1869: Gemeindeordnung in Mecklenburg

Diese Ordnung wurde durch ein für jede entsprechende Gemeinde vom Großherzoglichen Amt Doberan erlassenes und vom Innerministerim des Großherzogthums Schwerin bestätigtes Statut federführend vorbereitet und durchgesetzt. Aus diesem Anlaß wurden der Hof 1870 und das Dorf Glashagen im Jahr 1871 eigenständige Gemeinden. Sinn und Zweck war eine grundlegende Neuordnung der Verwaltung des bis dato herrschaftlichen, ländlichen Grundbesitzes im gesamten Großherzogtum Mecklenburg – Schwerin. In der Folge dieser Ordnung wurden die Ämter – hier das Großherzogliche Amt Doberan – und die Großherzogliche Kammer Mecklenburg Schwerin wesentlich entlastet und die zu bildenden Gemeinden zur Übernahme einer Reihe von Aufgaben autorisiert. Aus der unmittelbaren Zuständigkeit der Ämter fielen:

  • die Zeitpachtverträge einschl. Kontrolle aller Pachtbedingungen, vor allem der Effektivität der Höfe.
  • die Betreuung, Unterbringung und Versorgung der Armen.
  • die Zuständigkeit für Unterbringung der Einlieger.
  • die Verwaltung und Verpachtung der Gemeindeländereien an Einlieger und Büdner.
  • die umfassende Verwaltung der Schulen.
  • die Organisation und vertragliche Bindung einer Hebamme und eines Arztes.
  • die Zuständigkeit für die Dorfstraßen und Wege.
  • die Zuständigkeit für die örtlichen Wasserläufe, Gräben, Brücken und Überführungen.
  • das Feuerlöschwesen einschließlich vorbeugender Handlungen und Kontrollen.

Mindestens alle aufgeführten Komplexe waren von den zu bildenden Gemeinden zu übernehmen. Dazu hatten die Dorfschaften und viele der großen Erbpachthöfe, in unserem Fall das Dorf Glashagen und der Hof Glashagen, eigenständige Gemeinden mit entsprechender Verwaltung zu bilden. Die Zeit des jahrhunderte alten alleinigen Regimes eines Bügermeisters war zu beenden und die Führung personell zu erweitern. In allen Domainen des Großherzogthums Mecklenburg Schwerin bildeten die Dorfschaften eigenständige Gemeinden innerhalb der Grenzen der jeweiligen Feldmark . Die Feldmark wurde nochmals festgelegt durch eine präzise Vermessung, Klassifizierung und Bonitierung sämtlicher Flächen. Das Ergebnis war das sogenannte Feldregister einer Gemeinde, das neben weiteren wichtigen Festlegungen im Grundbrief stand der dem neu gebildeten Ortsausschuß übergeben wurde.


Die Zeit der alleinigen Dorfführung durch nur einen Bürgermeister war damit beendet. Nach wie vor gab es natürlch den Dorfschulzen, der vom Landesherren (Großherzog) , aus allen Gemeindeangehörigen benannt und durch das Amt Doberan in Eid und Pflicht genommen wurde. Ausdrücklich behielt er alle bisherigen Emolumente (persönliche Vorteile und Vergütungen). In einem diesbezüglichen Statut wurden für den Dorfschulzen und die übrigen Stellen festgelegt, wer für was zuständig war. Sehen wir uns an, welche Fortschritte in der Bürgerbeteiligung gemacht wurden. Die Gemeindeordnung umfaßte, der damaligen Gründlichkeit und Ausführlichkeit folgend, alles Nötige, beispielsweise die Gemeindeverwaltung betreffend im § 9 :

  1. Jeder Gemeindeangehörige ist zur Übernahme des Schulzenamtes verpflichtet.
  2. Die unbesoldeten Stellen der Gemeindeverwaltung, namentlich als Schöffe, Beauftragter zur Dorfversammlung, Ausschußmitglied usw. muß jeder übernehmen. Jedermann war verpflichtet persönlich oder durch einen Beauftragten an der Dorfversammlung teilzunehmen. Zur Ablehnung berechtigt jedoch ein Alter über 60 Jahre, Gebrechlichkeit oder anhaltende Krankheit. Auch kann, wer 6 Jahre eine der unbesoldeten Stellen bekleidet hat, die weitere Übertragung derselben für die nächsten 6 Jahre ablehnen. Die Niederlegung einer unbesoldeten Stelle vor Ablauf des Zeitraumes, für welche dieselbe übertragen ist, kann gleichfalls nur wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit geschehen. Die erste Entscheidung über eine Ablehnung oder Niederlegung trifft die Dorfversammlung, bei Schöffenstellen entscheidet das Amt.

Die Bügermeister waren auch die Verwalter der Ortspolizei und hatten namentlich für:

  1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu sorgen, strafbaren Handlungen vorzubeugen. Vagabunden und fremde Bettler zu verhaften und ans Amt Doberan auszuliefern,
  2. Feld- und wegepolizeilich zu walten,
  3. Bei Visitationen Beistand zu leisten [überhaupt das Amt zu unterstützen. Diese Aufgabe hatte der Ortsvorsteher in Alleinverantwortung].

Die Gemeindebehörden bestanden aus dem Schulzenrat und der Dorfversammlung. Der Schulzenrat (incl. Dorfschulze) leitetete und führte die laufenden Geschäfte, er vertrat die Gemeinde Dritten gegenüber. Zur finanziellen Ertüchtigung der Gemeinden bilden diese eine Kasse; in die:

  1. Das Amt einen gewissen Festbetrag zahlte,
  2. jeder Haushalt, abgestuft entsprechend seiner wirtschaftlichen Stellung, periodisch einen Beitrag zu leisten hatte,
  3. die Einnahmen aus der Verpachtung der Dorfländereien an die Bewohner.

Es bestand die Erlaubnis der Gemeindeverwaltung z. B. durch gemeinsamen Beschluss den Beitrag unter Pkt. 2. zu verändern und in dringendsten Fällen eine Aufstockung zu beantragen oder gegebenenfalls einen Zahlungserlaß zu mindern. Einnahmen und Ausgaben waren nur über Mehrheitsbeschlüsse des Bürgermeisters und der Gemeindevertreter möglich. Das Kassenbuch lag bei jeder Sitzung öffentlich aus und wurde pflichtgemäß jedesmal kontrolliert.

Gegenstand der Verwaltung der Gemeinde waren nun geworden: Das Armenwesen, das Gemeinde-Schulwesen, die Instandhaltung der Landstraßen, der Communikationswege, der Dorfwege, das Entwässerungswesen, die Räumung von Flüssen und Bächen, die Anlegung und Räumung von Gräben und Deichen innerhalb der Feldmark. Darüber hinaus: Die Haltung der Nachtwächter, das Feuerlöschwesen, das Vorhalten von Begräbnisflächen, die Haltung einer Hebamme und Totenfrau, alles was den Gemeinden amtlicherseits ab jetzt gesetzlich oder in sonst verbindlicher Weise zugewiesen worden war.

Die Dorfversammlung bestimmte über besondere Teile des Gemeindewesens, besonders bei Rechtstreitigkeiten, Benutzung sogenannter Dorfschaftsfreiheiten (Weiden und Backöfen usw.), sowie des bisher als Kompetenz für die Einlieger überlassenen Ackers, über Niederlassungsgesuche, den Bau neuer Häuslereien und Herstellung neuer Wohnungen innerhalb des Hausbestandes sowie über den Erwerb und Verkauf von Grundstücken.

Der oben erwähnte Schulzenrat bestand aus dem Dorfschulzen und einer Anzahl vom Amt auszuwählender Schöffen. Bei ihnen handelte es sich tunlichst um Gemeindeangehörige aus der Hauptklasse des Grundbesitzes (hier in Glashagen die Pächter der Hufen I bis III). Die Schöffen wechselten im Abstand von sechs Jahren. Sie wurden vom Amt per Handschlag auf Gewissenhaftigkeit verpflichtet. Den jeweils 1. Schöffen bestätgte das Amt ausdrücklich selbst, er allein konnte den Dorfschulzen vertreten.

Zur Umsetzung der Gegenstände der Gemeindeverwaltung konnte diese eigene Ordnungen beschließen, erlassen und kontrollieren. Übertretungen konnten in der Gemeinde direkt, nötigenfalls auch durch Geldstrafen geahndet werden. Zahlungsverweigerungen wurden auf dem Zwangsweg durch Organe des Amtes eingeholt.

Die Dorfversammlung war ein weiteres Organ der Verwaltung eines Dorfes. In ihr befanden sich zunächst alle Mitglieder des Schulzenrates, alle Hufenbesitzer, die Großherzoglichen Forstbediensteten einschließlich Holzwärter, der Lehrer, soweit er den Status einer Familienstelle hatte. Die Büdner und Häusler waren durch jeweils einen Deputierten (Vertreter) zugelassen. Frauen hatten noch kein Recht zur Mitgliedschaft. Darüber hinaus gab es für so gut wie kein Verweigerungsrecht. Angefangen vom Bürgermeister über die Schöffen bis hin zu den gelegentlich Beauftragten und allen Mitgliedern der Dorfversammlung galt gleichzeitig entschädigungslose Tätigkeit über den festgesetzten Zeitraum.

Die Dorfversammlung trat nur auf Beschluß des Schulzenrates zusammen. Den Vorsitz führte der Schulze, er konnte wegen ungebührlichen Verhaltens Mitglieder entfernen. Über alle „Amts“handlungen wurde ein Protokollbuch geführt. Die Beschlüsse wurden in diese auch als Gemeindebuch bezeichnete Urkunde eingetragen. Die Führung des Protokollbuches ging reihum. Für das Dorf Glashagen ist dieses Protokollbuch vorhanden.

Soweit die Einnahmequellen zur Deckung der finanziellen und materiellen Gemeindezwecke oder auch der verschiedenden Dienste nicht ausreichten, konnten durchaus Zwangsleistungen an Geld von jedermann verlangt werden. Man beschloß die Höhe des Beitrages nach Diskussion. In jedem Fall wurden sozial Gleichgestellte gleich behandelt und die vermögenderen Dorfbewohner höher belastet als die ärmeren. Der so festgesetzte Betrag solcher Zahlungen wurde unter Zuziehung des Schulzenrates, vom Amt und letzlich nur mit der Genehmigung der Großherzoglichen Kammer aufgestellt.

Spanndienste wurden je nach der Fuhrkraft für kommunal gemeinnützige Arbeiten von den Erbpächtern und Büdnern geleistet und auf Verlangen in Geld abgeschätzt und aus der Kasse vergütet. Befreit von derlei Natural-, Hand- und Fuhrdiensten waren Pastoren, Kirchendiener und Schullehrer.

Für den Erwerb von privatem Grundbesitz oder Übertragung von Gemeinde zu Gemeinde war ausschließlich eine amtliche Genehmigung erforderlich. Beschwerden über Schulzenrat oder Beschlüsse der Dorfversammlung gingen ans Amt. Über das Amt dann erforderlichenfalls an die Großherzogliche Kammer.

Die erste Glashäger Dorfversammlung trat, laut dem seinerzeit erstmalig eingerichteten Protokollbuch, am 21. September 1871 unter Leitung des Schulzen Borgwardt zusammen. Als Schriftführer fungierte der Holzwärter Lübbert. Es ging in der Tagesordnung darum die lt. Gemeindeordnung geforderte Dorfkasse einzurichten. Aus ihr sollten die vierteljährlich fälligen und die unvohergesehenen oder zufälligen Ab- und Ausgaben zukünftig geleistet werden. Um die Kasse sofort ins Leben zu bringen, waren 40 Reichsmark (RM) bar aus der Gemeinde zusammen zu bringen. Weitere 20 RM will man zur Einrichtung eines Reservefonds aus den Pachteinnahmen für die Gemeindeländereien dieses Jahres nehmen , eine Kasette stellt der Bürgermeister. …

vorgelesen und genehmigt: Borgwardt, Schulze; Griese, Hauswirth; Lübbert, Schriftführer

Soweit die Liste der Anwesenden der ersten Dorfversammlung, in den nächsten Sitzungen ist sie um den Lehrer Methling und den Büdnervertreter Thamms erweitert worden. [05]

Nun fehlte im Dorf Glashagen noch das entsprechende Gemeindeland zur Verpachtung an die erhebliche Anzahl landlosen Gemeindemitglieder (Einlieger). Die Pachten sollten zukünftig die Haupteinnahmen der Dorfkasse bilden. Dazu gab es mehrere Dorfversammlungen, deren Verlauf und Beschlüsse wegen der Bedeutung für die weitere Dorfentwicklung hier vollständig wiedergegeben werden:

10. Oktober 1871, Protokollbuch:
Die Dorfversammlung wurde damit bekannt gemacht, daß die Großherzogliche Hohe Kammer der Gemeinde in Glashagen jetzt die von den Einlieger-Ländereien abgetrennte und abgenommene Ackerfläche von 1725 Quadratruthen, links am Wege von Glashagen nach Reddelich belegen für den Preis von 400 Reichsthaler auf Gemeindeeigenthum zum Kauf anbiete.

Die Dorfgemeinde erklärte einstimmig, diesen Kauf anzunehmen und bestellte gleichzeitig zwei Abgeordnete in der Person des Schulzen Borgwardt und des Erbpächters Griese, denen die alleinige Vollmacht erteilt wurde, den Kauf mit dem Großherzoglichen Doberaner Amte abzuschließen. Verlesen und genehmigt.
infidem Lübbert [5]

1. November 1871, Protokollbuch:
unter Leitung des Schulzen Borgwardt in Gegenwart der Dorfversammlung vom Unterschreibenden:
Nachdem Großherzogliche Hohe Kammer den Ankauf der Ackerfläche von 1720 Quadratruten auf hiesiger Feldmark belegen für 400 Reichsth. genehmigt und dabei die Bedingung gestellt, daß innerhalb 8 Tagen die ersten 100 Reichsth. nebst …gebühr eingezahlt und der Rest von 300 Reichsth. nebst 15 Reichsth. Zinsen Michaelis 1872 gezahlt werden soll, hat die Dorfversammlung beschlossen, die Bedingungen zu erfüllen. Der Schulze Borgwardt übernimmt die Auszahlung bei der Kasse, wogegen sich die Dorfversammlung verpflichtet 4 1/2 % Zinsen jährlich zu zahlen. Beide Theile behalten sich eine 1/2 jährliche Kündigung dieser Gelder vor.

Verlesen und genehmigt in fidem Lübbert, (Holzwärter), F. Methling, (Lehrer), Griese (Erbpächter)

[04]

Wir erfahren, daß die Gemeinde von vornherein mit Schulden belastet war. Besonders die Inanspruchnahme finanzieller Mittel für die Armenversorgung – bis dahin durch das Großherzogliche Amt Doberan geleistet – sind nicht aus dem Erlös der bei der Gemeindegründung vom Amte Doberan übertragenen Einlieger Pachtflächen bestreitbar. Über die finanzielle Situation in der Gemeinde Glashagen liegen im Landesarchiv mehrere Akten vor, die soweit wie zweckdienlich, hier wiedergegeben werden sollen. Qu. [01] [6.12-4/2 11385]

Schon wenige Wochen nach der Gemeindegründung wendete man sich an die Großherzoglich Hohe Kammer zu Schwerin mit einem Schreiben:

An die Großherzogliche Hohe Kammer zu Schwerin

Hohe Großherzogliche Cammer wolle gnädigst verzeihen, wenn wir es wagen, in Nachstehendem unsere allerunterthänigste Bitte ganz gehorsamst vorzutragen.

Seit dem 1. Juli des Jahres ist die Gemeindeordnung und Ortsarmenpflege hier im Dorfe Glashagen eingeführt. Letzte leider unter so unglücklichen Verhältnissen, daß wir nicht mal wissen, wie wir unsere Verpflichtungen unseren Armen gegenüber nachkommen sollen. Bis zum Jahre 1869, wo über die Gemeindeordnung und Ortsarmenpflege in Glashagen die ersten Verhandlungen von Seiten des Großherzoglichen Doberaner Amtes eröffnet wurden, standen die Verhältnisse hier ganz gut, denn es wurden bis dahin nur jährlich 58 Reichsthaler aus der Großherzoglichen Amtsarmenkasse an hiesige Arme gezahlt, weshalb auch Großherzoglich Hohe Kammer die damaligen und bisherigen Einlieger- Ländereien nicht sämtlich zur Dotation der Dorfgemeinde Glashagen herzugeben Sich geneigt fanden, vielmehr eine Fläche von 8 Ackercaveln in Betrag von 1725 Ruthen abzutrennen und zurückzunehmen beliebten; seit der Zeit haben die Verhältnisse sich hier so verschlimmert, daß schon jetzt über das doppelte im letzt verfloßenen Jahre 143 Reichsthaler aus der Großherzoglichen Amtsarmencasse an hiesige Arme gezahlt sind. Eine Verringerung dieser Ausgabe ist fürs Erste nicht mal zu erwarten, im Gegentheil eine Erhöhung voraussichtlich.

Die hier belassenen Einlieger-Ländereien geben uns nur eine jährliche Pacht von 82 Reichsthaler 28 Schilling, wonach zur Bestreitung der Ausgabe an Arme schon ein baarer Zuschuß von 60 Reichsthaler 20 Schilling erforderlich wird, rechnet man hierzu sonstige nicht unbedeutende Gemeindelasten, so ergiebt sich einen Summe, welche von 3 bäuerlichen Erbpächtern, 1 Holzwärter, 1 Lehrer und 11 durchweg unbemittelten Büdnern nicht mal aufgebracht werden kann.

Hohe Kammer haben vorgelegentlichst geruhet uns die 1725 Quadratruthen, welche von den hiesigen Einlieger-Ländereien abgetrennt sind, durch das Großherzogliche Doberaner Amt zum Kauf anzubieten in dem gutgemeinten Willen, der Dorfgemeinde hierdurch einen Vortheil zu bereiten. Wenn wir auch nicht verkennen, daß diese Ländereien, zumal billig erstanden, der Dorfgemeinde ein großer Vortheil sind, so ist es doch zu schwer, ja jast unmöglich, auf die Forderung des Großherzoglichen Amtes von 725 Reichsthalern hierfür einzugehen, weil uns diese 8 Ackerkavel eine Pacht von 2 Reichsthaler 12 Schilling eintragen, wogegen diese 725 Reichsthaler mit 5% verzinst = 36 Reichsthaler 12 Schilling Zinsen ergeben, wonach auch hier ein jährlicher Zuschuß von baar 9 Reichsthaler aus Gemeindemittel erforderlich wird. Wir wagen unsere Großherzogliche hohe Kammer gehorsamst zu bitten:

Hohe Kammer wolle gewogentlichst geneigen zur Erleichterung unser erdrückenden Lage uns erwähnte 1725 Quadratruthen Acker entweder gnädigst zu schenken, oder gegen einen billigen Kaufpreis zu überlassen.

In der Hoffnung auf Gewährleistung dieser unserer dringenden Bitte unterzeichnen wir mit tiefster Ehrfurcht und Ergebenheit als:
Euer Großherzoglichen Hohen Kammer
allerunterthänigst und ganz gehorsamste die Dorfgemeinde.
Glashagen, den 28sten August 1871

Borgwardt Schulze-Weitendorf Erbpächter-Griese Erbpächter-Lübbert Holzwärter- F. Metling Schullehrer-Thamms Büdner

Der Brief bewirkt bereits einiges: Bereits am 11. September 1871 tagten die fünf höchsten Beamten des Großherzoglichen Amtes Doberan zur finaziellen Problematik und der Frage, ob Dorf und Hof Glashagen künftig zusammen verwaltet werden sollten und faßten sofortige Beschlüsse. Im Nachstehenden eine Niederschrift dieser Sitzung:

Bei Wiederanlegung der Supplik der Gemeinde Dorf Glashagen um Schenkung, eventl. bilige Überlassung von 1725 Quadratruthen bisherigen Einliegerackers berichten wir befehlsmäßig:

Bei Abfassung unseres Berichtes vom 9ten August 1869 betreffend der Landdotation für die Gemeinde Dorf Glashagen gingen wir von der Ansicht aus, daß die auf einer Dorffeldmark vorhandenen Einliegerländereien oder eine ebensogroße Fläche mindestens allemal der Dorfschaft, wenn selbige zur Gemeinde constitiert würde, zum Vermögen gegeben werden müßten, weil die Anzahl der kleinen Leute hauptsächlich die Situation der Gemeinde bedingen. Durch Resirigt ? hoher Cammer vom 30ten November 1869 ward ausgesprochen, es seien von den Einliegerländereien circa 12 Caveln, also 2400 Quadratruthen, abzunehmen. Wir berichteten darauf unter dem 13ten December 1869 und nehmen bei dieser Berichterstattung die inzwischen aus zugegangener Cirkular-Verordnung vom 15ten November 1869 betreffend die Dotierung der Dorfgemeinden mit Grundbesitz zur Richtschnur. Hohe Cammer bestimmte darauf unter dem 20ten December 1869, es seien von den Einlieger-Ländereien in Dorf Glashagen nur 1720 Quadratruthen zu reservieren.

Für die Lage des seit dem 1ten Juli dieses Jahres constituierten Gemeinden können wir im Übrigen unseren vom 13ten December 1869 in Bezug nehmen, wenn wir nur hervorheben, daß die Angabe der Gemeinde, es hätten sich im Jahre 1870/71 die Armenlasten wesentlich erhöht, wahrheitsgemäß ist. Denn im genannten Rechnungsjahr sind an ordentlichen und außerordentlichen Unterstützungen nach Dorf Glahagen 168 Thlr. und 30 Schilling gezahlt worden. Es ist unzweifelhaft daß die Gemeinde Glashagen diejenige Dorfgemeinde des hiesigen Amts ist, welche am Schlechtesten situiert und dotiert ist. Denn während alle anderen Dorfgemeinden aus ihren Ländereien mehr Einnahmen haben, als die Armen-Cassen betragen, während beispielsweise Heiligenhagen nach Abgabe ihrer Unterstützungen von Bedürftigen aus seiner Dotation noch 140 Thaler jährlich jetzt übrig hat, muß Dorf Glashagen schon zu den Armen-Unterstützungen Geld zugeben und hat seine sonstigen Gemeindelasten aus den Taschen seiner Mitglieder zu tragen. Wir befürworten deshalb aufs Dringendste, der Gemeinde Dorf Glashagen auf diejenigen 1720 Quadratruthen, welche nach Bestimmung hoher Cammer für die Grundherrschaft reserviert und der Gemeinde zum Kauf angeboten sind, letzterer unentgeltlich hinzugeben. Wir fügen noch an, daß vom hohen Ministerium des Innern die Zusammenlegung der Gemeinden Hof und Dorf Glashagen vorbehalten worden ist bei der Organisation der beiden Gemeinden und daß die Tragung der Lasten für Dorf Glashagen natürlich wesentlich leichter sein würde, wenn der große Erbpachthof dazu beisteuerte, daß jedoch selbst, wenn das genannte hohe Ministerium noch befehlen würde, immerhin höchst zweifelhaft ist, ob nicht der Erbpächter von Hof Glashagen durch den Hinweis darauf, daß im ganzen Domanio fast durchgehends jede selbständige Ortschaft als besondere Gemeinde constituiert ist, eventuell durch allerhöchste Bestimmung es erreichen würde, daß Hof Glashagen allein bleibt.

Doberan, den 11ten September
Großherzogliche Beamte


Artikel aktualisiert am 25.12.2023