Ständischer Erbverleich (LGGEV) 1755

Mit diesen Bestimmungen haben wir ein umfassendes, mit Recht verfassungsähnlich zu bewertendes, gesetzliches Werk vor uns, das die Geschicke Mecklenburgs für lange Zeit bis 1919 bestimmt. Der LGGEV wurde am 18. April 1755 zwischen dem Regenten des Teilherzogtums Mecklenburg- Schwerin, Herzog Christian Ludewig und den mecklenburgischen Landständen geschlossen und im Juli desselben Jahres durch Adolf-Friedrich IV. auch im Strelitzschen Landesteil ratifiziert. Allein 140 Unterschriften nebst Siegeln und 131 Namen Beigetretener festigten dieses Werk.

Besiegelung des Vertragswerkes von 1755

Die Veranlassung dazu gab der Kaiser. Der Vergleich beinhaltete die Beilegung aller zwischen den Ständen und dem Kaiser bestehenden Differenzen. Man begrüßte dieses Werk bereitwillig und war offensichtlich allzu gern dabei, sicherte es doch maßgebend die Vorteile der im Landtag dominierenden Ritterschaft. Die Anzahl und der Rang der Unterzeichnenden unterstrich das Interesse und die Zustimmung und Bedeutung des Gesetzes.

Der allergrößte Teil der Bevölkerung war allerdings grundsätzlich von jeglicher Mitwirkung oder gar Einflußnahme ausgeschlossen. Der Landbesitz war die wichtigste Bedingung für die Mitgliedschaft im gesetzgebenden Landtag.

Ohne Zweifel war und ist er das inhaltlich umfassenste und umfangreichste Vertragswerk der Mecklenburgischen Rechtsgeschichte. In 25 Artikeln und 530 Paragraphen wurden alle gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange behandelt. Ratifiziert wurde es in beiden Landesteilen, bestehend aus Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz und galt bis zum Jahr 1918. Das wahre Grundgesetz der landesständigen Verfassung. Die langjährigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Herzögen und den mächtigen im Landtag tonangebendenden Landständen machten eine Schlichtung überfällig.

Hauptzweck

Auf Betreiben und im Sinne der im Landtag übermächtig vertretenen Ritter und Großgrundbesitzer entstand dieser Vergleich mit dem, für diese wichtigsten Punkt im Artikel 19: Von Leibeigenen Unterthanen der Ritter und Landschaft, der Festschreibung der Leibeigenschaft. Dieser Artikel legalisierte das seit dem Dreißigjährigen Krieg begonnene Bauernlegen, und die rücksichtslose Enteignung und Unterwerfung von Menschen mitsamt Haus und Hof.

Beispielhafte Inhalte des LGGEV, diese Arbeit betreffend.

Es wurde die landesweite Anfertigung eines Hufenkatasters für Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz angewiesen. Diese gewaltige Aufgabe hatte das Ziel, sämtliche Flächen bezüglich ihrer Art (Acker, Wiese, Weide , Wald, Moor, Gehöfte usw.) einzeln genauestens zu vermessen, mit dem Nebeneffekt, dass die umstrittenen über die Zeit vorgenommenen Einvernahmen des Bauernlandes durch die Herrschenden bei dieser Gelegenheit endgültig festgeschrieben wurden. Gleichzeitig wurde eine Bewertung der Güte des Bodens und die Einteilung in mehrere Klassen angewiesen (die sogenannte Bonitierung). Diese Einteilung ermöglichte eine bessere Wertermittlung der Grundbesitze, vor allem aber eine gerechtere steuerliche Veranschlagung. Es wurde weiterhin festgeschrieben, die Flächen der Landstände bei der steuerlichen Anrechnung zu halbieren. Das durch solche Aufmessung und Taxation zu einem gewissen Hufen-Stand überhaupt gebrachten adelichen Guth, ohne einige weitere Ausnahme, die Hälfte der Hufen, gegen Leistung der, in allen Lehn- und Allodialbriefen vorbehaltenen Mann-Dienste, von der Landescontribution befreyet und solcher Gestalt für Immun zu ewigen Zeiten gehalten werden. … heißt es im Original. (Unter Manndiensten waren die früheren Kriegsdienste der Ritter und Fürsten gegenüber dem Herzog oder dem Kaiser zu verstehen deren Ableistung hier in einer Art Schachertausch Berücksichtigung fand.)

Die Vermessungs-Kommissionen hatten regelmäßig besonders zur Beurteilung der Bodengüte natürliche Praktiker nötig, zu denen Hauswirthe verpflichtet wurden, die auch in diesem Fall durch einen damals üblichen Eid gebunden wurden.

Artikel 8: „Von der Landesfürstlichen Gesetzgebungsmacht sah die Einteilung der Gesetze in zwei Klassen vor: Grob gedeutet sollten diejenigen Gesetze und Erlasse, welche die Allgemeinheit, besonders die niederen Klassen aus Ämtern, Domänen und Cammergütern betreffen, durch den Landtag beraten und für den Landesherren unbenommen und vorbehalten bleiben. Zur anderen Kategorie gehören diejenigen Gesetze, die wohlerworbene Rechte und Befugnisse von Ritter und Landschaft betrafen, und eine Angelegenheit dieser beiden Fraktionen des Landtags bleiben. Darauf folgte der Vorbehalt das auch die landesfürstlichen Gesetze ohne die im Landtag zu beschließende Zustimmung unwirksam sind. Im Landtag sind Ritter und Landschaft in großer ständiger Überlegenheit vertreten. Ein sprichwörtlicher Chorgeist schmiedet diese Fraktion zusammen die sich in einen Teil der Beschlüsse nicht hereinreden lassen aber für den anderen das Vetorecht beanspruchen!

Beginnend mit der Versicherung, daß bezüglich der ungehinderten Jagd auf eigenem Grund und Boden alles beim Alten bliebe, nämlich die Reversalen Artikel XIX von 1621 weiterhin gültig wären. Weiterhin war die Schonzeit aus der Polizeiordnung vom Juli 1572, nämlich von Fastnacht bis Jacobi einzuhalten. Ausnahme, für die Küche des Herrscherhofes durfte ganzjährig außerhalb der Ritter-und Landschaftlichen Felder gejagd werden. Bei den Ritter-und Landschaftlichen selbst durfte man ausnahmsweise jagen z. B. zu Kindtaufen, Hochzeiten und Begräbnissen, allerdings nur Federwild und Hasen in geringer Menge. In Ansehung der nach den Reversalen von 1621 befohlenen Vorjagden des herzoglichen Jagdgefolges in den Ritter-und Landschaftlichen Revieren erklärten die Herzöge im Zusammenhang mit dem LGGEV „einen Beweis von Landes-väterlicher Liebe und Mildigkeit hiermit gegeben haben“und auf endlich auf die Duldung solcher Jagden zu verzichten. Das galt für Ritterschaft und alle anderen großen Landbegüterten.

Bezüglich der Behandlung der Holzreserven und dem umsichtigen Umgang mit ihnen bezog sich der LGGEV auf eine Ordnung von 1750 und erneuerte, daß nämlich„die Holzfällung in den adelgen Gütern zum allgemeinen Landesbesten dürfen auf allen Lehn-Güter jährlich zwölf Stück Eichen und fünzig Stück Buchen zum Verkauf fällen“. Diese Einschränkung war objektiv zum Schutze des Waldes mehr als angebracht. Eine allemal fortschrittliche Verpflichtung, die sich insgesamt sicherlich segensreich auf den Bestand des besten Nutzholzes ausgewirkt haben dürfte.

Wirksamkeit-Ergebnis des LGGEV

Der LGGEV wurde hier nur auszugsweise behandelt soweit es zum Thema und Verständnis dieser Arbeit beiträgt. Der LGGEV ist weitaus komplexer und in vielerlei Hinsicht nicht nur hemmend, bestenfalls schon auch ordnend wirksam geworden. Die Interessen der zahlenmäßig größten Bevölkerungsgruppe, der leibeigenen Bauern und Landarbeiter sind wenig oder garnicht beachtet worden. Ihre Mitwirkung ist leider nicht erfolgt, da diese Bevölkerungsgruppe im Landtag nicht einmal durch Delegierte vertreten war. Vielmehr wurden Bevormundung, Unterdrückung und Ausbeutung dieser Klasse festgeschrieben. Die Ritter und Landschaft bildeten somit einen Staat im Staate.

Darüber hinaus brachte der LGGEV mit seinen weitgehenden Mitspracherechten und Alleinvertretungssprüchen der Landstände sogar die eigentlichen Landesherren, die Herzöge in dauernde Abhängigkeit und wurde letzlich zur Ursache des Scheiterns jeglicher fortschrittlicher politischer und gesellschaftlicher Reformen. Selbst eine vorläufige Außerkraftsetzung des LGGEV 1848-1850 konnte letztlich durch die Ritter vereitelt werden. Erst die Ereignisse der Novemberrevolution 1918 als Ergebnis des verlorenen I. Weltkrieges führten zur Abdankung des Großherzogs und Auflösung des Landtages sowie der Gründung des Freistaates Mecklenburg-Schwerin 1919. Der LGGEV und die unseeligen, letztlich den gesellschaftlichen Fortschritt hemmenden Machtverhältnisse waren zu Ende. So war der LGGEV letztlich das Fundament der vielbeschriebenen Rückständigkeit Mecklenburgs und eigentlicher Grund für die Verhinderung jeglicher fortschrittlicher gesesellschaftlicher Reformen.

Artikel aktualisiert am 10.12.2023