Eine Beschreibung der sozialen und wirtschaftlichen Situation auf dem Lande in Mecklenburg Schwerin und die Einflußnahme der Herzoglichen Regierung auf die Entwicklung zeigt die herrschenden äußeren Bedingungen die zur Bildung der Büdnereien führten.
Das Auswandern als Flucht vor der Armut und Suche nach eigener Existens.
Rußland als Auswanderungsland: In Verbindung mit der Verschlechterung der Situation, besonders der Unterkunft ( kein Hüsung – seinerzeit zum Begriff geworden) der ehemaligen Leibeigenen und ihrer Ausweglosigkeit bildete die Flucht außer Landes sozusagen eine letzte Lösung. Der massenhafte Weggang außer Landes in die weite Welt war für viele der Verzweifelten der letzte Ausweg so waren Agenten unterschiedlicher Länder aktiv.Unter anderen kamen eine Zeitlang Aktivitäten russischer Agenten in Norddeutschland im 18. Jahrhundert hier wie gerufen. Sie entfalteten eine starke Werbung für die Auswanderung nach Rußland. Die russische Regierung versprach den Auswanderern Land in dem fast menschenleeren südrussischen Gouvernement Astrachan, das den Bauern als ein Paradies geschildert wurde. Die Kosten für die Seereise, wurden vorgeschossen und es entstanden neue Abhängigkeiten. Tausende drängten um die Mitte des 18. Jahrhunderts nach Lübeck, um sich von hier nach Südrußland verschiffen zu lassen. Da im ritterschaftlichen Gebiet die Auswanderung einen beängstigenden Umfang erreichte veranlaßte der Engere Ausschuß der Stände im Landtag den Herzog zu neuen Maßregeln. Den Auswanderern, besonders ihren Nachfahren erging es leider nach anfänglicher guter Zeit sehr übel. Sie wurden zeitlebens und noch heute als besondere geschlossene Gruppe der sog. Rußlanddeutschen behandelt und Verfolgungen und Benachteiligungen ausgesetzt. Angefangen 1917 als Folge der Oktoberrevolution, dann während des 2. Weltkrieges 1939 bis 1945 erfolgten in Rußland und dann der Sowjetunion mehrfache Zwangsumsiedlungen über tausende von Kilometern. Jedesmal war Urbarmachung des Ackers und der Eigenbau einer Unterkunft in der zugewiesenen „neuen Heimat Bedingung“. So kam es für viele nie zur Sesshaftigkeit.
Nach 1945 und besonders nach 1989/90 suchten und fanden viele Nachkommen dieser Menschen den Weg nach Deutschland. Hier war ihre Situation ebenfalls problematisch. Die treffendste Selbstdarstellung ihrer Situation beschreiben sie mit dem fatalen Satz: In Rußland waren und blieben wie die Deutschen und hier in Deutschland die Russen.
Die Abwerbung der Mecklenburgischen Bauern und ihre Auswanderung.
Eine schlimme Auswirkung der Aufhebung der Leibeigenschaft in Verbindung mit den Auswirkungen des Heimatrechts in den 20-er Jahren des 19. Jahrhunderts war in Mecklenburg die zunehmende Entvölkerung des Landes. Besonders im ritterschaftlichen Gebiet war für die Herren das jahrhunderte alte Sorgerecht auch bezüglich der Kranken, Alten und Kinder für Ernährung und Unterbringung ihrer Tagelöhner entfallen. Man entledigte sich meistenteils dieser Last (es gab Ausnahmen) und behielt nur noch die arbeitsfähigen Familienmitglieder.
Eine andere Fluchtrichtung war jetzt zumeist nach Hannover oder Preußen orientiert. So beschwerte sich bereits am 9. November 1771 die mecklenburgische Regierung darüber, daß die preußischen Behörden ihr die sonst durchaus übliche Auslieferung der Flüchtlinge verweigerten. Friedrich der Große machte nämlich von diesen Arbeitskräften nur zu gern Gebrauch, siedelte er doch bis zum Jahre 1774 allein in den im Brandenburgischen urbar zu machenden Warthe-und Netzebrüchen 739 Mecklenburger als freie Bauern an. Im ganzen hat Friedrich der Große im Rahmen seiner Siedlungspolitik im erwähnten Warte-und Netzebruch, in Pommern, in der Priegnitz und Kurmark 1500 bis 2000 mecklenburgische Familien angesetzt. Noch nach dem Tod des Königs wurde diese Praxis fortgesetzt. Selbst die unter schwedischer Hoheit stehende Insel Poel war ein beliebter Zufluchtsort, herrschte doch auch hier Bauernfreiheit.
Wir haben gesehen, daß allerhöchster Handlungsbedarf zur Beendigung der Bauernflucht und Entvölkerung des Landes bestand. In der Reihenfolge wurde durch den Herzog Christian Ludwig die herzogliche Kammer mit der Ansiedlung von Bauern auf wüsten Hufen und beauftragt. Das Ergebnis sollten kleine Erbpachtstellen sein.
Der Herzog und Landtag reagieren auf Mißstände durch Verbote
In gewohnter Art und Weise erließ Herzog Friedrich am 2. August 1760 ein scharfes Auswanderungsverbot mit der Erinnerung, daß doch das ledige junge Dienstvolk (Knechte und Mägde) gegen den Ergebenheitseid handele. Weiter ging er auf die Ursachen ein und befahl ernstlich sinngemäß, daß Beschwerden der Leibeigenen zukünftig von Regierung und Kammer untersucht würden und in begründeten Fällen zur „Aufhebung des Leibeigenschaftsrechtes in Absicht auf die Beleidigten“ erkannt würde. Dieser landesherrliche Versuch bieb erfolglos und führte drei Jahre danach zu dem Erlaß eines neuerlichen Patentes (Gesetzes) mit der vorangehenden Klage, daß sich nichts geändert habe und jetzt nicht nur Ledige, sondern ganze Familien mit der ihnen nicht zustehenden Hofwehr (Einrichtung, Möbel, Werkzeuge usw.) heimlich entwichen.
Wenn dieses Unwesen nicht auf das Nachdrücklich gesteuert würde, trete eine Entvölkerung unseres ohnehin von Menschen sehr entblößten Landes und die Zugrunderichtung aller Landbegüterten zu besorgen wäre.
aus Patent zur Leibeigenschaft von 1763
Die in dem Patent ausgesprochene Auslieferungspflicht und die Verhängung schwerster Zuchthausstrafen für Wiederheimgebrachte bewirkte eine zeitweise Abschwächung aber keine Unterbindung der Flucht, weil die Ursachen erhalten blieben. Beweis für die Wirkungslosigkeit aller bisherigen Versuche ist ein neuerlicher Erlaß vom 21. Dezember 1782 daß wiederum „das Ausreißen der Leibeigenen immer mehr und mehr zunähme.“ Abschließend umständlich:
Sollen auch zu solchem Ende Unsere Beamte hiermit befehligt sein, daß sie von solcher hiermit ausdrücklich verheissenen Begnadigung, niemanden, sey, wer es wolle, ausser solchen Handwerkern und Personen, welche nach der, mit Unseren getreuen Land-Städten getroffenen Convention, zum Betrieb bürgerlicher Nahrung, in die Städte gehören, ausschließen, vielmehr alle, die sich als neu anbauende angeben werden, alsofort verzeichnen uns sie bei unserer Herzoglichen Cammer anmelden.
Gegeben in unserer Residenz=Stadt Rostock.
Christian Ludwig
Die Ansiedelung der Büdner Mecklenburg – Erlaß einer 1. Verordnung
Am 14. März 1753 erschien das Patent zur Ansetzung von Büdnern [21]. Zunächst wird wohlmeinend erklärt, daß es “ vor allen Dingen um die Vermehrung und die …ruhige Niederlassung Unserer Unterthanen in den Ämtern und Kammergütern ginge“. Weiter ginge es nicht darum die vorgenannten Droh-und Strafbefehle zu erneuern sondern um die Beseitigung der Beweggründe und deshalb habe er befohlen solchem Mangel soviel als immer möglich abzuhelfen. Dazu gehöre es:
den allmählichen Anbau der wüsten Hufen sowohl, als hinreichender mit guten Gärten versehener Hischkaten in allen Ämtern nachdrücklich zu besorgen, sondern wir machen auch Kraft dieses allen und jeden, die selbst anzubauen, und sich häuslich niederzulassen Willens und Vermögens sein dürften … die wüsten Hufen in nachbarlich gleicher Größe und Beschaffenheit gerne einräumen …
aus 1. Patent zur Ansetzung von Büdnereien in Mecklenburg von 1753
Noch eine Zusage sind zu schaffende neue gute Plätze für Hausbau und Garten einschließlich der unentgeltlichen Abgabe der Holzmaterialien.
Erlaß einer 2. Verordnung
Nachdem nun eiligst Ansiedlungsplätze und Anwärter zur Verfügung standen erschien am 19. Januar 1754 ein Regulativ für die Verhältnisse der Büdner [22]. „Damit nun für die Zukunft das Werck noch besser vonstatten gehe, Wir auch der stets währenden Anfrage überhoben seyn mögen :“ Inhaltlich bedeutete das sinngemäß:
- Die versprochenen Holz=Materialien werden angefahren, Latten und Lehmstacken müssen selbst geholt werden. Bei Lehm der auf halbe oder ganze Meilen (1 Meile ca. 7 Kilometer) geholt werden muß wird geholfen.
- Ihnen nicht mehr als ein Freyjahr (alsbald zwei) gestattet wird.
- Sie erhalten einen gewöhnlichen Hausbrief der das gewönliche Erbrecht der übrigen leibeigenen Unterthanen grösseren Gehöfte enthält.
- Später anfallendes Reparaturholz wird ebenfalls wie bei grösseren Gehöften gehandhabt.
- „In Absicht auf die Feuerung ihnen vernstattet sein, daß sie nach Orts=Gelegenheit, Holz sameln und Torf stechen.“
- Die jährlichen Erlegnisse: Verschonung der Neuanbauenden vor der Hand (erst einmal) mit würklichen Hof-und Extradiensten, später Dienste bleiben offen. – Wer nicht mehr als die Hausstelle und einen Garten zu 100 Quadratruthen erhält, zahlt außer der edict-(vorschriftsmäßig) mäßigen Landessteuer, 4 Reichsthaler an Grund=und Dienstgeld in vier Quartalen.
- „Frey steht, höchstens eine Kuh mit einem jungen Haupte Rind=Vieh, auch ein paar Pölke und etliche Schaafe auf der gemeinen Dorf=Weyde, gegen blosse Erlegung des Hütelohnes zu halten, wornach ihr euch zu richten.“
Mit der zweiten Büdnereiansetzung, zu Anfang des 19. Jahrhunderts, gingen einige Zugeständnisse und Erleichterungen einher. Diese führten dann auch in Glashagen zur Bildung von Büdnereien. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ging der Herzog dazu über, den Büdnern das geliehene Land, Vieh und Saatgetreide als Eigentum zu überlassen. Zur Kompensation wurden Grundbücher angelegt und dort der taxierte Wert der Überlassungen als Grundschuld (Kanon) eingetragen. Auf diese mussten die Büdner Zinsen zahlen.
Der Büdner war, volkstümlich ausgedrückt, nicht Fisch noch Fleisch. Einerseits war der Büdner Landwirt, was aber bei einer Durchschnittsgröße der Büdnereien im Domanium von 2 bis 4 Hektar oft nur zum Überleben reichte. Anderseits war er auch Lohnarbeiter, Handwerker oder kleiner Beamter, was für sich alleine auch nicht zu Wohlstand führte. In anderen Ländern Deutschlands führte eine deutlich besser prosperierende Wirtschaft dazu, das ein Teil der Büdner ihre landwirtschaftlichen Aktivitäten reduzierte oder ganz einstellte, weil Lohnarbeit mittlerweile lukrativer wurde. Andere Büdner mauserten sich zu Vollerwerbsbauern, indem sie die freigewordenen Flächen zupachteten oder kauften. Diese Entwicklung fand in Mecklenburg nur recht zögerlich statt.
Der allgemeine wirtschaftliche Aufschwung Deutschlands Ende des 19. Jahrhunderts bot auch vielen, sogenannten kleinen Leuten die Chance bescheidene Vermögen zu bilden. Die meisten Büdner nutzten den Wirtschaftsaufschwung nach 1871 und zahlten dem Herzog seinen Kanon, also die Grundschuld für Land und Hofwehr aus. Damit wurden sie zu Volleigentümern der Büdnereien. Das eröffnete ehemaligen Knechten auf den Gütern oder Bauernhöfen, aber auch vielen nachgeborenen Bauernsöhnen die Möglichkeit, eine eigene Landwirtschaft aufzubauen. Dafür waren Büdnereien aber auch Häuslereien ein guter Einstieg.
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Die Rolle der Büdnereien als wirtschaftlich unvollkommene Einheit sorgte aber auch für einen relativ häufigen Wechsel der Eigentümer. Viele sahen eine Büdnerei als Sprungbrett für eine bessere wirtschaftliche Entwicklung der Familie, andere waren den Anforderungen selbständigen Wirtschaften mit dem wenigen Land nicht gewachsen. Aus den Volkszählungen wissen wir, daß manche Großfamilien häufiger als heute unter einem Dach lebten.
Im Zuge der beginnenden Vererbpachtung der Bauernhufen im Domanium, war der Großherzog auch bereit, das Pachtland der Büdnereien in Eigentumsland umzuwandeln. Nach 1867 konnten Büdner in Mecklenburg zusätzliches Land käuflich erwerben.
Erlaß der 3. Büdnerverordnung von 1808
Bei Erlaß einer späteren Büdnerverordnung vom 8. April 1809 blieben alle Bestimmungen bestehen, daneben aber erhielten die Büdner ein verschieden großes Areal an Acker, Wiesen und Weide teils in Erb- und teils in Zeitpacht, wofür sie besonders bezahlen mußten. Jede Unterstützung an Bauholz und Feuerung fiel fort. Eine abermalige Verordnung vom 27. September 1838 änderte diese Verhältnisse dahin, daß bei Errichtung neuer Büdnereien und später auch bei den älteren Roggencanon, zahlbar in Geld nach 20-jährigen Durchschnittspreisen wie für die gesamten Erbpachtländereien (auch der Bauern) erlegt werden sollte.
Seitdem sind die meisten vorher gegründeten Büdnereien reguliert worden, indem man ihnen im Wege der Verhandlung bei passender Gelegenheit ein größeres Areal beilegte und so eine etwaige Gleichstellung aller Büdner eines Dorfes erreichte. Die Beschränkung nach welcher keinem der frühen Büdner verstattet sein sollte, Pferde zu halten ist in einer Verordnung vom 2. Februar 1825 wieder aufgehoben worden. Die Bauern (Hauswirte) respektive die Hofpächter sind kontraktlich zur Leistung bestimmter Fuhren – wie bei den Häuslern und Einliegern – auch bei der Büdnern verpflichtet. Es waren inzwischen die alte Büdnereien in solcher Weise reguliert worden, daß man ihnen bei jeder Gelegenheit ein erweitertes Areal in Erbpacht allerdings nicht größer als 2000 Quadratruten (4,2 ha) beilegte.
Das Halten von Pferden war ursprünglich nicht vorgesehen und wegen der kleinen landwirtschaftlichen Flächen auch nicht unproblematisch . Mittlerweile verlangten die zu bestellenden Flächen Zugkraft Ackergerät und Wagen was nicht jeder Büdner hatte – sie mögen reihum gegangen sein, wenn vorhanden Mit der permanent angestrebten Vergrößerung der Flächen, die wiederum zur Deckung der Kosten einer Büdnerfamilie objektiv erforderlich waren, gab es seiten des Amtes Grund genug ihnen zu gestatten, ein oder zwei Pferde zu halten. Vielen diente die Kuh als Bespannung. (Im Spott nannte man solche Büdner „Kuhbauern“)
Die landesweite Frage: Büdner mit Pferd – Ja oder nein ?
Antwort auf das seinerzeit und lange bestehende Problem sollten zwei Ordnungen geben:
30. Januar 1808: Verbot des Pferdehaltens für die Büdner:
Friedrich Franz ect.
Unseren sämtliche Beamten wird hierdurch mit resp. Entbietung Unseres gnädigen Grußes angefügt: daß denen Büdnern im eigentlichen Sinn des Wortes unter keinem Vorwand, er sei, welcher er wolle, auch nicht wenn sie städtische Grundstücke gekauft oder gemietet haben, verstattet werden soll, Pferde zu halten. Diejenigen, welche dergleichen etwa jetzt besitzen, sollen solche binnen 3 Wochen verkaufen. Nach dieser Zeit, auch in künftigen Contraventionsfällen, sind solche Pferde ans Amt zu nehmen, öffentlich zu versteigern und die ankommenden Gelder, nach Abzug der Kosten, den Eigenthümern auszuliefern. Wonach ect. Schwerin 30. Januar 1808.
Ad. Mandatum Serenissimi proprium.
2. Februar 1825: Erlaubtes Pferdehalten für separierte Büdner:
Sämtlichen Domanial=Beamten wird hierdurch eröffnet, daß wenn zwar in Modification der Verordnung vom 30. Januar 1808, den Büdnern, deren Ländereien und Weide separiert sind, es hiermittelst verstattet sein soll, Pferde zu halten, doch diejenigen Büdner, welche diese Verstattung zu Weide oder Forstfreveln mißbrauchen, unfelbar zu gewärtigen haben, daß ihnen die sofortige Abschaffung ihrer Pferde befohlen oder der Verkauf derselben verfügt wird. Schwerin, den 2. Februar 1825. Zum Großherzogl.Meckl. Kammer=Collegio allerhöchst verordnete Direktor, Vice=Director und Räthe.
Die Pferdehaltung setzt entsprechendes Weideland zur Haltug und Versorgung vorraus – eine weitere Überlegung zu dieser Frage. Insgesamt kann man sagen, daß es besonders hinsichtlich der wirtschaftklichen Situation verschiedene Verhältnisse bei den Büdnern gab: Einige arbeiteten gleichzeitig (oder besser hauptsächlich) als Handwerker oder in einem Gewerbe unter Beachtung der Erlaubnis im Dorf, doch die meisten als Gesellen in der Stadt.
Erst die Verbindung solcher Einkünfte verbunden mit den Erlegnissen aus der Landwirtschaft sicherten ein halbwegs gutes Auskommen. So war diese Kombination angestrebt und sehr häufig anzutreffen. Andere konnten mit ausreichend großem eigenen und dazu gepachtetem Acker ausschließlich von der Landwirtschaft leben. Auch die Vermietung war möglich, da die Wohngebäude für eine aber auch bis zu drei Familien ausgelegt waren. Die Volkszählungen 1867 und 1900 belegen das eindrucksvoll. Bei der Betrachtung der Statistiken fällt auf, daß in Glashagen beinahe alle Büdner gleich große Ackerflächen besaßen. Letzlich sind es die Büdnerbriefe die in Abstimmung mit den beschriebenen Bedingungen die Gesamtsituation für die Büdnerei vorgeben. Das Erbrecht entsprach dem der Bauernhöfe. Ansonsten enthalten ein Recht zu Veräußerung der Büdnerei aber ein Verbot der Parzellierung (Teilung der Flächen) und ein praktisch nie in Anspruch genommenes Vorkaufsrecht des Amtes.
Die Glashäger Büdnereien
Die erste Nennung Glashäger Büdnereien geht auf das Jahr 1552 zurück [4]. Aus dieser Zeit erfahren wir lediglich, daß es sich um bäuerliche Stellen handelt, die in der Größenordnung zwischen den Bauern mit heutiger, ca. einer Hufe Wirschaftsfläche und den bedeutend kleineren Cossaten-Stellen lagen. Bessere Angaben zu den Büdnereien deren Ansetzung die oben beschrieben ist erhalten wir aus dem ersten Pachtvertrag für die Glashäger Bauern Höfe I-III. anno 1793 : Nach vorangegangener Regulierung der Flächen heißt es im § 3 :
Wurde für den Büdner Radloff zu einer kleinen Worth bei seinem Hause reserviert: Das Revier Nr. 111 der Carte haltend 133 Quadratruthen und 47 Quadratruthen Wiesengrund; desgleichen für die zum Anbau einer Büdnerei – Stelle sich gemeldet habenden Einlieger Barten zu Stülow ex Nr. 108 a, der Carte 3oo Ruthen aus der gemeinschaftlichen Weide, und sind Pächtern, wie in allen Amtsdörfern üblich ist, das Vieh dieser beiden Büdner, welches sie edictmäßig halten können gegen Erlegung des Hirtenlohnes mit auf die gemeine Weide zu nehmen.
D.h. Büdner Radloff erhielt zusätzlich zu einer bestehenden Büdnerei anläßlich dieser Feldregulierung eine Erweiterungsfläche zu seiner Worth (unmittelbar am Haus liegender Hofplatz meistens eingezäunt). Einlieger Barten ist offensichtlich ein Neugründer, dem bereits von Anfang an eine größere Fläche zugelegt wird. Immerhin sind beide Büdner die ersten im Dorf.
Von Anfang an erschien in den maßgebenden Unterlagen eine Unterbrechung der Zahlenreihe der Büdnereien, in der die Nummern 6-9 fehlten. Nachweislich sind die Schule und Büdnereien auf der nord- und nordwestlichen Seite des Dorfes aus ursprünglich Reddelicher Flurmark entstanden. In den Beiträgen zur Statistik Mecklenburgs aus 1867 erhalten wir den Hinweis:
No. VI – IX sind nicht da, X – XIV liegen auf Feldmark Reddelich und sind mit den Nummern der dortigen Büdnereien fortlaufend; No. XIV war früher Reddelich No. XVI. [57]
Die Lage der Büdnereien in der Ortslage ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich: