1828: Hof Glashagen wurde Erbpachthof

Seit Anfang des 19. Jahrhunderts läßt sich besonders unter den großen Höfen eine merkliche Zunahme der Erbpachtstellen im Gebiet des Amtes Doberan verzeichnen. In diesem Fall sind die Höfe Fulgen und Glashagen im gleichen Jahr 1828 vererbpachtet worden. Die Vererbpachtung erfolgte aus einer Hofmeierei, hier bis dahin im Besitz der Cämmerei des Großherzogs Friedrich Franz und auf Zeit an verschiedene Pächter vergeben. [37] und [42]

Im Amt Doberan paßt dazu eine Passage aus der Arbeit des Chronisten Karl Baumgarten [09], in der er berichtet, daß der Pächter von Hof Glashagen Herr von Blücher behauptet, daß der jetzige Hof im Jahre 1827 errichtet sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Acker von drei Stellen zusammengelegt worden und zwar handelt es sich um folgende Stellen: Eine Waacksche Stelle, eine Plüggesche Stelle und die alte Meierei, die Pertinenz von Althof. [09]
Eigene Ergänzung: Meiereien wurden durch landesherrliche Beamte und Administratoren verwaltet, ihre Einkünfte gingen direkt oder über das Amt Doberan an die fürstliche Kasse. Vergl. Amtsordnungen 1583 und 1660 . Eine nachgewiesene Abwicklung aus dieser Zeit findet sich in Unterlagen des Landeshauptarchivs Schwerin. [o1]

Im konkreten Fall findet man zu der ersten Erbverpachtung des Hofes Glashagen den vollständigen Erbpachtvertrag im Landeshauptarchiv Schwerin vor. Dieser Vertrag beschreibt den Übergang von einem Zeitpachtvertrag – gehalten bis 1828 vom Pächter Vielhak – in einen Erbpachtvertrag abgeschlossen zwischen dem Großherzog Friedrich Franz und dem damaligen Doberaner Amtshauptmann Hundt.

Deckblatt des Originalvertrages als Beispiel für die Vertragsgestaltung. [01]

WIR FRIEDRICH FRANZ von GOTTES GNADEN, Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Sargard Herr!
Thun kund und geben somit zu wissen, daß wir aus besonderen Gnaden unserem Amtshauptmann Hundt zu Doberan die Meierey Glashagen dortigen Amtes ohne Licitation[Versteigerung] in Erbzins verliehen, und ihm darüber die nachstehenden für Uns und ihn verbindlichen Erbzins-Contrakt verliehen haben. Wir überlassen demnach.

1.
Unserem gedachten Amtshauptmann Hundt von Johannis 1829 an zu ewigen Zeiten nachstehend zur Meierey Glashagen gehörende Gegenstände und zwar:

A, zum vollen uneingeschränkten Eigenthum
a) das Wohnhaus,
b) den Pferde und Ochsenstall,
c) die große Scheure,
d) die kleine Scheure,
e) das Viehhaus,
f) das Backhaus,
g) den Schaafstall,
h) den Kathen von vier Wohnungen,
i) den Kathen von zwei Wohnungen,
k) die Hof-Gärten und sonstigen Befriedungen, Weiden und Obstbäume und zwar alles dieses insoweit es bisher zum Eigenthum Unserer Cammer gehört hat, den Grund und Boden worauf diese Gegenstände stehen jedoch nur zum nutzbaren Eigenthum;

B, zum Erblichen zwar jedoch nur zum nutzbaren Eigenthum, die in der angeschlossenen Classifikations-Tabelle näher bezeichneten Ländereyen und Grundstücke; jedoch ohne Gewähr der angegebenen Bonitee der Grundstücke, der Quadratruthen-Zahl und des Ertrags. Erbpächter mag alle diese Gegenstände für sich, seine Erben und Erbnehmer respee [beziehungsweise] als volles Eigenthum und nach Erbzinzgüter Art und Weise und besser seiner Gelegenheit nach, jedoch wie es dieser Contract [Vertreag] vorschreibt und die Landes-Gesetze, Herkommen und Rechte dritter Personen es gestatten, nutzen und gebrauchen, bei solchem Besitze und respee Eigenthum wollen Wir und Unsere Nachfolger an der Regierung ihn und die künftigen Inhaber des Erbzinsgutes solange nach Möglichkeit gegen jedermann kräftigst schützen, als das ausgelobte richtig von ihm erfüllt werden wird.

2.
Von der Vererbpachtung werden ausbeschieden, mithin reserviert:

1. die Jagd,

2. der auf der Charte näher bezeichnete Abschnitt an der Retschower Scheide, groß 22,846 Quadratruthen, nach specieller Angabe der Classifications-Tabelle pag: 12 un 13 für den Forst,

3. die wenigen noch etwa sich findenden Feldbäume, zur Abräumung im ersten Contract-Jahre mit den nöthigen Schlagplätzen und Abfuhrwegen,

4. derjenige Ackerabschnitt der bisherigen Meierey-Feldmark Glashagen, welcher der Dorfschaft Stülow beigelegt werden soll und dehalb auf der neuen Glashäger Charte, sowenig als in der Classification-Tabelle bezeichnet ist. Die Abtretung der sowohl zum Forst-Reservat, als des für die Dorfschaft Stülow bestimten Abschnitts geschieht erst im Herbste 1829, da der Schäfer noch bis Martini [11. November] zur Stelle bleibt.

3.
Die erstmalige Begrabung der Forst-Reservate geschieht ganz auf Kosten der Forst und wird das Terrrain dazu vom Reservate genommen dem Erbpächter verbleibt die Erlaubniß, diesen Graben in der Folge seiner Bonitierung aufräumen zu lassen, doch sodaß der Auswurf nach der Forstseite geworfen werden muß. Die Ziehung eines Kegelgrabens zwischen dem an Stülow kommenden Abschnitt und dem Erbpachtstücke geschieht das erstemal auf Kosten der Amtscasse, die fernere Unterhaltung liegt aber dem Erbpächter mit der Dorfschaft Stülow ob. Die Bepflanzung und Benutzung des Kegels wozu die Pflänzlinge gegen die Aushebekosten gegeben werden, insofern solche aus den Weiden-Revieren nicht zu nehmen sein sollten, geschieht von beiden Feldnachbarn zur Hälfte.

4.
Da auf einer Strecke an der Hufe der Hauswirthschaft Waack zu Glashagen und längs der Feldmark Hohenfelde, noch gar kein Scheidegraben existiert, ein solcher die Charte auch nicht ausweiset, so wird an diesen Stellen ein Kegelgraben auf Amts-Kosten gefertiget, den beide Grenznachbarn gemeinschaftlich, der nach einer unter ihnen zu leistenden Vereinbarung ein jeder zu bepflanzen und benutzen, auch demnächst unterhalten müssen. Die Pflänzlinge werden auch hier das erstemahl gegen die Aushebekosten verabreicht, wenn sie nicht aus den Weiden genommen werden können. Wegen der übrigen vorhandenen Scheidegräben normiert die bisherige Observanz [Erscheinungsform] eventualiter concurrieren[zusammenkommen] die Feldnachbarn dazu mit dem Erbpächter gemeinschaftlich.

5.
Für die zum Eigenthümer überlassenen zu dem Werthe von 2.091 Reichshaler geschätzten Gebäuden bezahlt der Erbpächter die Summe von 1.500 Reichsthaler für welchen Betrag wir aus besonderen Gnaden ihm solche überlassen wollen. Für die Inventarien-Saaten 228 Thaler und den Arbeitslohn 128 Thaler.
SUMMA
EINTAUSEND ACHTHUNDERT SECHS UND FÜNFZIG THALER N1/3 in TERMINO TRADITIONIS,[gebräuchlicher Termin] mithin JOHANNIS [24. Juni] 1829.

6.
Die Tradition der Gebäude und Erbpacht-Ländereien praestitis praerstandis in Termino Johannis 1829. Dem Erbpächter werden dabei keinerlei Monituren[Beanstandungen] gestattet, vielmehr muß er die Gebäude, Ländereien, Saaten und Einfriedungen, ohne Erinnerung in dem Zustande als gut unbedingt annehmen, worin sich solches alles alsdann befinden wird. Den abziehenden Zeitpächter hat der Erbpächter wegen alles dasjenige zu entschädigen und abzufinden wofür er contractlich Vergütung verlangen kann, namentlich muß er ihm die Anbau-Saaten nach dem zu Zeit der Aussaat stattgehabten Preisen, den Pfluglohn, die Brachbestellung, die Gräben und die Dungfuhren aber nach Landüblichkeit bezahlen. Dem Erbpächter steht es frei, im Herbste dieses Jahres und im Frühjahr künftigen Jahres einen Saaten-Empfänger, auf seine Kosten nach Glashagen zu senden, dafür billige Wünsche der abziehenden Pächter möglichst berücksichtigen wird. Wegen Aufnahme und Beköstigung desselben muß sich jedoch Erbpächter mit dem Abtreter vereinbaren.

7.
Eine bestimmte Schlagordnung wird dem Erbpächter zwar nicht vorgeschrieben, jedoch muß er das Erbpachtstück nach den Regeln einer guten und anständigen Wirthschaft benutzen, und ist zur Conserwation[Erhaltung] desselben in jeder Hinsicht verpflichtet.

8.
Für die zum nutzbaren Eigenthum eingegebenen Grundstücke entrichtet der Erbpächter jährlich einen ewig unabänderlichen Canon von 817 Scheffeln 1 1/4 Faß Roggen Rostocker Maaße. Dieser Canon wird alle 20 Jahre auf Geld reduziert, so daß er immer in Gelde und zwar in Quartal-Ratis mit der üblichen Quittungs-Gebühr von 1/3 Procent, 14 Tage vor Michaelis [29. September], Weihnachten, Ostern und Johannis [24.Juni] jeden Jahres an Unsere Renterey, oder an das Amt Doberan, jenachdem es verlangt wird, allemahl aber auf freie Gefahr und Kosten, und wenn er an das Amt zahlen muß, mit Postporto bis Schwerin entrichtet wird. Von Johannis 1829 bis 1849 ist der Preis des Roggens zu 40 […?] a´Scheffel angenommen mit beträgt der jährliche Geld-Canon für die ersten 20 Jahre SECHSHUNDERT EIN und ACHTZIG THALER, 4 SCHILLING. 10 Pfennige, deren Zahlung vorbestimmtermaßen […?] nach dem Leipziger Fuß ausgeprägte Zwei Drittel-Stücken als die gegenwärtig in Unseren Ländern beim Handelsverkehr üblichen Münzsorte, geschieht. Sollte inzwischen künftig kraft landesherrlicher Gesetze oder landesherrlich geduldeter Ueblichkeit, eine andere Münzsorte oder auch statt der Münze ein anderes Geld oder allgemeines Austauschungs -Mittel nach dem Werthe leisten. Die Bestimmung ob und wann eine solche veräderte Zahlungs-Art eintreten soll, hängt jedoch lediglich von Unserer Cammer ab.

9.
Um demnächst den Kornpreis von Johannis 1849 bis 1869 zu bestimmen hat Unsere Cammer die Verfügung getroffen, daß von einem besonders dazu beeideten Rostocker Makler alljährlich untadelhafte Atteste darüber beigebracht werden, was der Scheffel Roggen 14 Tage vor Anthony gegolten hat. Aus diesen 20-jährigen Attesten wird 1849 ein Durchschnittspreis gemacht, worauf der Geld-Canon für die nächsten 20 Jahre erlegt werden muß. Dasselbe Verfahren findet für die nächst folgende und alle übrigen Perioden zu ewigen Zeiten statt. Unter 40 Schilling[?] darf der Durchschnittspreis nicht herabkommen, wenigstens wird in solchem Falle allemal der für die erste Periode von Johannis 1829 bis 1849 grundlaglich gemachte Kornpreis angenommen, so daß der jährliche Geld Canon in den folgenden Perioden nie unter 681 rf [?] 4 Schilling? betragen darf, obgleich er mit den steigenden Kornpreisen vorgedachtermaßen ohne Einschränkung erhöhet wird.

1o.
Für den […?] und richtigen Abtrag des Canons haftet der Erbpächter mit dem Erbenzinsgute und sonstigen Vermögen, nichts davon ausbeschieden, welches alles er cumparto constituti possecorii, Uns zur wahren Hypothek einsetzt. Er unterwirft sich auch für den Fall, daß er mit solchen Erlegnissen zurückbliebe der gestraktesten, nach vor vorgängiger achttägiger Verwarnung von Unserer Cammer zu verhängenden Execution, dergestalt, daß Wir Uns ohne alles gründliches Verfahren wegen seiner Rückstände nebst Schäden und Kosten aus seinen bereitesten Gütern bezahlt machen können und mögen. Würde er jedoch solcher execunistischer [verwalterischer] Verfahren fruchtlos […?] also, daß er mit drei Quartal-Zahlungen des Canons in Rückstand geriete, so ist nach Ablauf des dritten Quartals-Termins das Erbzinrecht unsrerer Cammmer ex ipso[von allein] wieder anheim gefallen. Es bleibt selbiger auf solchen unverhofften Fall, unbenommen unmittelbar folglich ohne alle gerichtliche Einmischung eine Administration.

[…? Seiten fehlen]

…rialien und Dienste verabreicht. Ebensowenig hat der Erbpächter als solcher eine Verabreichung von Feuerungs-Bedürfnissen zu gegenwärtigen. Es sollen ihm jedoch für die ersten 20 Jahre 40 mille Soden Torf eventualiter die Hälfte – detorf gegen Arbeitslohn und Zählgeld verabreicht werden. Der Erbpächter trägt vom Tage der Unterschrift dieses Cotractes an alle Last und Gefahr dieses Eigenthums […?] nicht durch Brand zugrunde gerichtet werde ist er schuldig sämtliche Gebäude in der für Unsere Domäne errichteten Brand-Casse sofort nach Unterschrift dieses Contractes versichern zu lassen und die Erfüllung dieser Verpflichtung spätestens sechs Wochen nachher dem Amte Doberan bei 20 Reichsthaler Strafe zu dociren [berichten]; Er darf auch jenes Institut, dessen Vorschriften und Gesetzen er in allen Dingen pünctlich Folge leisten muß, demnächst nicht wieder Verlassen, sondern bleibt für alle Zeiten Mitglied desselben.

13.
Der Erbpächter übernimmt auch auf alle sonstigen, das Erbenzinsgut betreffende Unglücksfälle, sowohl die gewöhnlichen als ungewöhnlichen, und kann aus keiner denkbaren Ursachen Entschädigung oder Nachlaß an seinen Abgaben begehren, maaßen er einsichtlich zum nutzbaren Eigenthume eingegebene Grundstücke, ebenfalls ganz angesehen werden soll, als ob ihm das Volle Eigentum desselben überlassen worden wäre.

14.
Aus gleichem Grunde trägt er auf Requisition [Beschlagnahme] und nach Subrepartition [Aufteilung] der competierenden [zuständigen] Behörde jederzeit leisten und hat sich Absicht solcher Lieferungen und Leistungen mit derjenigen Vergütung zu begnügen, welche ihm dafür von der ausschreibenden Behörde etwa zugebilligt werden möchte.

15.
Erbpächter berichtet die herkömmlichen Priester- und Küster-Gebühren wie solche auf der Anlage verzeichnet stehen übernimmt auch gleichzeitig alle durch die Landesherrlichen Edicte ausgeschriebenen ordentlichen und außerordentlichen mit der herkömmlichen Regulativ-Gebühr für 1 Hufe 115 Scheffel (600 Scheffel auf eine Hufe gerechnet) als wozu das Erbenzinsgut catstriert worden ist, und leistet die hiernach erforderlichen Zahlungen nach der Amtswegen exibirenden Repartition [Verteilung], an das Amt Doberan, muß auch die nach obigen Hufen-Stande etwa treffenden Material-Lieferungen sowie die Militär-Fuhren, auch bei Kirchen-Pfarr-Küster und Schulbauten und Reparaturen, Befriedungen z. z. seinen Beitrag zu den Materialien und Kosten und Diensten, nach der derfalls vom Amte mit Genehmigung Unserer Cammer zu unterwerfenden Repartition [Verteilung], überhaupt alle sonstige, das Erzinsgut assistuirenden[unterstützenden] Reallasten ohne Ausnahme und ohne derfallige Vergütung. Die Kinder auf dem Erbengute gehören nach der Schule zu Stülow und concuriert [vergleicht] der Erbpächter zu den Schul-Haus-Bauten und Schuldiensten nach einer noch näher auszumittelnden, verhältnismäßigen Repartition [Verteilung].

16.
Der Erbpächter ist ferner schuldig, die landesherrlichen Gesetze in betreff des Hypothekenwesens der Erbenzinsgüter in unseren Domänen, solche mögen bereits erlassen sein oder künftig noch erlassen werden, die gehörige Folge zu leisten. Nicht minder ist er den zur Strafrechtsfallung der Polizei in unseren Ämtern bestehenden oder noch zu treffenden Anordnungen oder Einrichtungen Unsres Amtes in allewege unterworfen, Namentlich ist er schuldig:

a) zur Amts-Armencasse jährliche 10 Thaler […?] und bei Unterschrift des Contractes einen gleichen extraordinairen [einfachen] Beitrag, in Quartal-ratis praenumerando [ratenweise im Voraus], mit Vorbehalt der Erhöhung nach dem justificierten Bedarf des Instituts, zu entrichten, überhaupt allen, das Armenwesen betreffenden bereits erlassenen und noch zu erlassenden Verordnungen unbedingt Folge zu leisten,

b) die über das Erbzinsgut führenden oder dasselbe berührenden Wege und die darin befindlichen Brücken nach Anweisung des Amtes auf seine Kosten in gutem fahrbaren Stand zu setzen und darin zu erhalten, auch die Wege im Winter, wenn sie vollgeschneit sind, ausschaufeln zu lassen, ohne dafür eine Vergütung in Anspruch nehmen zu können.

c) jährlich 6 Scheffel Salz von der Saline zu Sülz oder aus einer ihm anzuweisenden Niederlage, gegen Vorausbezahlung der jedesmaligen Preises zur bestimmten Zeit zu nehmen, auch die Quoten seiner Unterpächter, Einlieger und übrigen Einwohner, die gleichfalls Salzpflichtig sind, unentgeltlich mitzubringen;

d) einen herrschaftlichen Jagdhund unentgeltlich auszufüttern, und Hütte, Kette und Halsband für denselben anzuschaffen und auf seine Kosten zu erhalten oder falls ihm kein Hund geliefert wird, statt dafür 2 Thaler […?] ans Amt zu zahlen.

e) mit seinen Leuten nach der ihm anzuweisenden Mühle und Schmiede respee [jeweils] mahlen und schmieden zu lassen. Inzwischen soll er insoweit die bestehenden Mühlen Contracte solcher zur Zeit noch verhindern, eventualiter nach deren Ablauf, dieses Zwanges gegen Zahlung eines an die Amtscasse jährlich [vielleicht zu leistende Abgabe von respee 12 und 3 Scheffel Roggen, und zwar nach dem Preise des jedesmaligen Canons erhoben werden;

f) Die Vorschriften Unserer Land-Feuer-Ordnung genau zu beobachten und insonderheit dieserhalb auch die nötigen Feuer-Löschungs-geräte auf eigene Kosten sich anzuschaffen und stets im guten Stande zu erhalten;

g) Nicht nur den Amtsarzt sondern auch den Prediger und die Hebamme z. z. in vorkommenden Fällen für sämtliche Einlieger auf seinem Erbzinsgute unentgeltlich mit seiner Anspannung holen und wieder wegfahren zu lassen, auch wenn die […?] von den Arztfuhren verfügt werden sollte statt letzteres jährlich von Amtswegen billig zu bestimmende Erlegnis zu berichtigen;

h) ohne Genehmigung des Amtes niemand aus fremden Ländern, aus anderen Ämtern oder einer Stadt in seine Wohnug aufzunehmen, widrigenfalls er nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften behandelt werden wird. Auch ist er schuldig den alten und kümmerlichen Einwohnern, die nach der Constitution vom 21. Juli 1821 Obdach und Unterkommen vom Amte fordern können und zu Glashagen wohnen gegen billige Miethe nach der Bestimmung des Amtes angemessenes Obdach und einen ihren Kräften, nach Amtsermessen angemessene Arbeit zu geben und sie dafür zu lohnen;

i) Nach den Bestimmungen des Amtes, benachbarten Feldern rücksichtlich des Wasser-Gefälles die nöthige Vorflut auf dem Erbzinzgute zu schaffen;

k) dem im Amte Doberan zu errichtenden Fuhr-Verein zur wechselseitigen Hilfe bei großen durch Unglücksfälle herbei geführten Bauten unweigerlich beizutreten.

17.
Für die Ausfertigung des Cotraktes hat der Erbpächter sowohl die vom §5 [gemeint Pkt. 5 dieses Vertrages] bestimmten Zahlungen, als von dem Betrage des festgesetzten Geld-Canons, und allen übrigen contractlichen Erlegnissen auf die nächsten 20 Jahre zusammen gerechnet, an Cammer-Gebühr 4/3 pro Cent, außer dem gesetzlichen Stempelsatze, zu bezahlen, auch sind diese Cammer-Gebühren jedesmal wenn ein neuer Durchschnittspreis reguliert wird, für die folgenden 20 Jahre vom Geld-Canon und den sonstigen contractlichen Erlegnissen bei dem Stempelsatze zu entrichten. Die Anweisungs-Gebühr des Amtes ist besonders und wird wie bei der […?]rdition, auch fernerhin alle 20 Jahre bei neuer Berechnung des Geld-Canons berichtiget.

19.
Der Erbpächter darf ohne unsere besondere Genehmigung sein Erbzinsgut weder mit Serwituten [Dienstbarkeiten] belasten noch parzelieren[ aufteilen], noch mit anderen Erbpachtstücken verbinden, bei Strafe der Nichtigkeit und dem Befinden nach des Verlustes des Erbenzinsrechtes.

20.
Übrigens steht ihm solange er nicht mit seinen Abgaben im Rückstand sich befindet; die Veräußerung seines Erbenzinsrechtes zu jeder Zeit frei. Unserer Cammer bleibt jedoch das Vorkaufsrecht vorbehalten. Er und seine Nachfolger im Besitze sind daher schuldig, vor einer eintretenden Veräußerung mithelst Verlegung des Original-Contraktes bei Strafe der Nichtigkeit Anzeige zu machen, worauf unsere Cammer sich innerhalb Sechs Wochen erklären wird. Erfolgt diese Erklärung binnen solcher Zeit nicht, so ist das Vorkaufsrecht für dasmahl als aufgehoben anzusehen.

21.
Bei jeder vorfallenden Veränderung, entweder in der Person des Landesherren oder auch des Erbpächters, ist die Anerkennung des Besitzers mittel einer auszufertgenden Confirmations-Acte, [Bestätigungsakte] wesentlich nothwendig, und muß dafür in allen obgedachten Veränderungsfällen solche Confirmation, bei Strafe des Verlustes des Erbenzinsrechtes, bei Unserer Cammer nur längstens binnen Zwei Monaten nach dem eingetretenen Falle, nachgesucht werden. Der bestätigende Besitzer erlegt auf in recognitionem domini dierti ein Laudenium[Abgabe an den Lehnsherren] und zwar:

a, bey Veränderungen in der Regierung oder wenn der zu bestätigende Erbpächter ein Descoundent [Nachkomme] oder […?]dent des letzten Besitzers ist, Zwei Th.

b, wenn er ein Seitenverwandter des letzten Besitzer ist, Vier Th.

c, wenn er von der Intestat-Erbfolge ausgeschlossen ist, Acht Th.

Gründet sich die vorangegandene Veränderung auf Tausch oder Kauf, so muß außerdem für den Consens Unserer Cammer ein Procent des Kauf-oder Tausch- pretii neben der Cancleygebühr bei Aushändigung der Confirmations-Acte, minder nicht die Amts-Gebühr in Termino der Anweisung berichtigt werden. Der Erbe bezahlt nur die Cancley-und die Anweisungsgebühr.

22.
Damit wir aber wegen gehöriger Erfüllung sämtlicher im vorstehenden von dem Erbpächter übernommenen Verbindlichkeiten hinlänglich gesicherte bleiben, wiederholt derselbe alles im § 10 bereits verwillkührte, und entsagt den ihm darwider und sonst gegen diesen Contrakt etwa zustande kommenden Rechts […?] und Ausflüchten, sowohl überhaupt, als auchbesonders der Einreden des Irrthums Mißverstandes, der Unwissenheit, Übereilung, Verletzung auf oder über die Hälfte, imgleichen allen […?] Mitteln zu beider Effecten namentlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand imgleichen der Rechtsregel, daß eine allgemeine Verzichtsleistung ohne eine vorherigen besondere nicht gelte, hiermit bündigst Alles nach sattsamer Prüfung und aus eigenenr freier Wahl, maaßen dieser Contrakt dem Erbpächter vor der Vollziehung im Entwurfe, auch nach Vorschrift der Ober-Appelations-Gerichts- Ordnung § 42 Sub 2. vor dem Amts-Gerichte hinreichend verständiget werden, ihm mithin seinem ganzen Inhalte hinlänglich bekannt gewesen ist.

Urkundlich ist dieser Contract in duplo ausgefertigt, und das mit Unserem Handzeichen und beigedrucktem Cammer-Insiegel bestärkte Exemplar dem Erbpächter behändiget, das durch ihn vollzogenene aber, zu den Cammer-Acten genommen worden.

Gegeben auf Unserer Festung Schwerin den 23ten April 1828.

Eigenhändige Unterschrift FRIEDRICH FRANZ

( LV.)
v. Pritzbuer
Cost ? :et vidim: Schwerin, d. 11. Octob: 1828. Stegmann.


Übrigens Althof war der Haupthof auf dem die Dienstbauern Bauern von Dorf Glashagen und weiteren sechs Dörfern, nämlich Parkentin, Sievershagen, Allershagen, Schutow sowie Hohenfelde und Bargeshagen teilweise bis in die 1750er Jahre Dienstpflicht leisten mußten. Danach wurden diese Höfe ohne Dienste meistbietend verpachtet. [04]

Basis für Pachtverträge war die Hofklassifizierung von 1821:

Artikel aktualisiert am 22.12.2023