1755: Lage der Schmiede im Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich

Durch den Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich (LGGEV) von 1755, § 259 waren nur wenige Handwerker auf dem Lande zugelassen, zu denen der Grobschmied mit einem Gesellen gehörte. Schon 1787 heißt es in einem weiteren Gesetz: „Auf eingegangene Beschwerde wegen Überschreitung des § 259 des Landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs, nach welchem den Grobschmieden auf dem Lande ausdrücklich nur erlaubt ist, einen Gesellen zu halten, wird das Halten eines zweiten nochmal verboten. Weiter wird verfügt, daß kein Lehrjunge erlaubt ist.

Schmiedemeister vom Land durften nicht in oder für die Stadt arbeiten. Offensichtlich war viel Arbeit vorhanden, die auf diese Weise in die Stadt gelenkt werden sollte. Auf Betreiben der dort herrschenden Zünfte war den Landschmieden auch nur die Reparatur der Eisenbeschläge der Wagenräder und der einfachen Ackergeräte erlaubt. So blieb ihnen hauptsächlich das Beschlagen der dorf-oder gutseigenen Arbeitpferde, nicht etwa anderweitiger aus dem Umfeld. Ein Mühlen- und Schmiedezwang teilte jedem Ort oder Hof das verbindliche Nutzungsrecht einer bestimmten Schmiede zu und verhinderte so das Ausweichen auf die Schmiede eines anderen Ortes.

Erst 1868 wurde durch den Erlass der allgemeinen Gewerbefreiheit diese strenge, bis dahin lange Zeit unter harter Strafe stehende Bestimmung aufgehoben. Der Schmiedezwang war regelmäßider Bestanteil der Pachtverträge sowohl des Schmieds,als auch der KundschaftWir wissen bisher nicht, welcher Schmiede das Dorf und Hof Glashagen verpflichtet waren. Allerdings enthält der erste Erpachtvertrag für den Hof aus dem Jahr 1828 als Pkt. 16 e) den eindeutigen Hinweis auf eine Zwangsmühle und einen entsprechenden Schmied. Zudem wird gleichzeitig die Befreiung von beiden Zwängen unter der Bedingung in Aussicht gestellt und eine Art Ablösegebühr an das Amt für diesen Fall angekündigt. Die Zwangsschmiede für die Meierei und damit das Dorf Glashagen war die in Althof. Weitere Schmieden im Umfeld befanden sich im mittelalterlichen Verkehrsknotenpunkt Retschow aber auch Hohenfelde und Reddelich hatten Dorfschmieden. Zweifelsfrei kommt die „GlashägerSchmiede von Althof als Zwangsschmiede für den Hof Glashagen in Frage, weil die Hof Althof und die Meierei seit alters her in einer sogenannten Vogtei zusammen bewirtschaftet wurden.

Muster eines Schmiede-Contraktes: Der Schmiedemeister pachtet eine mehr oder weniger eingerichtete Schmiedewerkstatt einschließlich Wohnung, Ställe, Garten und Wiese zu den Bedingungen der rechtschaffenden Vorteilsnahme ohne für die Gewährleistung eines bestimmten Auftragsvolumens.–Er haftet für durch ihn oder seine Angehörigen oder des Gesellen verursachte Schäden.–Er zahlt eine feste Pachtgebühr zweimal pro Jahr jeweils 1/2 Summe. Gleichzeitig hält außerdem alle auf dem Gute vorhandenen Haaken und Hakenschienen, Wechselhaaken, Pflugeisen, das Zubehör zu Pferdepflügen ständig gebrauchsfähig.– Das Eisen als Rohmaterial übernimmt er sortierungsunabhängig als Quantum in kg vorab und verpflichtet sich die Gleiche Menge bei Abgabe der Schmiede zu übergeben.–Kann er das seiner Schmiede zufallende Pensum nicht erledigen, kommt er für Ersatz persönlich auf.– Namentlich fertigt er eiserne Reifen für Räder, Nabenringe, Buchsen, Achsen Schienen. In allen Fällen spielt der Materialeinsatz Eisen eine hervorragende Rolle.– Für die Lieferung häufig gebrauchter Gegenstände erhält er Preisvorgaben: Eine Hächsellade 2 Rth. 20 Schilling, ein Paar neue Hufeisen 12 Schilling, alte Hufeisen zurechtmachen 4 Schilling, …schärfen 4 Schilling, eine Brack an der Wacht 4 Schilling usf.. –Feuerung für den Haushalt erhält der Schmied drei vierspännige Fuder an Wadel-und allerlei Abfallholz, das durch ihn zu schlagen ist.– Torf darf er sich 8m stechen lassen, das vom Verpächter angefahren wird. Be-und Entladung besorgt er selbst.– Er soll jährlich auf 60 Quadratruthen einen Scheffel Roggen und auf 50 Quadratruthen einen Scheffel Hafer Boden bearbeitet und eingesät erhalten auf der für allen Dorfbewohner bestimmten Fläche den Dung zum Sommerkorn liefert er. Mähen und binden wird durch ihn erledigt. Einfahren erledigt der Verpächter, das Auf-und Abladen erledigt er selbst.–In der Zeit von Februar bis Dezember erhalt der Schmied vom Jäger angewiesene 8 Vierspänner Holz zum Verschweelen der Holzkohle einmal jährlich. Fuhrleistung nur außerhalb der Saat- und Erntezeit durch Verpächter. Das Auf- und abladen durch den Schmied. –Den Bedarf an Eisen und Steinkohle holt Verpächter. Dazu sind im Herbst, Winter und Frühjahr die rückreisenden gutseigenen Korn-Reise-Wagen zu nehmen.– Bei zwingendem zwischenzeitlichen Bedarf fährt der Verpächter maximal 1 bis zweimal. Der Schmied zahlt dann alle baaren Kosten, wie Kutschergeld Stallgeld und Straßengeld. — Der Schmied hält zwei Kühe, die auf der Dorfweide zusammen mit den Kühen derübrigen Dorfbewohner gehütet werden. Hütelohn an den Hirten zahlt der Schmied. Als Stroh nutzt er das eigene aus seiner Aussaat. Für übriges Grünfutter und Winterheu erhält er eine kleine 300 Quadratruthen separat eingpfählte Wiese, die er selbst einsät und mäht. Nötige Fuhren außer Be-und Entladung macht der Verpächter.– Leinsaamen sät und erntet sowie bearbeitet er selbst. — ein Kontingent von

Artikel aktualisiert am 20.03.2025