1755, Handwerker auf dem Lande allgemein

Mit diesem Thema befaßte sich der Landes-Grund-Gesetzliche-Erb-Vergleich LLGEV von 1755. In seinen §. 259 bis §.262: Damit wegen der Handwerker auf dem Lande künftighin alles in klarer Maaßgebung bestehe. Sinngemäß: Dieser Artikel nennt die Berufe: Glashüttenmeister, Ziegler, Kalkbrenner, Müller, Säger, Decker, Lementierer und Kleimmer, ihnen war überall die freie Tätigkeit erlaubt.

In schon gewohnter Bevorteilung von Ritter und Landschaft heißt es weiter: Geduldet werden sollen bei jedem Gut (nicht Dorf): Ein Grobschmied -mit Gesellen, ein Rademacher – nur zur Reparatur landwirtschaftlicher Wagen und Geräte-, ein Bauernschneider- ohne Gesellen, ein Mauermann oder ein Zimmermann, ein Tischler – ohne Gesellen und ein Schuhflicker – ohne Gesellen, mit striktem Verbot neue Schuhe oder andere Arbeiten zu machen. Schmiede, Mauer, Zimmerer und Tischler mußten trotz des Arbeits-und Wohnortes auf dem Land in der Stadt beim Zunftmeister gemeldet sein. Keiner durfte Arbeit aus der Stadt annehmen, Stadthandwerker ihrerseit konnten und mußten auf dem Land gut arbeiten und ehrlich abrechnen. Im Übrigen durften die Gutsbesitzer eigene Unterthanen sogar ohne gelerntes Handwerk für sich selbst oder für einen anderen Herrn -nicht für Domanialbauern-arbeiten lassen. Auf alle diesbezüglichen Vergehen drohte Strafe.

Die bis dahin auf dem Lande wohnenden Handwerker sollten sich innerhalb eines Jahres bei den Zunftmeistern in den Städten aufnehmen lassen, um sie zu binden und zu kontrollieren, besonders am Wegziehen zu hindern, schon garnicht außer Landes. In diesem Sinne sind noch „alle Übrigen“, z.B. Preußen, Hannover usw. andere Länder. Schließlich konnten jedoch alle Gutsherren Handwerker nehmen, aus welcher Stadt sie wollten. Alle einschlägigen Streitigkeiten regelten die einflußreichen Zunftmeister. Unter diesen Umständen waren auch die Handwerker auf dem Lande keine freien Menschen.

In einem ergänzenden Gesetz vom 18. Nov. 1786 und 2. Mai 1785 wird vorgeschrieben, damit nun dieser Endzweck (gemeint ist die völlige Entfernung der Landhandwerker) desto sicherer erreicht werde daß selbst die erlaubten Handwerker im Todesfall nicht ersetzt werden sollen. Zu diesem Zweck ist sofort den gesamten Hauswirthen und Büdnern bekannt zu machen und den Schulzen jeglichen Orts, daß sie darüber zu halten und bei jeglichem Contraventionsfall davon beim Amte alsobald die Anzeige zu machen habe, bey namhafter Strafe einzuknüpfen, wie künftig keine Wohnungen an Handwerksleute käuflich oder miethweise, ohne Erlaubnis des Amts überlassen werden sollen, damit von Amts wegen, ob nach der Zahl der Handwerker an einem solchen Orte eine Veräußerung oder Vermiethung zulässig sey, arbritiret werden könne.


Paragraphen, die das allzu rückständige ritterschaftlich-ständische Schulsystem ein für allemal manifestierten:

Die Umsetzung der das Handwerk betreffenden §§ des LLGEV entwickelte sich zu einer permanenten Auseinandersetzung zwischen Stadt und Land. Offensichtlich gingen die in den Städten und Flecken tonangebenden Handwerkerzünfte gelegentlich so weit, dass sie eigene Betriebe anstatt der den Dorfbewohnern verbotenen hier betreiben wollten.

Artikel aktualisiert am 08.11.2023