1921-Pb-Brandschutz-0

Teil-Transkript:
Betrifft die Leistung der Feuerlöschhilfe
I A.) Im falle des Ausbruchs einer Feuerbrunst innerhalb der Gemeinde, sind alle Spannviehbesitzer zur Beistellung vo Spanndiensten, sowie alle männlichen Gemeindeangehörigen im Alter von 18 bis 60 Jahren zur Leistung von Handdiensten verpflichtet.
B.) Außerhalb des Gemeindebezirks.
I Die Hofbesitzer je 2 Pferde des Wasser=Wagens, sowi 2 Pferde zur Beförderung der Mannschaften, im Ganzen 4 Pferde mit den erforderlichen Gespannführern. Die Büdner und Häusler stellen sich alle zur Verfügung.Die Hofbesitzer geben außer dem Gesagten noch je 1 Mann zum Wasser füllen.
2.Wenn ein zu Hand-und Spanndiensten Verpflichteter nach Anfrage durch den Gemeindevorsteher ohne genügenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder sich vorzeitig entfernt, so wird er vom Gemeindevorstand zu einer Strafe von bis zu 50 Mark verurteilt und eine Ersatzkraft auf seine Kosten bestellt. Diese Satzung tritt sofort in Kraft. Unterschriften: Weitendorf, Hühnemörder Bartels, Krohn und H: Heiden