1921-Pb-Ortssatzung-2

Protokoll zur Ortssatzung 1921

Betreffend der Verteilung der Hand-und Spanndienste wurde folgende Ortssatzung der Gemeinde dorf Glashagen aufgestellt.
§ 1 Bei den Gemeindefuhren sind die Fuhren für die Schule und für die Ortsarmen wie bisher durch die Hofbesitzer zu leisten. Bei den Wegebesserungen tritt insofern eine Änderung ein, daß die Hofbesitzer die Wege in und an ihren Grundstücken in Ordnung zu halten haben.
§2 Bei den Wegebesserungen soll künftig eine Änderung erfolgen.Die Hofbesitzer sollen gehalten sein, die Wege auch die Dorfstraße innerhalb ihrer Besitzungen in Stand zu halten. Sie leisten die Fuhren und stellen auch Leute zum Aufladen.
§3 Der andere Teil der Dorfwege wird durch die Büdner gemeinschaftlich in Stand gehalten. Alle Büdner, die Fuhrwerke besitzen leisen gemeinschaftlich die Fuhren zur Wegebesserung. Die Büdner ohne Fuhrwerk leisten statt der Fuhrleistungan 1. Tad und zwei Tagen Handarbeit.
§4 Die Einwohner stellen aus ihrer Mitte täglich 2 Mann nach gegebener Reihenfolge. Im Falle der Behinderung ist an die Gemeinde der Lohn für die angenommenen Arbeiten zu entrichten, wie er für Landarbeiter tariflich festgelegt ist.
§5 Bei den Schneeverwehungen im Winter haben die Hofbesitzer die Wege innerhalb ihrer Grunstücke frei zu machen, die Forst die Wege, die sie bisher frei zu räumen hatte hatte. Die Büdner übernehmen die Wege an ihren Büdnereien und die Einwohner die Wege an den Gemeindeländereien, von dem Weg zur Büdnerei XIV von der Straße nach Reddelich die Hälfte und den Weg zwischen Büdnerei I und BüdnereiX zur Hälfte.
§6 Die Instandhaltung der Gräben, darinnen und Brücken bleiben den Besitzer respektive Pächtern der angrenzenden Ackerstücke, wie bisher auferlegt.
§7 Für die geleisteten Hand- und Spanndienste wird irgendwelche Vergütung nicht geleistet.
§8 Die Reihenfolge der Fuhrwerksbesitzer bestimmt der Gemeindevorstand.
§ 9 Die Ortssatzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.