Brandschutz

Die Geschichte des Brandschutzes allgemein:

Die Bedeutung des Feuers und die gleichzeitige Gefahr die von ihm für die menschliche Gesellschaft ausgehen kann, sind so außergewöhnlich, daß es ausnahmsweise erlaubt sein soll den Dichterfürsten Friedrich Schiller dazu zu hören:

Wohltätig ist des Feuers Macht, wenn sie der Mensch bezähmt, bewacht. Doch furchtbar wird die Höllenkraft, wenn sie der Fesseln sich entrafft, einher tritt auf der eigenen Spur, die freie Tochter der Natur. Wehe, wenn sie los gelassen, wachsend ohne Widerstand durch die volkbelebten Gassen, wälzt den ungeheuren Brand.

Neben den segensreichen Eigenschaften hat wohl schon immer die Angst vor der zerstörenden Wirkung des Feuers eine beachtliche Rolle gespielt. Gerade weil der ständige Umgang mit offenen Flammen allein zur Beleuchtung und Heizung sowie zum Kochen und Backen bei unseren Vorfahren mehr noch als heutzutage, alltägliches Erfordernis war. Oft genug waren gerade in frühester Zeit wegen der Holzbauweise der Häuser einschließlich der Strohdächer und der engstehenden Gebäude ganze Dörfer oder Städte allein durch unsachgemäßen oder fahrlässigen Umgang mit dem Feuer in Schutt und Asche gegangen. Naheliegend war deshalb ein diesbezügliches ausgeprägtes Bedürfnis nach Brandsicherheit. Aus diesen Gründen liegen aus sehr frühen Zeiten sogenannte Feuerordnungen vor, in denen die damaligen besten Methoden zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden verallgemeinert wurden. Gleichzeitig wurden Verstöße unter strengste finanzielle und sogar körperliche Strafe und im Vorsatzfall unter Todesstrafe gestellt. Die Feuergefahr und ihre Vermeidung wurden schon in den ältesten allgemeineren Ordnungen, beispielsweise auf Geheiß der Herzöge Hinrich und Albrecht, im Jahr 1516 an hervorragender Stelle behandelt. Aus einer Anzahl gleicher oder ähnlicher entsprechender Ordnungen verfügen wir über eine besondere frühe Feuerordnung mit direktem Bezug zu zu unserer Gegend und unserem Dorf.

Die Feuerordnung von 1681 des Amtes Doberan

Schmuckblatt zur Einleitung der Verordnung

Mit Recht kann man sagen, daß in unserem Amt eine zur ihrer Zeit fortschrittliche Ordnung Gültigkeit hatte. Während die vorangegangenen diesbezüglichen Ordnungen von anno 1516 und die bedeutendere Polizeiordnung von 1572 sich schon mit verschiedenen prinzipiellen einfachen Möglichkeiten der Vorbeugung und Verhinderung von Bränden sowie der Brandbekämpfung befaßte, ist diese Feuerordnung erstmalig zusätzlich mit der Bildung einer Gilde zu einer Art solidarischem Schadenausgleich unter den Mitgliedern befaßt und damit eine Art frühe Brandversicherung.

Brandschutz in Glashagen

Wie aus der Feuerordnung von 1681 ableitbar ist, hat man sich auch in unserem Dorf spätestens ab dieser Zeit regelmäßig mit der organisierten vorbeugenden Verhütung von Bränden befassen müssen, soweit es die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Gilde vorgaben.

Policey-Ordnung von 1572 war man theoretisch bei geflissentlicher Befolgung der Inhalte schon recht gut beraten, so man denn wollte. Das gesamte Thema unterliegt bekanntlich über die Zeit (auch heute noch) einer gewissen Abnutzung oder Gleichgültigkeit in der Umsetzung. Wohl wegen der dauernden Bedeutung und aus Anlaß einiger verlustreicher Großbrände im ganzen Land kam es zu mehreren weitaus verbesserten, bedeutenderen Feuerordnungen für die Domänen beispielsweise der vom Mai 1768 und 28. März 1772, sie kündigte im Vorspann an:

In Ansehung der entwicklungbedingt gestiegenen besonderen Umstände angemessene wirksame Maaßregeln … Solchemnach ist unser gnädigst ernstlicher Wille und Befehl, daß folgende Punkte von allen unseren Dominal-Einwohnern und Unterthanen, soviel einen jeden derselben angehet, gehorsamstlich und aufs genaueste sollen beobachtet werden.

Im Einzelnen wurden dort behandelt:

  1. Von vorsichtiger Einrichtung der Gebäude auf dem Lande zu möglichster Verhütung der Feuers-Gefahr“ (in 15 §§).
  2. Von den Vorkehrungen zur Verhütung der Verwahrlosung mit Feuer und Licht“ (in 20 §§).
  3. Von den ständig zu unterhaltenden Feuer-Löschungs-Anstalten.„(in 10 §§).
  4. Von dem Verfahren bei wirklich entstandener Feuers-Brunst auf dem Lande“ (in 11 §§).
  5. Von der Aufsicht zur Beobachtung dieser Feuer-Ordnung“(in 8 §§). [08] Band IV.

Der 5. Punkt der Ordnung befaßt sich ausschließlich mit der vorbeugenden Seite des Brandschutzes in dem es sinngemäß heißt: §57 Damit die Ordnung soweit es die Vorkehrungen zum Umgang mit Feuer und Licht und den Zustand der hausgebundenen Feuerlöschgeräte, wie Wasser, Löscheimer Leitern und Haken ständig wirksam ist, ist das Land in Distrikte aufzuteilen. „Für jeden Distrikt sind ein Paar vernünftige Schulzen oder Haus=Wirthe zur Feuerschau zu bestellen und darauf besonders zu beeidigen.“

Im Dorf Glashagen hat es nie eine freiwillige Feuerwehr gegeben und nach bisheriger Kenntnis hat auch kein Ortsansässiger in einem benachbarten Spritzenverband mitgewirkt. Einen weiteren qualitativen Schub erhält das Brandschutzwesen 1876 mit der „Verordnung betreffend baupolizeiliche Vorschriften für das Domanium.“ Mit dieser Verordnung wurde im Großherzogtum Mecklenburg -Schwerin ein umfangreiches Regelwerk erlassen, welches nicht nur das Genehmigungsverfahren für Bauten und feuerpolizeiliche Bauvorschriften enthielt, sondern auch Bestimmungen zur Durchführung der Feuerschau.

Die „Verordnung für das Feuerlöschwesen im Domanium“ von 1878

Dieser umfangreiche Gesetzestext ist die Grundlage des Brandschutzes in den keine 10 Jahre vorher gebildeten jungen Gemeinden des herzoglichen Domaniums. Die Verordnung führte letztlich zur Gründung der Freiwilligen Feuerwehren in den Dörfern.

Protokollauszüge der Gemeindevertretersitzungen den Brandschutz betreffend

In der heutigen Dorfversammlung trug der Schultze Borgwardt vor, dass die Witwe Ahrend hierselbst in dem Brant der Westendorfschen Büdnerei ihre sämtlichen Sachen verloren habe und ob ihr die notwendigsten und unentbehrlichsten Sachen z. B.: Ein Bett, eine Bettstelle uvm. aus der Gemeindekasse bewilligt werden sollte. Alle Anwesenden erklärten, daß sie die notwendigsten Sachen haben müßte und bevollmächtigten den Schulzen Borgwardt ihr die Sachen nach seiner besten Ansicht zu kaufen und die Mitteln zur Ankaufung aus der Gemeindekasse zu nehmen.
Borgwardt (Schulze), Tamms (Büdnervertreter)
[05, Seite 31]

Auf der Tagesordnung stand zuerst die Beratung über den Beitritt zum Reddelicher Spritzenwasserverband über das vom Großherzoglichen Doberaner Amt der Glashäger Dorfgemeinde zugesandte Normalstatut, betreffend die Verwaltung auch der Rechnungs der Spritzwasserverbräuche des Amtes Doberan. Über den Beitritt zum obengenannten Spritzenwasserverband äußerte die Versammlung einstimmig bei zu treten unter folgenden Bedingungen:

  1. Wenn das Spritzenhaus nicht zu entfernt von Glashagen in Reddelich hineingebaut wird, als am Handweiser am Kreuzgang.
  2. Wenn Reddelich, Dorf Obersteffenshagen, Brodhagen und Stülow diesem Verband auch beitretend das Normal-Statut fand allgemeine Billigung.

Borgwardt, Lübbert [05, Seite 52]

Auf Befehl des Großherzoglichen Amtes Doberan vom 25. Mai 1881 wurde heute die Dorfversammlung zusammen gerufen zur Beratung, evtl. Beschlußfassung über den Kauf der vom Großherzoglichen Amte vorgeschlagenen Feuerspritze für den hiesigen Spritzenwasserverband, auch wurde einstimmig beschlossen auf den Vorschlag des Großherzoglichen Amtes Doberan einzugehen, auch wurde der Vorsitzende Schulze Borgwardt ermächtigt, das dem Schreiben beigefügte Formular, worin die Glashäger Gemeinde ihre Zustimmung ausspricht, unterschrieben dem Großherzoglichen Amte zurück zu geben.
Borgwardt, Lübbert, Griese. [05, Seite 54]

Der Riß und Anschlag über das Spritzenhaus zu Reddelich ist dem Gemeindevorstand zu Glashagen zugeführt worden, um zu berathen, ob das Spritzenhaus mit Holzverband oder massiv aufgebaut werden solle. Sämtliche Betheiligten kamen darin überein, daß es zweckmäßig sei, daßselbe massiv aufzubauen.
Borgwardt, Allwardt [05, Seite 55]

Es wurde beschlossen, den Schulzen Jürges wieder zum Ortsvertreter der Domanialbrandversicherungsanstalt zu wählen. Sollte er aber das Amt niederlegen wollen, so soll um sonstige Anfragen auf einmal erledigen, der Lehrer Buß neu bestellt werden.
Buß, H. Heiden, C. Hünemörder, J. Krohn, H. Bartels, J. Weitendorf (Alle Mitglieder waren anwesend.) [05, Seite 216]

Pkt.: III Der Wasserwagen soll bei dem Schulzen Weitendorf stehen, die Räder sollen mit Holzteer gestrichen werden.

Betrifft Leistung der Feuerlöschhilfe:

  1. Im Falle des Ausbruchs einer Feuerbrunst innerhalb der Gemeinde sind alle Gespannbesitzer zur Beistellung von Spanndiensten, sowie alle männlichen Gemeindeangehörigen im Alter von 18 bis 60 Jahren zur Leistung von Handdiensten verpflichtet. Bei Bränden außerhalb des Gemeindebezirkes: Die Hofbesitzer (gemeint Bauernhöfe I,II, und III) je 2 Pferde für den Wasserwagen sowie 2 Pferde zur Beförderung der Mannschaften, im Ganzen 4 Pferde mit dem erforderlichen Gespannführern. Die Büdner und Häusler stellen sich alle zur Verfügung. Die Hofbesitzer geben außer dem Gesagten noch je 1 Mann zum Wasserfüllen.
  2. Wenn ein zu Hand-und Spanndienst Verpflichteter nach Ansage durch den Gemeindevorsteher, ohne genügenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder sich vorzeitig entfernt, so wird er vom Gemeindevorstande in eine Strafe bis zu 50 Mark verurteilt und eine Ersatzkraft auf seine Kosten bestellt. Diese Satzung tritt sofort in Kraft.
  3. H. Heiden, Hühnemörder,J. Krohn,H.Bartels, Weitendorf [05, Seite 247]

Betrifft. Gründung eines Feuerlöschverbundes

Zur Verhandlung stand der von der Stadt Doberan geplante, mit den umliegenden Ortschaften zu gründende Feuerlöschverbund und Anschaffung einer Motorspritze. Die Gemeindevertreter beschlossen sich dem Feuerlöschverbund nicht anzuschließen, da die Wasserverhältnisse so ungünstig und in der Ortschaft kein Wasser vorhanden, welches die erforderlichen Mengen Wasser zur Bedienung der Motorspritze enthält. Gemeindevertreter Griese und Büdner L. Niemann sollen die Versammlung besuchen am 23. Februar. Sollte hiesige Gemeinde nur als alleinige dastehen, welche nicht beitritt, so will auch Dorf Glashagen trotz der erwähnten Gründe beitreten.
Griese, Henning, L. Niemann, Bartels.


Artikel aktualisiert am 23.12.2023