1853-Pachtvertrag-3

Zu Punkt 6. ist erwähnenswert, daß die Beiträge zu den geistlichen (kirchlichen), Schulbaukosten und Handdienste zu den Belastungen gehören, die in Dorfordnungen festgelegt wurden. Die Höhe der zu erbringenden Leistungen war dort immer an die soziale Stellung gebunden,d.h. die Erbpächter zahlten mehr als die Büdner und die Einlieger.