1833: Antrag der Schneiderwitwe Bull

Gesuch der Witwe Bull zur Fortsetzung des Dorfschneiderhandwerks ihres verstorbenen Mannes (Transkript des Briefes):

Die langwierigen und schweren Leiden meines Ehemannes, des Schneiders Bull hierselbst wurden vor einigen Wochen durch seinen Tod geendet, und stehe ich nun mit meinen fünf kleinen Kindern allein und trostlos da, indem mir durch diesen Todesfall nicht allein unseres gemeinsamen Rathgebens, sondern auch die Mittel zu unserer … beraubt sind, da mit seinem Ableben das meines Mannes … ertheilte Schneider Privilegium zu Ende ging.

Schon bei Lebzeiten meines Gatten habe ich seine Profession, wie die Anlage A sagt, zur Zufriedenheit seiner Kunden betrieben. Fünf Kinder verlangen von mir, ihrer Mutter, ihre Erhaltung und Erziehung und da ich jeder anderen Hilfs- quelle beraubt bin, so sehe ich mich nothgedrungen zu der allerhöchsten Gnade Eur. K. H. meine Zuflucht zu nehmen, indem ich bitte, daß ich die Dorfschneider- Profession auch fernerhin ausüben dürfe.

Der Inhalt der Anlage sub. lit: A, auf welche ich hiermit Bezug nehme, wird für mich sprechen und ich zuversichtlich auf allerhöchste Gewährung meiner Bitte indem ich in tiefster Submission [ältere Bezeichnung für Untertänigkeit], als Eur. K. H.
Glashagen, d. 4. Nov: 1833
unterthänigste
verwittwete Bull, geb.: Uplegger

[01]
Einleitung des Briefes vom Nov. 1833

Hintergrund:

Die Tätigkeit von Handwerkern auf dem Lande war bereits durch den Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich von 1755 geregelt. Hier waren seinerzeit schon länger (zum Schutz der Handwerker in den Städten) nur wenige Berufe – u.a. Schneider – auf dem Dorf zugelassen. Die Verschärfung dieses Umgangs mit den wenigen Handwerkern auf dem Lande findet 1785 und 1786 durch das Gesetz „Verbot der Duldung erbvergleichswidriger Handwerker“ seine Fortsetzung, indem z. B. bei Sterbefällen keinerlei Weiterführung der handwerklichen Tätigkeit im Dorf zugelassen wird. Wörtlich unter Pkt 2:

Wann von den Handwerkern, welcher ein nach dem Landesvergleich auf dem platten Lande zulässiges Handwerk treibt, einer oder der andere verstirbt, oder wegzieht, an dessen Stelle keinen wieder zuzulassen und damit solange fortzufahren, bis nach und nach die landesvergleichswidrige Übermaaße aufgehört hat.

Erst 1863 werden die strengen Bestimmungen relativiert, einige weitere Berufe zugelassen und z. B. dem Schneider ein Lehrling genehmigt. Die städtischen Handwerkerzünfte haben in den universellen handwerklichen Fähigkeit der Landleute durchaus eine Konkurenz gesehen. Die Produktion handwerklicher Erzeugnisse sowie der Transport oder gar der Handel mit ihnen waren auf dem Lande gesetzlich verboten. Erst das Gewerbegesetz von 1869 beendet diesen und andere Zunftzwänge. Ob der erbarmungswürdige Antrag der Witwe Bull genehmigt wurde wissen wir leider nicht.

Artikel aktualisiert am 25.05.2023