Die Feuerordnung von 1681 des Amtes Doberan

Brandschutz in den domanialen Dörfern, zu denen auch Glashagen gehörte, begann nicht erst mit den Gründungen der freiwilligen Feuerwehren Ende des 19. Jahrhunderts. Aufgrund der verheerenden Schäden von Bränden wurden Angelegenheiten des Brandschutzes schon früh per Verordnungen geregelt.

Diese Ordnungen wurden auf übergeordnete Weisung hin oft ämterweise in spezieller Anpassung herausgegeben. Eine ganz besondere ist diese von 1681 für das Amt Doberan herausgegebene weil sie erste Festlegungen zum kollektiven Ersatz von Brandschäden enthält.

Natürlich geht diese Ordnung nicht auf den Ideenreichtum der Doberaner Landesbeamten zurück, sondern ist am 20. Januar 1681 vom Herzog Ludwig veranlaßt worden. Weil uns in diesem Fall die wörtliche Vorgabe des Herzogs vorliegt, gebe ich sie wörtlich hier wieder, auch um zu zeigen, wie dazumal auf fürstliche Erlasse reagiert und wie sie durch die Beamten, hier das Herzogliche Amt Doberan, umgesetzt wurden.

Einleitung der Ordnung (Zitat und Transkript)

Christian Ludewig, Herzog zu Mecklenburg ect. Welchergestalt der allerhöchste Gott wegen unserer vielfältig begangener Sünden, unsere Land und Leute nicht allein mit Krieg, Marschen und Remarschen sondern auch mit Feuerbrünsten eine geraume Zeit heimgesucht, auch wie durch Verwarlosung sowohl ausländischen als einheimischen Gesindels und Gottloser Vögel, verschiedene Häuser in Brand geraten, wodurch dann viele Dorfschaften wüste geworden, solches ist einem jeden mehr dann zur Genüge bekannt. Wann nun hier dieselben Leute, so es betroffen, in solche Noth und Armuth gerathen, daß sie zum Theil den Stecken in die Hand genommen, davon gegangen und also unser Land verlassen, theils aber ob sie zwar angefangen, ihre Häuser wieder aufzubauen und deshalb sich in große Schulden gesetzt, so haben sich doch solches wegen Mangel der Mittel nicht zur Perfection bringen können, und Wir dann aus Landes-väterlicher Vorsorge nothwendig dahin bedacht sein, nach dem Exempel anderer Benachbarte, absonderlich der grösseren Städte und Aemter, ein Expedientz zu ergreifen, wie diesem weit aussehenden Uebel in Zeiten vorgebeuget werden mögte, als haben wir der höchsten Notdurft erachtet, nachgesetzte Feuer-Ordnung verfertigen und von der Kanzel öffentlich zu jedermanns Wissenschaft publicieren zu lassen, der gnädigen Zuversicht lebend, es werde ein jeder unserer Unterthanen derselben in allen, wie es seinen unterthänigste Schuldigkeit und die Notwendigkeit erfordert, ohne eintziges Knurren und Murren nachkommen, und dabei gedenken, daß was einem und anderen vor diesem begegnet ist, ihm auch wiederfahren kann, mit diesem expressen Anhange, daß daferne ein oder anderer sich hierin zu widersetzen, die dazu verordnete Feuergrefen oder Aufseher solches der Beamten und diese so fort Uns als dero hohen Landesfürstlichen Obrigkeit, oder unserer Fürstlichen Amts-Cammer wieder in Unterthänigkeit anzeigen sollen, damit der oder diejenigen, welche sich unserer löblichen Verordnung freventlich wiedersetzen, der Gebühr nach und anderen zum Exempel, abgestraffet werden, wobey wir dann so wohl die Beamten als Amtsdiener, Schulzen und Grefen gegen männiglichen schützen und vertreten wollen.

Textauszüge:

§1.
Setzen und wollen wir, daß unsere Beamten in unserem Amte Doberan eine Brandgilde dergestalt aufrichten und anstellen sollen, daß, da eine Feuersbrunst durch göttliches Verhängnis, bey einem oder andren (welches der grundgütige Gott gnädiglich verhüten wolle) entstehen sollte, daß sie ungesäumt zusammen treten und den Abgebrannten nicht allein mit Dachstroh, Reinmachung der Hausstädte, sondern auch mit Wiederherbeyführung des benöthigten Holzes und möglicher Hand-Arbeit in Kleimen und Decken und sonsten getreue Hülfe, bis die Wohnung fertig ist, thun sollen.

§2.
Damit nun zum anderen auch hierzu einige Gelder vorhanden seyn mögen, sollen von den Beamten 8 Männer … jährlich auf einen gewissen Tag in das Amt Doberan kommen und von jedem Hufner 16 ßl. von einem halben Hufner 12 ßl. und von einem Cossaten 8 ßl. einfordern und dasselbe in eine Lade wohl verwahrt legen & hellip

[Doberaner Feuerordnung v0n 1681]

Nun folgen Vorschriften zu Einzelheiten der Darbringung oder zwangsweisen Einholung des Beitrages der Mitglieder:

§3.
Drittens sollen zu solcher Lade 3 Schlüssel, jedoch nicht von einer Art, gemacht werden, wovon die Beamten einen, die Einnehmer zwo Schlüssel haben

Absatz 4. und 5. regeln eine solide schriftliche Rechnungsführung beim Umgang mit den anvertrauten Geldern.

§6.
Zum Sechsten, sollen diejenigen, so durch ihre eigene Unachtsamkeit und Verwahrlosung einige Feursbrunst verursachen aus dieser Gilde keine Hilfe zu gewarten haben, sondern davon gänzlich nicht allein ausgeschlossen sein, und gestalter Sachen nach an Leib und Leben abgestrafet, damit einjeder soviel sorgsamer mit Feuer und Licht umzugehen verursachet werde.

§ 7. Enthielt für jedes Gildenmitglied die Verpflichtung zu Ausrüstung: Einen hölzernen oder ledernen Eimer, eine kleine und größere Leiter und einen Feuerhaken anzuschaffen und nebst sämtlichem eigenen Gesinde bei Androhung von Strafe sofort zum Feuer zu eilen.

§ 8. Enthieltlt die Pflicht zur Gestellung eines Feuergrefen. (Kontrolleurs)

§ 9. Gildemänner visitierten zweimal jährlich alle Gebäude bezüglich feuerhemmender Bauart und Vorkehrungen sowie Ausrüstung (s. Pkt. 7).

§ 10. Man drohte Leibstrafe bei Bestechlichkeit des Kontrolleurs an.

Auszug der Feuerordnung, den § 11 betreffend

§11.
Als auch fürs Elfte die Dorfschaften im Amte Doberan etwas weit auseinander liegen, und also in fürfallender bewegen der Dienste und Fuhren, Beschwerlichkeit haben würden, so sind mit einhelligem Belieben und besserer Bequemlichkeit Willen zwei Districte gemacht und verordnet, als der Rostocksche und der Kröpelinsche, und gehören zum Rostockschen Theile diese Dörfer: Bartenshagen, Allershagen, Perckentin, Lambrechtshagen, Sievershagen, Schutow, Lichtenshagen, Ellenhorst Altmannshagen, Nienhagen, Steinbeck, Redewisch, Bargshagen, Börgerende.

In den Kröpelinschen Teil gehören diese Dörfer:
Ivendorf, Retschow, Lüningshagen, Santhagen, Jürnstorf, Stühlow, Glaßhagen, Boldenshagen, Dietrichshagen, Wittenbeck, Petschow, Satow, Schnadebeck, Bollhagen, Steffenshagen, Brusow, Redelich, Brothagen, Hohenfelde, Jennewitz.

Vorige Dorfschaften sollen in dem District zu dem sie gehören in vorfallender Begebenheit die Dienste und Fuhren vorbeschriebenermassen jederzeit, jedoch ausserhalb des Hofdienstes, verrichten. Das Geld aber fliesset von beiden Districten , in die verordnete Lade, und in die Register.

§12.
Das für erforderliche Dachreparaturen benötgte Reth oder Stroh muss bereit stets vorhanden sein oder durch Geld ersetzt werden.

§13.
So sollen auch zu Dreizehnten, die Schulzen und Feuer Grefen samt ihren Nachbarn auf ihren eigenen Feldern und den Dörfern die Stein und Baal-Dämme wieder ausbessern, die Pfützen in den sumpfigen Örtern mit Erde und die Wege vertiefende Holtz und Busch ausfüllen, die Fußsteuge wieder ververtigen, die Wasserläufe, so gestauet und die Wege vertiefen wieder aussaubern und in unaufhaltigen Lauf bringen und erhalten, hierauf die Beamten Holtzvoigte, Heide- und Land-Reuter fleissige Aufsicht halten.

§14.
Die Beamte bestimmen 3-jährlich Feuer-Grefen.

Da man nun schon einmal überörtlich organisiert war, wechselt an dieser Stelle die Feuer-Ordnung auf das zu dieser Zeit offensichtlich gleichermaßen wichtige Thema des Pferdediebstahls:

§15.
Nächst diesem und zu Fünfzehnten wollen wir gnädigs daferne über kurz oder lang einen oder anderen Unterthanen diebischer Weise ein Pferd oder mehr entwendet werden sollte, dass alsdann nicht allein der, dem es gestohlen, sondern 2, 3, 4, 5 und 6 aus der Gilde und zwar aus den nächst belegenen Dörfern, an denen diese Ordnung fallen wird, aus und den Dieben nachreiten und dieselben auf 10 oder mehr Meilen (absonderlich da man in Erfahrung bringen würde, daß die Diebe an diesem oder jenem Orte gewesen und weiter fortgeritten) verfolget, von jeder Ortsobrigkeit oder den Predigern auf den Dörfern aber Schein und Beweis wo sie gewesen mit zurück bringen, alsdann demselben nach Billigkeit und Befinden aus der Gildelade die Zehrung erstattet, es soll auch um mehrere Gewißheit ein Eisen, womit alle in der Gilde vorhandene Pferde bringen könne verfertiget.

[27] Signatur LB C 12.36
Artikel aktualisiert am 31.01.2024