Hebammen in den Dörfern

Geburtshilfe und die Tätigkeit von Hebammen sind sicherlich so alt, wie die Menschheit und über einen langen Zeitraum vorwiegend Sache weiblicher Laien gewesen. So war bis Mitte des 20. Jahrhunderts die Hausgeburt ein fest integriertes Ritual. Das diesbezügliche Erfahrungswissen wurde gerade in ländlichen Regionen unter den ambitionierten Frauen ausschließlich mündlich weiter gegeben. Auf diese Weise bildeten sich naturgemäß sehr spezielle Behandlungsmethoden heraus. Unterschiedliches sachliches Wissen über Hygiene und die Verabreichung stimulierender oder schmerzlindernder Mittel hatten ein hohes Risiko für Mutter und Kind zur Folge. So gab es überall besonders geschickte und erfahrene Frauen, die umgangssprachlich als weise Frauen, Wehmütter oder Heb-Ammen bezeichnet wurden.

Männer waren, der zeitgemäßen vor allem kirchlichen Moralvorstellungen entsprechend, allgemein weitgehendst von der Anwesenheit beim Geburtvorgang ausgeschlossen. Andererseits wurde gelegentlich berichtet, dass Geburten in der Position auf dem Schoß des Ehemannes sitzend vorgenommen wurden. Die eher zufällige Ausbildung und Übung durch Wiederholung führten gewiß zu einer gewissen Fertigkeit und Routine der geburtshelfenden Frauen.

Dramatisch aus heutiger Sicht war eine hohe Sterblichkeitsrate bei Mutter und Kind. Allein die allgemeinen hygienischen Verhältnisse waren aus moderner Sicht besonders auf dem Lande fürchterlich. Alleine das sogenannte Kindbettfiber die seinerzeit gefürchtete Krankheit im Wochenbett hatte den Beinamen Geisel der Menscheit und viele tote Mütter zur Folge bevor um 1850 von Ignaz Semmelweis erfolgreich die ursächlichen Krankheiten erforscht und entdeckt wurden. Ein Kapitel für sich, damals von weltweitem Interesse.

Die landläufige Auffassung besonders zu Schwangerschaft und Geburt sowie deren oftmals tragischer Verlauf hatte lange Zeit etwas schicksalhaftes und unabänderliches. Erst das allgemein wachsende Niveau des medizinischen Wissens und seine Verallgemeinerung wie Anwendung brachte Besserung. Einige einfache Ordnungen drangen besonders zu den einfachen, wenig gebildeten Menschen auf den Dörfern nur schwerfällig durch. Zu hartnäckig waren auch Tradition und fehlende Einsicht.

So ging das bis Ende des 17. Jahrhunderts. Gekoppelt an die allgemeine medizinische Entwicklung und Versorgung erreichten sogenannte Medicis, auf herzoglichen Erlaß hin als die ersten auf der Höhe der Zeit medizinisch gebildete Personen, eine Verbesserung. Planmäßig in Städten und in den Marktflecken angesiedelt, sollte deren Wissen ausdrücklich auch zur Qualifizierung der Hebammen auf dem Lande genutzt werden. Das war die Absicht des regierenden Herzogs Gustav Adolph zu Mecklenburg. Begleitet wurde diese fortschrittliche Absicht des Herzogs durch die Veröffentlichung einer Medizinal-und Apothekerordnung 1695. Innerhalb dieser kam es, direkt die Hebammen betreffend, zu einer weiteren Verordnung, die wenn auch noch nicht zu einer Ausbildung, so doch zu einer vorgeschriebenen Prüfung der Hebammen bei einem bestimmten Medici (sicher dem oben erwähnten) aufforderte.

Der Inhalt dieser 1695 erlassenen Verordnung soll zum Verständnis der Situation hier auszugsweise und sinngemäß wiedergegeben werden:

Den bereits tätigen und zukünftigen Hebammen auf dem Lande wurde befohlen sich bei einem von drei für Mecklenburg genannten Medicis examinieren zu lassen. Die Prediger des Kirchsprengels sollten darüber wachen, dass nur noch geprüfte Frauen arbeiten durften. Am Ort bereits wegen Fehlverhaltens entlassene Frauen wurden nicht erneut berücksichtigt und sogar bestraft, wenn sie die Prüfung anstrebten. Man wollte »in teutscher Sprache einen Unterricht, dem ganzen Lande zum Besten, in Druck verfaßen und auf unseren Aemtern ehestens distribuiren«. Weitergehende Anordnungen forderten: » Die Wehmütter stellen Hausmittel für den Notfall. Die Anwendung abergläubiger und unnatürlicher Mittel ist bei harter Strafe verboten. Im Übrigen soll man sich christlich, vernünftig, bescheidentlich und keusch in Wohrten und Gebehrden verhalten.«

In der Folgezeit kam es von gesetzgeberischer Seite zu weiteren einschlägigen Anordnungen. Diese werden hier deshalb so ausführlich behandelt, um zu zeigen, wie sich dieses doch nun wirklich wichtige und jedermann betreffende Thema dermaßen zäh entwickeln konnte. Die fortwährenden nachdrücklichen Wiederholungen mögen das beweisen

1771 wurde in einer später folgenden Ordnung Von den Hebammen eine zeitgemäße Variante zu diesem Thema befohlen. Neu war, dass vor der Prüfung eine Ausbildung zu absolvieren war, bevor die erfolgreiche Prüfung bescheingt wurde. Es war auch zur Pflicht geworden abschließend einen Eid der Hebammen abzulegen. Die Tätigkeit ohne die genannten Voraussetzungen wurde bei Androhung harter Strafe verboten. Den Beamten wurde befohlen eine flächendeckende Versorgung mit diesem Hebammen-„Typ“ zu sichern. Erstmalig mußte jede Hebamme einen Geburtsstuhl besitzen. Diese Stühle wurden aus praktischen Gründen in jedem Dorf in der Schule oder beim Bürgermeister stationiert. Abtreibung oder Kindstötung im Mutterleib wurde mit Leib- oder gegebenenfalls sogar Todessstrafe bedroht. Beobachtungen derartiger Vergehen waren anzeigepflichtig das Unterlassen unbedingt zu bestrafen.

1775 Bereits drei Jahre später stellte der inzwischen regierende Herzog Friedrich fest, dass die Landesherrliche Medicinal-Ordnung von 1771 bezüglich der Hebammen »sehr wenig beobachtet werde, daß von Fähigkeit und Unfähigkeit der Hebammen und und ihrem Benehmen bei der Geburtshilfe, das Leben und die Gesundheit vieler tausend Meschen lediglich abhängt …« Er befahl nochmals innerhalb von sechs Monaten Hebammen auszubilden, zu prüfen und dieses zu bescheinigen. Die Veröffentlichung der Verordnung hat durch Drucksache in den Intelligenz-Blättern zu erfolgen.

Es schien im Umgang mit dem Thema endlich ein anderer Wind zu wehen, denn schon die Ordnung von 1775 verlangte von allen Ämtern einen Bericht über den Stand der Erfüllung der letzten Ordnung. Offensichtlich hatte man vorher den Beamten und Bürgermeistern, geschweige auch den bedauernswerten Hebammen, etwas befohlen, ohne ihnen Möglichkeiten der Erfüllung zu schaffen. Die Landesregierung forcierte jetzt die Ausbildung und organisierte die Mitwirkung der besten einschlägigen Ärzte der Universität Rostock.

1793 erließ Herzog Friedrich Franz im Band V der für Mecklenburg-Schwerin gültigen Landesgesetze eine weitere Verordnung zu Unentgeltlichem Unterricht in der Geburtshilfe. Bezugnehmend auf alle bisher unwirksam gebliebenen Verordnungen und Weisungen ging man hier von den wirklichen Gegebenheiten aus.:

Daß Unser Sanitätsrath Hennemann und unser Professor Josephi zu Rostock die unentgeltliche öffentliche Unterweisung derjenigen Hebammen vornehmen werden, welche sich aus unseren Domänen einfinden. Sie sollen zur Anlegung einer Pflanzschule tüchtiger Hebammen und Wundärzte in Unseren Landen etwas Vollständiges ausführen.[08, Bd.V]

1796 wurde zum Thema Anstellung hinlänglicher und wohlunterrichteter Hebammen u. a. geschrieben, dass es besonders auf dem platten Lande immer noch, wie oftmals befohlen, an entsprechenden Hebammen fehlen soll. Seitens der Landesregierung wurde nun die übliche meist schlechte Entlohnung der Hebammen als eine weitere Ursache erkannt und durch ein Gesetz beendet: Gebühren der Hebammen in den Domänen vom 30. August 1803. Erwähnt werden soll hier, dass diese frühe, gesetzlich vorgeschriebene Entlohnung in eine Taxordnung mündete, die alle möglichen Leistungen und deren Vergütung an die Hebamme festschrieb.

  • 1801 Erschien ein Aufruf zur Anschaffung von Geburtsstühlen mit Hinweisen zur Beschaffenheit und dem preisgünstgsten Verkaufsort.
  • 1812: Über Anschaffung von Geburtsstühlen mit Hinweisen zum Aufbewahrungsort. (Empfehlung war das jeweilige Bürgermeisterbüro)
  • 1839: Aufbringung der Emolumente für die Hebammen.
    In den Großherzoglichen Ämtern hat über die Aufbringung der Miete für die Hebammen, sowie der etwaigen Kosten ihres Unterrichts und ihrer Instrumente auch rücksichtlich des Feuerungs-Deputates ein gleichmäßiges Verfahren bisher nicht statt gefunden. Zur möglichen Erreichung desselben sollen daher von Johannis 1839 excl. an nachstehende Vorschriften zur Anwendung kommen. Es folgten die Einzelheiten für diese doch umpfängliche Absicherung der Leistungen an die Hebammen. Die Beteiligung der Dorfbewohner an der Entlohnung der Hebammen erfolgte abgestuft entsprechend der sozialen Sellung der Dorfbewohner.
  • 1859 trat ein Geburtskissen an die Stelle des bis dahin üblichen Geburtsstuhles.
  • 1885: Die gänzliche Abschaffung beider und weiterer derartiger erleichternder Hilfsmittel schien wohl wegen der eher schädlichen Wirkung angezeigt. Dies zeigte sich 1885, als die Ablieferung an die Obrigkeit ohne Entschädigung befohlen wurde.

Im Protokollbuch der Gemeinde Dorf Glashagen finden wir folgende Erwähnungen zu den Hebammen:

Ortsbezogene mit den jeweiligen Hebammen in Beziehung stehende Angelegenheiten sind in der Dorfchronik für die Jahre 1875, 1904 und 1920 aufgeschrieben.

  • 1875: In der heutigen Sitzung worin Erbpächter Griese fehlte, wurde von dem sonst anwesenden Gemeindevorstande die Hebamme Frau Möhr zu Doberan für die Glashäger Gemeinde erwählt, welches dem Amte anzumelden ist. Borgwardt Bürgermeister Lübbert
  • 1904: Punkt 1 der Tagesordnung betraf die Annahme einer Hebamme für die Gemeinde Glashagen laut Verordnung im Amtsblatte. Die Hebamme Frau Lange wurde als Gemeindehebamme angenommen. Die jährliche Entlohnung von 15 Mark wurde angenommen.
  • 1920: Die Hebammen Doberans (hier im Dorf vertraglich zuständig) erbetene Erhöhung ihres Gehaltes von 20 Mark auf 75 Mark wurd nicht bewilligt, weil zu hoch. Bezogen auf die Ortsgröße werden 50 Mark bewilligt. Das Gehalt bezieht sich auf die Bereitschaft und Verbindlichkeit, jederzeit zu reagieren.
Die Taufe

Die gesetzliche Forderung die Kindstaufe möglichst rasch nach der Geburt dazu noch in der Kirche vornehmen zu lassen, war eine kirchliche Forderung und führte zu vielen Problemen.

In der Katholischen Kirche wird das Sakrament der Taufe als unerlässliches Mittel zur Rettung des ewigen Lebens angesehen. Dem gegenüber sah die Evangelische Kirche die Taufe in erster Linie als Wiedergeburt des Heilands. Beide Konfessionen waren also aus unterschiedlichen Gründen an einer schnellstmöglichen Taufe nach der Geburt interessiert. Die Vorgaben waren bereits Inhalt der Kirchenordnungen im 16. Jahrhundert. Nach dem geltenden religiösen Verständnis konnte nicht in den Himmel kommen, wer nicht getauft war Von der Geburt bis zur Taufe durften höchstens ein bis maximal drei Tage vergehen. Die Taufe hatte in der Kirche zu erfolgen. Allerdings hat das Großherzoglich Mecklenburgische Ministerium, Abtheilung für geistliche Angelegenheiten Veranlassung zu einer Richtigstellung.

Die Nottaufe

Bei den häufiger als heute vorkommenden Notgeburten mussten die Hebammen taufen können, für den Fall dass ein Pastor zu spät käme, und die unter allen Umständen geforderte Taufzeremonie in der Kirche nicht stattfinden könne. Diese vielleicht größte pastorale Handlung, eine Taufe, in die Hände eines Laien gelegt,(wie hier einer Hebamme) bedingte ein paar gehörige Anforderungen. Für den Pastor Veranlassung genug auf die Auswahl und Einweisung der Hebamme peinlich zu achten. Ihre Rolle in diesem Zusammenhang und besonders die heilige Handlung des entsprechenden Taufaktes war von größtem kirchlichen und weltlich statistischem Interesse. Wir denken dabei an die Führung der Kirchenbücher, aus denen bis zur Bildung der Standesämter in den 1870-er Jahren alle offiziellen Dokumente zur Person ihren Anfang nahmen und später abgeleitet wurden. Die Meldung einer Geburt an den zuständigen Pastor blieb sogar nach Einführung der Standesämter Verpflichtung der Hebammen gegenüber diesen. Nun mag es unter bestimmten Hebammen gelegentlich zu Anmaßungen gekommen sein, die über die religiösen Handlungen der Hebamme anläßlich der Nottaufe hinausgegangen sind. Dehalb erfolgte am 29. April 1856 die Großherzogliche Richtigstellung:

Zur Beseitigung entstandener Zweifel wird hierdurch darauf hingewiesen, daß der, dem Publikandum vom 28. November v. J. erwähnte geistliche Beruf der Hebammen sich nur auf dasjenige bezieht, was die revidierte Kirchenordnung Th. 3 „Von der Nothtauf“ darüber enthält.

Schwerin, den 29. April 1856
Der Tauftermin

Die Klassenbilder der Schulkinder im Dorf und auf dem Hof und die Volkszählungen beweisen uns daß viele Kinder hier geboren wurden. Trotzdem ist diesbezüglich nicht überliefert, welche Umstände beispielsweise die anbefohlene frühe Taufe innerhalb zwei bis drei Tagen nach der Geburt bedeutete. Mutter und Kind mußten in die eine Wegstunde entfernt liegende ungeheizte Kirche und eine mindestens halbstündige Zeremonie über sich und ihr Baby ergehen lassen. Das war wintertags wenig barmerzig. Viele kritische, zeitgenössische Berichte haben diese wenig menschenfreundlichen Umstände beschrieben, bis schließlich und immerhin Haustaufen gegen Sondergebühren eingeführt wurden. Ab Mitte des 19. Jahrhunderts wurden die Tauftermine schrittweise bis zu mehreren Wochen nach der Geburt zugelassen. Heute sind christliche (landläufig kirchliche) Taufen unbefristet ein Leben lang möglich. Nicht wenige Paare werden heutzutage kurze Zeit vor der Trauung getauft um die Voraussetzung für die kirchliche Trauung zu erhalten. Die zu einer Taufe gehörende Feier und die Benennung zweier Paten dagegen war nicht zu jeder Zeit Bestandteil der Zeremonie. Alle fast beschwörenden Erlasse wider die Völlerei und Verschwendung anläßlich familierer Feiern befassen sich fast zuförderst mit den Ausschweifungen der Tauffeiern.

Artikel aktualisiert am 22.06.2023