1712 bis 1718, Pachtvertrag Hof Glashagen

Von Gottes Gnaden, Wir Carl Leopold, Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg auch Graf zu Schwerin der Lande Rostock beurkunden und Thun hiermit zu wissen, daß heute unter gesetztem dato zwischen Unß und dem ehrsamen lieben getreuen Christian Tollen wegen Unseres Hofes Altenhoff und dazugehörigen Pertinentien ein vollständiger Pensionsvertrag mit gutem Vollbedacht verabredet und geschlossen wie folgt, auf sechs Jahre von 1712 – 1718 eine jährliche gewisse Pension auf sechs Jahre lang für Altenhoff Äcker,Wiesen, Schäfferein, Höltzungen, und Mastungen und dazu belegene Unterthanen, wie auch die Meyerey Glashagen für jährlich 1200 Reichsthaler schwerinisch current ohne Zinsen.

Ihm Pensonarius der Hoff Altenhoff und die Meyerey Glashagen benefico Inventary angewiesen worin speccificiert werden solle, in welchem Stande die Zimmer und was an bestellter Winter- und Sommersaat, Wiese und sonsten Ihm bey dem Hoffe gelassen, an- und zugewiesen worden, nach welchem Inventario dan Er, Pensonarius den Hoff und alles übrige bey seinem Abtritt, also wieder zu liefern schuldig und gehalten ist. Inmaßen Wir Ihm die ganzen Zimmer und Gebäude in wohnbarem Stande und insonderheit Dach, Thür und Fenster dichte liefern und anweisen lassen wollen alß daß man in solchen seynen Pachtjahren etwas zu reparieren und zu verbessern seyn wird, soll er solches auf seyne Costen besorgen und gut herzurichten hat, bloß da Wir Ihm die dafür nöthigen Materialien, als Holtz, Calk und Steine herschaffen lassen und seyn die derfalligen nöthigen Fuhr-und Handdienste von denen Althöffer Unterthanen und Einlieger darzu und dabey gehörig zu leisten.

Falls aber onumgänglich neue Zimmer gebaut werden müßten, so soll bey Uns vorher geziement angemahnt werden wofür wir dann die Materialien beschaffen, als auch die Handwerker falls es zuforderst bedungen und attestiert worden ist, bezahlen lassen wollen; nur, daß Er, Pesionarius die freyen Schlaffstellen beschaffe und die dazu nöthigen freyen Fuhr-und Handdienste, von denen zu Hoffe gehörigen Unterthanen, im gewöhnlichen Hofdienst ebenfals besorge.

Ferner soll Er Pensionario ohne unseren expressen Consens keine neue Wiese und Gräben und Scheiden anlegen und fertigen oder durch andere anlegen lassen.

Ingleichen soll Er wenig ermächtigt sein, der Harten Höltzung außer der Mastung wofon Er jährlich von dem sogenannten Pötters=Berge 6 Reichsthaler außer der Pension entrichten muß, Sich einiger Gestalt anzumaßen oder zu gebrauchen; jedoch soll Ihm jährlich zweye Wagen rein Buchen Hester, wie gebräuchlich und Herkommens auf sein unterthänigstes Ansuchen angewiesen und abgefolget werden.

Was aber die weiche Höltzung betrifft, so mag Er solche zur nothdürftigen Feuerung und Unterhaltung der Hackelwerke zwar gebrauchen, jedoch daß Wir Ihm , wo er wo es nötig seyn wird, auf sein gethanes zeitiges Ansuchen an Ohrt und Stelle, besonders an- und zuweisen lassen wollen. Es soll aber dieser Unser Pensionarius sowohl als alle anderen schuldig und gehalten seyn umb ihre Wiesen und Äcker Wälle aufzusetzen, selbe mit lebendigen Hecken und Zäunen bepflantzen und als die Befriedung darümb beyschaffen, ansonsten Wir nicht gewillt seyn, Unsere weiche und andere Höltzung zu solche Gründen , geben zu lassen. Wie Wir Ihm sämtlich dann auch solches bereits vor anderthalb Jahren durch Unser Ministerium, den austhun, und umbständlich genug gebieten lassen; Wir zwar bey Vermeidung Unserer höchsten Ungnade und Bestraffung.

Überhaubt aber soll ihnen nicht zustehen, das allergeringste davon für Sich zu verbrauchen oder auch unterstehen an jemanden anderen verbreiten, und mit allem Fleiße dafür sehen, daß, was Ihm etwa zu solchem Ende angewiesen wird, selbiges zu rechter Zeit gefället, in jährlich in gewisse Zäune gelagert und nicht verbraucht werde.Wie Er aber auch dahin zu sehen, gehalten und verbunden seyn solle, daß in seiner Ihm jetzt anvertrauten Vogtey die Zäune und Hackelwerke, wodurch die junge Höltzung nämlich ruiniert wird, nach aller Möglichkeit abgeschaffet und anstatt derselben Gräben gemacht und darauf lebendige Zäune, auch danebst, an dienlichen Orthen genügsame Weyden, zur künftigen nöthigen Besäumung angepflantzet werden.

Pensionarius verpflichtet sich, diesem Unserem Hoff Altenhoff als ein guter beständiger Haußwirth getreu und redlich für zu stehen und dafern Verbesserungen in Ausradung des Ackers und Wiesen oder Anlegung einiger Brüche und Ziehung der Gräben neues Land zu machen seye, solches sofort unterthänigst anzumelden und die nöthige Verordnung darüber zu gewärtigen haben; das gebauete Stroh welches bei dem Hoffe gewachsen, soll Er nicht verkaufen besonders da etwas von der Futter und Miststreuung erübrigt worden, dann zu Unterhalt und Deckung, dieser oder anderer Gebäude getreulich bewahren und aufheben, da ihm dann für jede verschiedene Sorte 8 [?] Geld dem Herkommen nach passiert werden.

Das Ackerwerk nebst dem Brachschlag alle Jahre richtig und völlig unter Mist halten, auch denen, dieser Vogtey gehörigen Unterthanen- Gehöffte [unter anderen des Dorfes Glashagen der Verfasser], gute Aufsicht haben damit solche in gutem Stand bleiben; sollten sich aber Haußwirthe finden, die ihrem Amte nicht wol vorstehen, solches Unß und den Unsrigen, sofort anmelden; von den Sohlen der Gebäude die Erde richtig abräumen. Auch für Sich und die Seinen dahin sehen daß sowenig wie möglich an Gebäuden, an den Zimmern, Grenzen, Scheiden Höltzung, Fischerei, Jagd und Jurisdiction bey Schade oder Eingriff geschehen möge.

Zu solchem Ende Er dann jährlich mit den Forst-Bedienten, auch wo nöthig mit Zuziehung junger Mannschaft und Amtsdienern die Grenzen und Scheiden begehen und bey Unregelmäßigkeiten Unß sofort hinterbringen und unterthänigst anzeigen.

Was Unterthanen von gewöhnlichen Diensten zu leisten schuldig seyn, solches ist in Unserer Dienstordnung publicirt und specificirt, und sollen dieselbe den Hofdienst abzustatten auch Ihm sein Korn, so auf dem zum gehörenden Ackerwerke gebauet wird, ingleichen die gefallene Wolle so wie von Alters gebräuchlich zu verfahren angehalten, sonsten aber mit ungewöhnlichen Diensten von dem Pensionarius nicht beschweret noch belegt werden.

Er nicht die Macht haben solle die Unterthanen wegen mutwillig versagtem Dienste mit Gelde zu bestrafen oder dem Vogt auch anderen zu gestatten sie mit Pfandgeld zu belegen, besonders da dieselben aus Vorsatz sich nachlässig von ihre Diensten befreyen oder ungehorsamst seyn würden, soll er Macht haben, wie herkommenst Sie mit der Peitsche, jedoch ohne Verletzung ihrer Gesundheit, zu ihrer schuldigen Arbeit also anzuhalten und abzustraffen.

Sollten aber die Unterthanen sich halsstarrig erweisen, unter Ihnen oder Fremden Schlägeren, Verwundungen und andere strafbare Sachen auf Unserem Hoffe und Felde oder anderen Orts sich begeben, so soll die Congnition Uns und Unseren allein den Räthen und also Jurisdiction von Hals und Hand und dafon dependierende Brüche wir ingleichen das Jagen und Schießen, lediglich reserviert und vorbehalten bleiben.

Ansonsten Wir Unß auch die [?] mit ?pensioniert [?] in Allershagen und Herren Pächter in Bargeshagen welche der Pensionarius ferner zu gebrauchen nicht befuget seyn soll, dan auch die jährlich fällige Geld-und Corn-Pächte [?], Schneidel-schweine, wie auch, was die Unterthanen zu fürstlichen Ausrichtungen, Beylagern und Kindtaufen, Begräbnissen und anderen Steuern zu geben schuldig seyn expresse reservieren und vorbehalten; wie Er den auf jährlich von allen Seinem auf dem Hoffe Altenhoff und Meyerey Glashagen befindlichen Wiese gleich anderen Unseren Pensionarien, die Contribution zu bezahlen hat.

Die Priester- Cüster und anderen christlichen Gebühren wie auch die Deputata auf Voigte und Gesinde von dem Guthe abgestattet seyn, betreffend muß er der Pensionarius, weil er und seine Domestiquen sich Ihres Amtes Zeit vorhanden [?] Jahre zu gebrauchen haben, jährlich ohne Abkürzung der Pension abtragen, ingleichen dasjenige das den Schweine-Schneidern und Schorsteinfegern jährlich gereicht wird.

Reservieren und vorbehalten Wir Unß, daß wegen dieses Unseres Hoffes Altenhoff cum Annexis, ihm Pensionarius gar seine casus fortuiti, worunter den auch alle Jagd- und Wild-Schäden, also auch aller Mißwuchs, Jagd-und Wildschaden, mit zu verstehen, und also nichts als Loß Gottes und die gewaltige Hand aufgenommen wird, jemalen in [?] passieren aber deßhalber [?] gut gethan werden solle; mithin ist Er der Pensionarius gehalten allen Schaden so durch Sein oder der Sein Verurachen und Verwahrlosung durch Brand oder sonsten dem Hoffe Altenhoff und der Meyerey Glashagen, dessen Gebäuden zustoßen möge Unß zu refundieren und zu erstatten ingleichen auch,was Er an Seinen Mobilien und eigenem Viehe bey [?] Zeit und anderen Casibus fortuits verlieren und Ihm zu Schaden gerathen möchte, solches nimmt er ebenfalls auf sich.

Sodann ist auch behandelt und geschlossen worden daß nach geendigten Pacht-Pensions-Jahren, der Pensionarius auf Trinitatis, das Guht Altenhoff und die Meyerei Glashagen wiederumb räumen und ohne einige Widerrede dafon abziehen, sich gar Seines juris detentonis, ex quocun Capite es auch seyn möchte, gebrauchen soll und will, besonders er soll schuldig seyn dasselbe nach dem Inventario hinwieder zu liefern; und dafern Er darüber ein mehres, als er an Corn und Vieh empfangen, dasselbe soll Ihm alsdann, nach Landes Gebrauch auf vorher geschehener Anzeige, Besichtigung und Astimation Unserer oder der Unsrigen von Seinem Successore, wie er auch das Ackerlohn, seinem Schwager Steinbeken vermögen müßten bezahlet werden.

Ebenmäßig wurde befunden, daß mit der Zeit die Obst-Bäume vergehen, so hat der Pensionarius sich gleichfalls verpflichtet, alle Jahre Zehn wilde Stämme in den Baumgarten oder wo es sich sonsten schicket setzen und mit guter Arth Birn und Äpfel bereisen zu lassen, auch gute Achtung zu geben, daß die Unterthanen ein gleiches verrichten müssen; die Säumigen aber jährlich bey Unserer Ambts-Cammer zur Bestrafung anzumelden.

Damit Wir, wegen der also [?] Pension, und was sonsten in diesem Contract, in obengestzten Puncten, vorbeschriebenermaßen enthalten desto mehr gesichert seyn mögen, so hat Er Pensionarius, nicht allein hiermit für Sich und Seine Erben sub pacto Executivo alles das Seinige, so Er albereits an Viehe und Fahrniß daselbst hat, und anoch ferner nach dem Hoffe Altenhoff und Meyerey Glashagen, haben wird, besonders auch alle Seine übrige beweg- und unbewegliche Hab und Gütern, jetzige und künftige, an was Orth dieselbe auch belegen, und anzutreffen seyn möchten, zu einem wahren Unterpfand, wissend und wohl bedächtig verschrieben, und einsetzen, hat auch folglich alles festlich, und unverbrüchlich zu halten, versprochen und angelobet danebst allen rechtlichen Exceptionen und Auspflüchten wie die [?] haben, und diesen Pensions-Contract schädlich seyn möchten, alß wären sie alle wörtlich anhero gesetzet, vor Sich und seine Erben, an Eydes statt angenommen und abgesegnet.

Zu Urkund ist dieser Contract in duplo ververtigt von Unß Eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Fürstlichen Insiegel bestätigt, auch von dem Pensionario subscribiert und vollzogen, ein Exemplar bey Unserer Fürstlichen Amts-Cammer hierselbst beygeleget und das andere Ihm Pensionario zugestellt worden.

So geschehen in
Doberan den 10 May 1712

Trankribiert von Axel Kähler, Dezember 2024