1921: öffentliche Gemeindevertretersitzung zur Ortssatzung

Am 13. Juli 1921 fand eine öffentliche Dorfversammlung statt, bei der alle Gemeindevertreter anwesend waren. Es gab eine Beratung über den Entwurf einer Geschäftsordnung für das Dorf.

Teil III: Betreffend die Verteilung der Hand- und Spanndienste wurde folgende Ortssatzung der Gemeinde Dorf Glashagen aufgestellt. Gemeint sind nicht die bäuerlichen Hand- und Spanndienste die als Verpfichtung aus den frühen Pachtverpflichtung der Bauern bestanden und seit den 1776er Jahren abgeschafft sind. Im Folgenden handelt es sich um reine kommunale Dienste.

§ 1
Bei den Gemeindefuhren sind die Fuhren für die Schule und für die Ortsarmen wie bisher durch die Hofbesitzer zu leisten. Bei den Fuhren für die Wegebesserung tritt insofern eine Änderung ein, daß die Hofbesitzer die Wege in und an ihren Grundstücken in Ordnung zu halten haben.

§ 2
Bei den Wegebesserungen sollen künftig die Hofbesitzer gehalten sein die Wege, auch die Dorfstraße, innerhalb ihrerer Besitzungen in Stand zu halten. Sie leisten die Fuhren und stellen auch die Leute zum Aufladen.

§3
Der andere Teil der Dorfwege wird durch die Büdner und Einwohner gemeinschaftlich in Stand gehalten. Alle Büdner, die Fuhrwerk besitzen, leiseten die Fuhren zur Wegebesserung. Die Büdner ohne Fuhrwerk leisten statt der Fuhrleistung am 1. Tage, und (weiteren) 2 Tagen Handarbeit.

§ 4
Die Einwohner stellen aus ihrer Mitte täglich 2 Mann zum Aufladen nach gegebener Reihenfolge. Im Falle der Behinderung ist an die Gemeinde der Lohn für die angenommenen Arbeiten zu entrichten, wie landarbeitertarifmäßig festgelegt ist.

§ 5
Bei den Schneeverwehungen im Winter haben die Hofbesitzer die Wege innerhalb ihrer Grundstücke frei zu machen, die Forst schiebt Wege die sie bisher zu räumen hatte, die Büdner übernehmen die Wege an ihren Büdnereien und die Einwohner die Wege an ihren Gemeindeländereien an dem Weg zur Büdnerei XIV von der Straße nach Reddelich zur Hälfte und den Weg zwischen Büdnerei I und X zur Hälfte.

§ 6
Die Instandhaltung der Gräben Drainen und Brücken den Besitzern der angrenzenden Pachtackerstücke wie bisher auferlegt.
§ 7
Für die geleisteten Hand-und Spanndienste wird irgendwelche Vergütung nicht geleistet.

§ 8
Die Reihenfolge der Fuhrwerksbesitzer und Arbeiter bestimmt der Gemeindevorstand.

§ 9
Diese Ortssatzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. [5]

Artikel aktualisiert am 08.04.2023