Freie Fuhren zur Abholung der Feuerung und außerdem die §23 sub, g,besimmten Fuhren; 6. Freie Weide für 2 Schafe.
Jeder Einlieger zahlt dafür jährlich eine Miethe, VIERZEHN Thaler Court.:, ist dagegen zu keinen Naturalien oder Dienstleistungen verpflichtet. Hauswirthe dürfen ihre Einlieger ohne Einwilligung des Amtes nicht kündigen. Der Cammer und dem Amte bleibt für den Fall vorkommender Differenzen weitere Bestimmungen vorbehalten, welchen sich die Hauswirthe und Einlieger zu fügen haben,sowie der Cammer auch weitere Abänderungen dieses Regulativs freistehen.