1755: Lage der Schmiede im Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich

Durch den Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich (LGGEV) von 1755, § 259 waren nur wenige Handwerker auf dem Lande zugelassen, zu denen der Grobschmied mit einem Gesellen gehörte. Schon 1787 heißt es in einem weiteren Gesetz: „Auf eingegangene Beschwerde wegen Überschreitung des § 259 des Landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs, nach welchem den Grobschmieden auf dem Lande ausdrücklich nur erlaubt ist, einen Gesellen zu halten, wird das Halten eines zweiten nochmal verboten. Weiter wird verfügt, daß kein Lehrjunge erlaubt ist.

Schmiedemeister vom Land durften nicht in oder für die Stadt arbeiten. Offensichtlich war viel Arbeit vorhanden, die auf diese Weise in die Stadt gelenkt werden sollte. Auf Betreiben der dort herrschenden Zünfte war den Landschmieden auch nur die Reparatur der Eisenbeschläge der Wagenräder und der einfachen Ackergeräte erlaubt. So blieb ihnen hauptsächlich das Beschlagen der dorf-oder gutseigenen Arbeitpferde, nicht etwa anderweitiger aus dem Umfeld. Ein Mühlen- und Schmiedezwang teilte jedem Ort oder Hof das verbindliche Nutzungsrecht einer bestimmten Schmiede zu und verhinderte so das Ausweichen auf eine andere Dorfschmiede.

Erst 1868 wurde durch den Erlass der allgemeinen Gewerbefreiheit diese strenge, unter Strafe stehende Bestimmung aufgehoben. Wir wissen bisher nicht, welcher Schmiede das Dorf und Hof Glashagen verpflichtet waren. Allerdings enthält der erste Erpachtvertrag für den Hof aus dem Jahr 1828 als Pkt. 16 e) den eindeutigen Hinweis auf eine Zwangsmühle und einen entsprechenden Schmied. Zudem wird gleichzeitig die Befreiung von beiden Zwängen unter der Bedingung in Aussicht gestellt und eine Art Ablösegebühr an das Amt für diesen Fall angekündigt. Die nächste Schmiede war mit Sicherheit die in dem mittelalterlichen Verkehrsknotenpunkt Retschow aber auch Hohenfelde und Reddelich hatten eine Schmiede. Naheliegend kommt die Schmiede von Althof als Zwangsschmiede für den Hof Glashagen in Frage, weil ab 1831 die Höfe Althof und Glashagen, gleichzeitig im Besitz des damaligen Doberaner Amtshauptmanns Hundt sind.

Artikel aktualisiert am 13.11.2023